Lohnsteuer
- Änderung des Existenzminimums: keine Korrektur des Lohnsteuerabzugs Januar bis November
- Verfassungsbeschwerde zur Ermittlung des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen
- Steuerfreie Arbeitgeberleistung für Maßnahmen der Gesundheitsförderung
- Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 1. Januar 2021
- Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern
- BMF-Schreiben an BDI und DIHK zur Anwendungsfrage der Elektromobilität
- BMF-Schreiben zu steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen aufgrund der Corona-Krise
- Neuregelungen Lohnsteuer 2020
Änderung des Existenzminimums: keine Korrektur des Lohnsteuerabzugs Januar bis November
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Entwürfe für geänderte Programmablaufpläne zur maschinellen und manuellen Berechnung der Lohnsteuer für Dezember 2024 veröffentlicht. Dabei soll lt. Entwurf eines BMF-Schreibens (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 45 KB) unsere Forderung nach einer Nachholung der Entlastungen beim Lohnsteuerabzug ab dem 1. Dezember umgesetzt werden.
Damit es keine flächendeckende Korrektur des Lohnsteuerabzugs für die Monate Januar bis November 2024 geben muss, sieht die Bundesregierung vor, die Entlastungsmaßnahme über den Lohnsteuerabzug im Dezember abzuwickeln. Die DIHK hatte sich bereits 2022 in einem Faktenpapier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1907 KB) dafür eingesetzt, dass Tarifveränderungen mit möglichst geringem Aufwand für die Arbeitgeber verbunden sein müssen. Hierzu hatten wir angeregt, dass unterjährige Tarifänderungen lediglich in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Dezember vorgenommen werden. Erfreulicherweise folgt die Finanzverwaltung nun dieser Anregung, so dass den Arbeitgebern durch Neuberechnungen und Neubescheinigungen kein zeitlicher und finanzieller Aufwand in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung entsteht.
Anlass für die erneute Änderung der Programmablaufpläne ist das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, welches sich derzeit im Gesetzgebungsprozess befindet.
Die Bundesregierung sieht mit dem genannten Gesetzesvorhaben eine Anhebung von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 vor.
Verfassungsbeschwerde zur Ermittlung des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen
Mit der Beschwerde BVerfG Az. 2 BvR 1443/21 soll geprüft werden, ob es verfassungsgemäß ist, bei der Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) gewährt werden, auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen und sog. "No-Show-Kosten" für nicht anwesende Personen auf diese zu verteilen.
Dem Beschwerdeverfahren liegt das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.04.2021 - VI R 31/18, BStBl 2021 II S. 606 zugrunde. In diesem hatte der BFH zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass bei der Ermittlung des Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen alle mit der Veranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Aufwendungen beim jeweiligen Arbeitnehmer zu einem (messbaren) Vorteil führen. Während das Finanzgericht Köln als Vorinstanz im Urteil vom 27.06.2018 - 3 K 870/17 diese Kosten noch auf die angemeldeten Teilnehmer verteilt hatte, urteilte der BFH, dass die Gesamtkosten auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen seien. Damit sind nach Auffassung des BFH auch „frustrierte Aufwendungen“ des Arbeitgebers für angemeldete, aber nicht erschienene Arbeitnehmer in die Gesamtkosten mit einzubeziehen und den teilnehmenden Arbeitnehmern jeweils anteilig zuzurechnen.
Diese Auffassung könnte jedoch dem steuerrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetz) widersprechen. Es erscheint nämlich fraglich, ob der einzelne Arbeitnehmer durch die vergeblichen Aufwendungen zugunsten nicht teilnehmender Arbeitnehmer bereichert oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert wird.
Betroffene Unternehmen sollten die Entwicklung weiter verfolgen. Bei etwaigen Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung könnte geprüft werden, ob Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt wird.
Diese Auffassung könnte jedoch dem steuerrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetz) widersprechen. Es erscheint nämlich fraglich, ob der einzelne Arbeitnehmer durch die vergeblichen Aufwendungen zugunsten nicht teilnehmender Arbeitnehmer bereichert oder seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert wird.
Betroffene Unternehmen sollten die Entwicklung weiter verfolgen. Bei etwaigen Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung könnte geprüft werden, ob Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt wird.
Steuerfreie Arbeitgeberleistung für Maßnahmen der Gesundheitsförderung
Bis zu 600 Euro kann ein Unternehmen pro Mitarbeiter und pro Jahr steuerfrei für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit erbringen, sofern diese „hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“.
