Steuerpolitik
Gesetzentwurf zur Einführung differenzierter Grundsteuer-Hebesätze
Für unsere Stellungnahme ist auch Ihre Meinung zum Gesetzentwurf gefragt.
Bis zum 3. Juni 2024 nehmen wir Ihre Eingaben entgegen!
Bis zum 3. Juni 2024 nehmen wir Ihre Eingaben entgegen!
Hintergrund:
Die Grundsteuer wird ab Januar 2025 auf der Basis aktueller Werte erhoben. Damit werden Veränderungen für die einzelnen Grundstückseigentümer einhergehen. Einige werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Diese Folge ist unvermeidbar. Allerdings haben die Ergebnisse der Grundsteuermessbetragsfestsetzungen in NRW auf den 1. Januar 2025 jedoch gezeigt, dass die verschiedenen Grundstücksarten unter Berücksichtigung der im Bundesmodell angestrebten Aufkommensneutralität von Kommune zu Kommune in unterschiedlichem Umfang zum gesamten Volumen beitragen und die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Messzahlen in NRW zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken im Verhältnis zu den Geschäftsgrundstücken führen würde. Um jedoch genauere Aussagen treffen zu können, fehlen aktuell die notwendigen Daten.
Auch in anderen Bundesländern sind solche Belastungsverschiebungen festzustellen. So macht Berlin von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und wird die Steuermesszahl als zweiter Faktor der Berechnungsbasis bei der Grundsteuer zu Gunsten der Wohngrundstücke anpassen. Dies führt automatisch zu einer stärkeren Belastung der Geschäftsgrundstücke bei angestrebtem gleichbleibendem Aufkommen. Gleiches fordern die kommunalen Spitzenverbände auch für NRW.
Die Landesregierung geht für Nordrhein-Westfalen einen anderen Weg, um mehr „Gerechtigkeit“ bei der Angleichung der verschiedenen Grundstücksarten zu erreichen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 115 KB) zur Einführung einer Festlegung differenzierter Hebesätze soll den Kommunen in NRW die Möglichkeit eingeräumt werden, den Besonderheiten der unterschiedlichen räumlichen Struktur Rechnung zu tragen und unterschiedliche Hebesätze bei der Grundsteuer für Wohn- und Nichtwohngrundstücken festzulegen. Dies ist allerdings nur eine Option und kein zwingendes „Muss“. Damit wird den Kommunen optional ein wesentlich stärker differenziertes Hebesatzrecht eingeräumt. Der Gesetzentwurf soll bis zur Sommerpause beschlossen werden.
Aufgrund der schwierigen Haushaltslagen und nicht zuletzt auch wegen der bevorstehenden Kommunalwahlen, ist zu erwarten, dass eine Verteilungsdiskussion in den Kommunen beginnt. Es ist daher durch die Splittung der Hebesätze zu befürchten, dass die Belastungen für die Wirtschaft weiter steigen. Aber auch die von den Kommunen geforderte Anpassung der Messzahlen, würde zu einer weiteren einseitigen Belastung führen.
Da aus unserer Sicht die Verteilungswirkung in den Kommunen keineswegs klar ist und auch die Wirkung der neuen Grundsteuer auf die Gewerbesteuer (geringere Kürzung des Gewerbeertrages durch niedrigerem Grundstückswert) nicht abgeschätzt werden kann, sollte auf eine Gesetzesanpassung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden.
Auch in anderen Bundesländern sind solche Belastungsverschiebungen festzustellen. So macht Berlin von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und wird die Steuermesszahl als zweiter Faktor der Berechnungsbasis bei der Grundsteuer zu Gunsten der Wohngrundstücke anpassen. Dies führt automatisch zu einer stärkeren Belastung der Geschäftsgrundstücke bei angestrebtem gleichbleibendem Aufkommen. Gleiches fordern die kommunalen Spitzenverbände auch für NRW.
Die Landesregierung geht für Nordrhein-Westfalen einen anderen Weg, um mehr „Gerechtigkeit“ bei der Angleichung der verschiedenen Grundstücksarten zu erreichen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 115 KB) zur Einführung einer Festlegung differenzierter Hebesätze soll den Kommunen in NRW die Möglichkeit eingeräumt werden, den Besonderheiten der unterschiedlichen räumlichen Struktur Rechnung zu tragen und unterschiedliche Hebesätze bei der Grundsteuer für Wohn- und Nichtwohngrundstücken festzulegen. Dies ist allerdings nur eine Option und kein zwingendes „Muss“. Damit wird den Kommunen optional ein wesentlich stärker differenziertes Hebesatzrecht eingeräumt. Der Gesetzentwurf soll bis zur Sommerpause beschlossen werden.
Aufgrund der schwierigen Haushaltslagen und nicht zuletzt auch wegen der bevorstehenden Kommunalwahlen, ist zu erwarten, dass eine Verteilungsdiskussion in den Kommunen beginnt. Es ist daher durch die Splittung der Hebesätze zu befürchten, dass die Belastungen für die Wirtschaft weiter steigen. Aber auch die von den Kommunen geforderte Anpassung der Messzahlen, würde zu einer weiteren einseitigen Belastung führen.
Da aus unserer Sicht die Verteilungswirkung in den Kommunen keineswegs klar ist und auch die Wirkung der neuen Grundsteuer auf die Gewerbesteuer (geringere Kürzung des Gewerbeertrages durch niedrigerem Grundstückswert) nicht abgeschätzt werden kann, sollte auf eine Gesetzesanpassung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden.