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Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten

Offenlegungsfristen zum 31.12.2023 beachten

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2022 mit Abschlussstichtag 31.12.2022 zum Ende des Jahres ab.
Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen und bestimmte Branchenunternehmen gelten kürzere Fristen. Darüber hinaus sind weitere Unternehmen, abhängig von ihrer Tätigkeit und unabhängig von der Rechtsform, wie z. B. Energieversorgungsunternehmen, offenlegungspflichtig.

Geändertes Offenlegungsmedium ab 01.08.2022

Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, die bisher im Bundesanzeiger einzureichen waren, müssen jetzt abhängig vom Geschäftsjahresbeginn an das Unternehmensregister übermittelt werden:
Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021: Unternehmensregister
Geschäftsjahresbeginn bis einschließlich 31.12.2021: Bundesanzeiger
Unterlagen, die bereits vor der Neuregelung im Unternehmensregister zur Speicherung zu hinterlegen waren, sind weiterhin an das Unternehmensregister zu übermitteln.
Für die Übermittlung an das Unternehmensregister ist eine vorherige elektronische Identifizierung erforderlich.
Zur Klärung, ob die Jahresabschlussunterlagen etc. beim Unternehmensregister oder Bundesanzeiger eingereicht werden müssen, bietet das Unternehmensregister einen Navigator an.