Welche Maßnahmen im Einzelnen steuerlich anerkannt werden und welche explizit nicht, präzisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) nun mit seiner „Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG“ (BMF-Schreiben vom 21. April 2021) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 119 KB). Darüber hinaus bezieht das BMF Stellung zu Fragen zu Leistungsbewertung und -zufluss und der oftmals schwierigen Abgrenzung zu Maßnahmen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden und die gewöhnlich keinen Arbeitslohn darstellen.
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Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 1. Januar 2021
Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff Einkommensteuergesetz (EStG) werden mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1067 KB) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2021 bekannt gemacht.
Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 25. November 2020 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 448 KB) eine Überarbeitung seiner Verwaltungsanweisung vom 24. Oktober 2014. Es tritt ersetzend in Kraft.
BMF-Schreiben an BDI und DIHK zur Anwendungsfrage der Elektromobilität
Das BMF hat zu einer Anwendungsfrage bezüglich der Rz. 26 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität vom 29. September 2020 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 375 KB) Stellung genommen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 29. September 2020 wurde die Pauschalierungsregelung zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert bis 31. Dezember 2030 verlängert. Zudem wurden die Pauschalen ab 1. Januar 2021 angehoben. In Rz. 26 wurde außerdem die folgende Erläuterung aufgenommen:
"Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.“
Diese Formulierung hat in der Praxis zu einer Anwendungsfrage bezüglich des folgenden Sachverhalts geführt:
Ein Arbeitnehmer hat für seinen Elektro- bzw. Hybridelektro-Dienstwagen eine Tankkarte, mit der er auch Strom bezahlen kann (z. B. an Ladesäulen im Stadtgebiet). Der Anbieter dieser Karte rechnet direkt mit dem Arbeitgeber ab. In bestimmten Situationen muss der Arbeitnehmer jedoch das Aufladen zunächst selbst bezahlen (z. B. weil die Tankkarte an bestimmten Ladesäulen nicht akzeptiert wird) und bekommt dafür einen Beleg (z. B. über 10 Euro). Weiterhin lädt der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause. Hier bezahlt er die Rechnung für den Strom an seinen Stromversorger. Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für das Laden zu Hause die Auslagenpauschale gem. des o. g. Schreibens.
Fraglich ist nun, ob die o. g. Formulierung in Rz. 26 des BMF-Schreibens die Erstattung des zusätzlichen Belegs (über 10 Euro) als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG ausschließt.
Das BMF trifft dazu folgende Aussagen:
- Trägt der Arbeitgeber mittels einer Stromtankkarte die Kosten für den von bestimmten Dritten betriebenen ladesäulenbezogenen Ladestrom unmittelbar, handelt es sich insoweit um originäre eigene Aufwendungen des Arbeitgebers und nicht um einen Auslagenersatz.
- Ein Nebeneinander von steuerfreiem Auslagenersatz nachgewiesener tatsächlicher Kosten einerseits und Pauschalen andererseits ist nicht zulässig. Eine zusätzliche steuerfreie Erstattung für nachgewiesene tatsächliche Kosten würde ggf. zu Verlagerungen führen, die die Zulässigkeit der typisierenden Pauschalen in Frage stellen könnten.
- Durch den pauschalen Auslagenersatz sind daher sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.
- Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten (einschließlich der nachgewiesenen tatsächlichen Stromkosten für das Aufladen am Wohnsitz des Arbeitnehmers) als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten.
BMF-Schreiben zu steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen aufgrund der Corona-Krise
mit Schreiben vom 9. April 2020 hat das BMF die Grundsätze für den steuerfreien Zuschuss an Arbeitnehmer in Höhe von 1.500 Euro veröffentlicht.
Arbeitgeber können aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen in Form von Sachbezügen und Zuschüssen an ihre Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 nach § 3 Nr. 11 EStG auszahlen. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise wird allgemein unterstellt, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. Nach dem Schreiben sind sämtliche Formen von Beihilfen und Unterstützungen erfasst, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Eine Differenzierung, z. B. nach Branchen, ist nicht vorgesehen.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Arbeitgeber können aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen in Form von Sachbezügen und Zuschüssen an ihre Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 nach § 3 Nr. 11 EStG auszahlen. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise wird allgemein unterstellt, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. Nach dem Schreiben sind sämtliche Formen von Beihilfen und Unterstützungen erfasst, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Eine Differenzierung, z. B. nach Branchen, ist nicht vorgesehen.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Neuregelungen Lohnsteuer 2020
Zum 1.1.2020 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, die die steuerliche Behandlung von Gutscheinen und nachträglichen Kostenerstattungen betrifft. Des Weiteren gibt es Anpassungen bei der steuerlichen Behandlung von Zuschüssen oder Tickets zur Nutzung des öffentlichen Personen- und Linienverkehrs (sog. Jobtickets).
