Satzung der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen

Die Vollversammlung der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen hat in ihrer Sitzung am 7. Dezember 2022 gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Name und Sitz
(1) Die IHK führt den Namen „Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK)“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Hagen und umfasst die kreisfreie Stadt Hagen, den Märkischen Kreis und den Ennepe-Ruhr-Kreis ohne die Städte Witten und Hattingen.
(3) Die SIHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein öffentliches Siegel.

§ 2 Aufgaben
(1) Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgaben:
1. das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken
3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.
(2) Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten
2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

§ 3 Organe
Organe der SIHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind:
- die Vollversammlung,
- das Präsidium,
- der Präsident,
- der Hauptgeschäftsführer,
- der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

§ 4 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus bis zu 85 Mitgliedern. 79 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den SIHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 6 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der SIHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr und haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten durch Handschlag zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.

§ 5 Aufgaben der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der SIHK-Arbeit ihres Bezirkes und beschließt über Fragen, die für die SIHK zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der SIHK von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Der Vollversammlung bleibt ferner vorbehalten die Beschlussfassung über:
a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG),
b) die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
c) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
d) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG),
e) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
f) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG),
g) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG),
h) die Wahl der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer,
i) Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern,
j) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG),
k) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG),
l) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
r) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung,
s) Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie den Präsidenten nach § 9 a.
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der SIHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.

§ 6 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der SIHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und soll alle rechtzeitig vorliegenden Anträge berücksichtigen, sofern nach Ermessen des Präsidenten durch die Anzahl der Tagesordnungspunkte nicht eine angemessene Behandlung durch die Vollversammlung in Frage gestellt wird. Bleiben Anträge gemäß Abs. 2 Satz 3 unberücksichtigt oder können Tagesordnungspunkte aus Zeitgründen nicht behandelt werden, ist in der Vollversammlung ein Beschluss herbeizuführen, ob zur Behandlung der Anträge eine Sondersitzung einberufen wird, ob sie auf der nächsten ordentlichen Sitzung der Vollversammlung behandelt werden sollen oder ob die Anträge auf Behandlung in der Vollversammlung abgelehnt werden. Die Behandlung kann insbesondere abgelehnt werden, wenn über denselben Gegenstand bereits einmal verhandelt wurde und die dafür relevanten Umstände sich nicht wesentlich geändert haben.
(3) Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn kein anwesendes Mitglied der Vollversammlung widerspricht.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, rechtzeitig mitzuteilen, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Der Präsident kann, wenn ihm dies aus dringenden Gründen notwendig erscheint, zugleich mit der Einladung vorsorglich für den Fall, dass die Vollversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, zu einer weiteren, unmittelbar anschließenden Sitzung mit der gleichen Tagesordnung, die auch nicht durch Beschluss gemäß Abs. 3 geändert werden darf, einladen. Diese zweite Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Der Präsident hat auf eine zügige Durchführung der Vollversammlung hinzuwirken. Er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen die Reihenfolge des Aufrufs der Wortmeldungen. Er ist dabei an die zeitliche Reihenfolge der Wortmeldungen nicht gebunden. Das Rederecht eines Teilnehmers kann vom Versammlungsleiter individuell beschränkt werden, wenn dieser nach entsprechender Abmahnung nicht zu dem aufgerufenen Punkt der Tagesordnung spricht oder sich wiederholend äußert. Der Versammlungsleiter kann darüber hinaus die Rede- und Fragezeit eines Mitgliedes je Wortmeldung auf zwei Minuten und die Rede- und Fragezeit, die einem Mitglied während der Sitzung insgesamt zusteht, auf 30 Minuten beschränken. Die Beschränkungen können vom Versammlungsleiter jederzeit angeordnet werden.
(7) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(8) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Namentliche oder geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim, wenn dies von mindestens einem Vollversammlungsmitglied verlangt wird. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.
(9) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für SIHK-Zugehörige öffentlich. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden veröffentlicht. Der Präsident kann einzelne Zuhörer ausschließen, wenn diese den Verlauf der Sitzung stören.
(10) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen.
Das Protokoll soll den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung übersandt werden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.
(11) Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder haben Sitz, aber keine Stimme in der Vollversammlung.

