IHK24
Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern
Hintergrund
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die gem. § 139c Abgabenordnung (AO) allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Diese betrifft Unternehmen aller Rechtsformen (natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen, Personenvereinigungen etc.). Ziel ist es, die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander zu vereinfachen. Die W-IdNr. Ist zudem als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG) für Unternehmen vorgesehen.
Die bundesweite Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer soll zum 1. November 2024 beginnen: Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich Tätigen erfolgt ab diesem Zeitpunkt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen werden.
Referentenentwurf
Update: Die Kammerorganisation hat hierzu am 5. Juli 2024 Stellung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 104 KB) genommen. In diesem Zusammenhang haben wir darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die bereits existierenden Identifikationsnummern (z. B. Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer keine neuen bürokratischen Belastungen für unsere Unternehmen auslösen darf.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am Abend des 28. Juni 2024 den Verbänden den Referentenentwurf der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung (WIdV) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 141 KB) mit Stellungnahmefrist bis zum 5. Juli 2024 übersandt. Mit der Verordnung sollen konkrete Details zur bundesweiten Einführung der W-IdNr. geregelt werden. Mit dem Verordnungsentwurf wird zum einen der nach Artikel 97 § 5 EGAO zu bestimmende Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr. geregelt. Ferner sind nach § 139d AO weitere Einzelheiten (insb. Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, Richtlinien zur Vergabe der Nummern, Fristen zur Löschung) ebenfalls durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verordnung der Bundesregierung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Zeitplan
Die Beschlussfassung des Bundeskabinetts zu dem Verordnungsentwurf ist für den 24. Juli 2024, die Zustimmung des Bundesrates für den 27. September 2024 geplant.