1. Neue Definition von Bar- und Sachlohn
Zum 1.1.2020 wird die Definition von Barlohn gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG geändert. Nach dem neuen Wortlaut sind Barlohn alle zweckgebundenen Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (z. B. Geldkarten) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Als Sachlohn gelten hingegen Gutscheine und Guthabenkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller oder einer Ausstellergemeinschaft der Gutscheine und Guthabenkarten berechtigen und die entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) nicht als Zahlungsdienste gelten. Die Kriterien des ZAG sollen als Abgrenzung für Zahlungsmittel gelten. Nicht erforderlich ist, dass die BaFin die Systeme als Zahlungsmittel oder Nichtzahlungsmittel bestätigt und dies somit einen Grundlagenbescheid darstellt.
Nach dieser Definition werden nach der Gesetzesbegründung ab 2020 folgende Varianten unterschieden:
Als Sachlohn gelten hingegen Gutscheine und Guthabenkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller oder einer Ausstellergemeinschaft der Gutscheine und Guthabenkarten berechtigen und die entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) nicht als Zahlungsdienste gelten. Die Kriterien des ZAG sollen als Abgrenzung für Zahlungsmittel gelten. Nicht erforderlich ist, dass die BaFin die Systeme als Zahlungsmittel oder Nichtzahlungsmittel bestätigt und dies somit einen Grundlagenbescheid darstellt.
Nach dieser Definition werden nach der Gesetzesbegründung ab 2020 folgende Varianten unterschieden:
1. Cloosed-Loop Karten
Dies sind Gutscheine eines Ausstellers und aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel. Diese sind Sachlohn, fallen damit in die 44-Euro Freigrenze und können auch der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG bei höheren Werten unterliegen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
2. Controlled-Loop-Karten
Dies sind Centergutscheine oder „City-Cards“ für Waren oder Dienstleistungen nicht nur beim Aussteller, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen. Auch in diesen Fällen liegt Sachlohn vor. Es gilt die 44-Euro Freigrenze oder die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG bei höheren Werten ist möglich, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
3. Open-Loop-Karten
Diese Karten sind Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs. Darunter fallen Geldkarten – einschließlich Guthabenkreditkarten – mit Barauszahlungsfunktion, die über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. Sie sollen Barlohn sein und sind als Arbeitslohn individuell zu versteuern. Eine Pauschalversteuerung oder die Anwendung einer 44 Euro Freigrenze ist ab 2020 nicht mehr möglich.
Damit die als Sachlohn geltenden Gutscheine und Geldkarten (unter 1. Und 2) in die 44 Euro Freigrenze fallen oder einbezogen werden können, erfordert § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ab 1.1.2020 zudem, dass die Zuwendung der Gutscheine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Dies bedeutet, dass alle zugewendeten Gutscheine im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ab 1.1.2020 nicht mehr unter die 44 Euro-Freigrenze einzubeziehen und damit steuerpflichtiger geldwerter Vorteil sind.
2. Überlassung von Jobtickets
Der Arbeitgeber hat ab 2020 drei Möglichkeiten, ein sog. Jobticket seinen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Bei Jobtickets handelt es sich in der Regel um Zuschüsse zu den Fahrscheinen, die der Mitarbeiter nutzt, um mit dem regionalen Nahverkehr zur ersten Tätigkeitsstätte zu kommen. Aber auch die Zuverfügungstellung der Tickets selbst fällt darunter.
1. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG
Für eine Steuerfreiheit wird das Jobticket oder der Zuschuss zusätzlich zum Lohn gewährt und auf die Aufwendungen des Arbeitgebers auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eingetragen und damit auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Diese Möglichkeit gilt bereits seit 2019; darunter fallen Zuschüsse oder Tickets gleichermaßen, z. B. Monatstickets oder Jahrestickets. Auch Privatfahrten mit dem Regionalverkehr am Wochenende fallen unter die Steuerbefreiung. Ist der Mitarbeiter Inhaber einer BahnCard 100 kann diese steuerfrei sein, wenn die Einzelfahrscheine für Dienstreisen, Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gleich oder teurer sind als die BahnCard 100. Dies ist bei der Anschaffung zu dokumentieren.
Für eine Steuerfreiheit wird das Jobticket oder der Zuschuss zusätzlich zum Lohn gewährt und auf die Aufwendungen des Arbeitgebers auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eingetragen und damit auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Diese Möglichkeit gilt bereits seit 2019; darunter fallen Zuschüsse oder Tickets gleichermaßen, z. B. Monatstickets oder Jahrestickets. Auch Privatfahrten mit dem Regionalverkehr am Wochenende fallen unter die Steuerbefreiung. Ist der Mitarbeiter Inhaber einer BahnCard 100 kann diese steuerfrei sein, wenn die Einzelfahrscheine für Dienstreisen, Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gleich oder teurer sind als die BahnCard 100. Dies ist bei der Anschaffung zu dokumentieren.