§ 6 a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
(1) Das Präsidium kann beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort virtuell an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich virtuell durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Präsidiumssitzung in Textform gefasst werden.
(2) Bei Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 werden ergänzend zu § 6 Abs. 2 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung versendet. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In Sitzungen nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die virtuell teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung gemäß Abs. 1 in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 6 Abs. 5 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 6 Abs. 8 durchgeführt werden.
(5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Abs. 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 6 Abs. 9 herzustellen ist, soweit nicht bereits nach § 6 b Abs. 1 die Öffentlichkeit hergestellt ist.

§ 6 b Aufzeichnungen von Bild und Ton
Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.

§ 7 Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse (Fachausschüsse und Regionalbeiräte) mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer der Wahlperiode der Vollversammlung die Mitglieder und benennt die Vorsitzenden. Sie kann auch Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen.
(1a) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der SIHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der SIHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der SIHK oder als Ausschuss der SIHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der SIHK halten.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(2a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort virtuell an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich in virtueller Form durchgeführt wird. Bei Sitzungen nach Satz 1 oder Satz 2 werden Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung versendet, § 6 a Abs. 2 Satz gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(4) Die SIHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

§ 8 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu 9 Vizepräsidenten, die auf drei Jahre von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Mitglieder nehmen ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung, soweit es diese Aufgaben nicht dem Präsidenten oder dem Hauptgeschäftsführer überlässt. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der SIHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 S. 2 IHKG der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort virtuell an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich virtuell durchgeführt wird. Bei Sitzungen nach Satz 3 oder Satz 4 werden Angaben zum Zugang versendet, § 6 a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht; der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 14 Tagen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung.

§ 9 Präsident, Ehrenpräsident
(1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk.
(2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(3) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten.
(4) Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen.

§ 9 a Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die SIHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann die Vollversammlung treffen.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln.

§ 10 Geschäftsführung
(1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der SIHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der SIHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse (Fachforen) und der Arbeitskreise teilzunehmen.
(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der SIHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
(3) Über den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers entscheidet das Präsidium. Über die Einstellung und Entlassung der Geschäftsbereichsleiter entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Hauptgeschäftsführers; bei der Einstellung hat der Hauptgeschäftsführer bezüglich der Person des Einzustellenden ein Vorschlags- und Einspruchsrecht. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer. Bei der Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers beachtet das Präsidium die Vergütungsgrundsätze der SIHK nach § 5 Abs. 2 Buchst. r.
(4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Es beachtet die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der SIHK nach § 5 Abs. 2 Buchst. r). Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsbereichsleiter unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter sowie deren Kündigungen und Aufhebungsverträge unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.
(5) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter; bei seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter oder der Wirtschaftsbeauftragte seine Befugnisse aus.

§ 11 Vertretung
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die SIHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen SIHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
(2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer durch einen Geschäftsbereichsleiter.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch seinen Stellvertreter vertreten werden.
(4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die SIHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, gegenüber allen Mitarbeitern vom Hauptgeschäftsführer vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die SIHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 5 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 8 Abs. 2 zurückgegriffen werden.

§ 12 Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 13 Veröffentlichungen
Die Rechtsvorschriften der SIHK werden in ihrem SIHK-Magazin „Südwestfälische Wirtschaft“ oder im Internet veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Veröffentlichung erfolgt ist.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. November 2017 außer Kraft.

Hagen, 7. Dezember 2022

Präsident Hauptgeschäftsführer
Ralf Stoffels Dr. Ralf Geruschkat

Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 9. Januar 2023, Az.: 216/2022-0011894.

Im Auftrag
Christian Siebert

Die vorstehende Änderung der Satzung wird hiermit ausgefertigt und in der Südwestfälischen Wirtschaft, Ausgabe 1/ 2023 (Jan., Febr., Mrz.), veröffentlicht.

Hagen, 10. Januar 2023

Präsident Hauptgeschäftsführer
Ralf Stoffels Dr. Ralf Geruschkat


14.02.2023