2. Pauschalversteuerung mit 15 % Lohnsteuer
Ab 2020 gibt es neben der Steuerfreiheit weitere Pauschalversteuerungsmöglichkeiten. Wird das Jobticket oder der Zuschuss nicht zusätzlich zum Lohn gewährt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, so kann der Arbeitgeber dieses Ticket / diesen Zuschuss mit 15 % pauschaler Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 EStG pauschal versteuern. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Ticket ebenfalls auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eintragen. Es erfolgt ebenfalls eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
Ab 2020 gibt es neben der Steuerfreiheit weitere Pauschalversteuerungsmöglichkeiten. Wird das Jobticket oder der Zuschuss nicht zusätzlich zum Lohn gewährt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, so kann der Arbeitgeber dieses Ticket / diesen Zuschuss mit 15 % pauschaler Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 EStG pauschal versteuern. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Ticket ebenfalls auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eintragen. Es erfolgt ebenfalls eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
3. Pauschalversteuerung mit 25 % Lohnsteuer
Die dritte mögliche Variante ist ab 2020 ist, dass der Arbeitgeber das Ticket / den Zuschuss zur Verfügung stellen kann, ohne dass die Aufwendungen auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung bescheinigt wird. In diesem Fall muss zwingend 25 % pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 EStG gezahlt werden. Eine Eintragung auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung entfällt. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers entfällt in diesem Fall. Die beiden letzten Varianten gelten erst ab 2020. Variante 1 ist bereits im vergangenen Jahr beschlossen worden und gilt für alle Zahlungen im Jahr 2019. Für diesen Fall hat das BMF mit Schreiben vom 15.8.2019 Erörterungen herausgegeben. Hier finden sich auch Beispiele (insbesondere zur BahnCard 100) und Vereinfachungen, was die Bescheinigung auf der Lohnsteuerbescheinigung betrifft.
Die dritte mögliche Variante ist ab 2020 ist, dass der Arbeitgeber das Ticket / den Zuschuss zur Verfügung stellen kann, ohne dass die Aufwendungen auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung bescheinigt wird. In diesem Fall muss zwingend 25 % pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 EStG gezahlt werden. Eine Eintragung auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung entfällt. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers entfällt in diesem Fall. Die beiden letzten Varianten gelten erst ab 2020. Variante 1 ist bereits im vergangenen Jahr beschlossen worden und gilt für alle Zahlungen im Jahr 2019. Für diesen Fall hat das BMF mit Schreiben vom 15.8.2019 Erörterungen herausgegeben. Hier finden sich auch Beispiele (insbesondere zur BahnCard 100) und Vereinfachungen, was die Bescheinigung auf der Lohnsteuerbescheinigung betrifft.
BMF-Schreiben zur Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG (Steuerfreiheit von kostenlosen Jobtickets) veröffentlicht
Mit Schreiben vom 15. August 2018 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 93 KB)hat das BMF ein Schreiben zur Neuregelung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG zum 1. Januar 2019 veröffentlicht. Mit der Regelung wurde die Steuerbefreiung für die kostenlose oder verbilligte Überlassung durch den Arbeitgeber von Tickets für den Personennah- und öffentlichen Linienverkehr an Arbeitnehmer zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wieder eingeführt.
Ebenso sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Tickets steuerfrei. Mit der Regelung wurden auch Privatfahrten im Personennahverkehr, die der Arbeitgeber erstattet, steuerbefreit.
Da es zahlreiche Praxisfragen, z. B. zu den Bescheinigungspflichten oder der Nutzung der BahnCard sowie der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, gab, wurde das BMF-Schreiben erarbeitet. Im Schreiben sind zahlreiche Beispiele enthalten. Zusammen mit den anderen Spitzenverbänden haben wir die Anwendungsfragen vorab übermittelt.
Neuregelung Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen
Mit Schreiben vom 19.12.2018 hat das BMF bekannt gegeben, dass für die Anwendung der Neuregelung der Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugen die erstmalige Überlassung an Arbeitnehmer maßgeblich ist.
Es kommt somit nicht zwingend darauf an, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug nach dem 1.1.2019 angeschafft hat. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Arbeitgeber ab dem 1.1.2019 dem Arbeitnehmer erstmalig das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt.
In einem solchen Fall kann für die Bewertung des geldwerten Vorteils und bei Anwendung der Pauschalmethode der Bruttolistenneupreis halbiert werden. Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, werden die AfA-Beträge oder die Leasing- und Mietraten im Rahmen der Gesamtkosten halbiert.