Beschaffungssatzung der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen
Die Vollversammlung der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen hat in ihrer Sitzung am 5. Juli 2017 gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Finanzstatut der SIHK vom 14. März 2013, zuletzt geändert am 23. März 2017, folgende Beschaffungssatzung beschlossen:
§ 1 Grundsätze
Um eine wirtschaftliche und sparsame Mittel- und Ressourcenverwendung im Rahmen eines transparenten Wettbewerbs zu gewährleisten, erfolgen Beschaffungen der Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) nach objektiven und transparenten Kriterien. Eine faire und gleiche Behandlung aller Bewerber/Bieter ist zu gewährleisten, um den freien Wettbewerb zu fördern. Die Anwendung dieser Kriterien bezweckt auch, dass
- die Mitarbeiter der SIHK, die wesentlichen Einfluss auf die Beschaffung haben, nicht in Interessenkollision geraten und
- Beschaffungen bei Personen, die in der SIHK Ämter bekleiden sowie ihnen nahestehenden Personen, wie unter fremden Dritten abgewickelt werden.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Beschaffungssatzung gilt für das Beschaffungswesen der SIHK.
(2) Sie gilt für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen, freiberuflichen Leistungen sowie Bauleistungen.
(3) Sie gilt nicht für Beschaffungen, bei denen es nur einen Anbieter gibt.
(4) Sie gilt auch nicht für Aufträge, die künstlerische oder wissenschaftliche Leistungen betreffen (z. B. Redner, Moderatoren, Musiker, Gutachter); jedoch sind auch hier die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
§ 3 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist das oberste Prinzip der Beschaffung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das preisgünstigste nicht immer auch das wirtschaftlichste Angebot sein muss.
(2) Die SIHK kann innovative Produkte bei der sparsamen und wirtschaftlichen Beschaffung besonders berücksichtigen.
§ 4 Beschaffungswesen
(1) Präsident und Hauptgeschäftsführer erlassen Richtlinien für die in § 2 Absatz 2 genannten Leistungen. Hierin ist festzulegen, nach welchen Verfahren die Vergabe erfolgen soll. Als Verfahren kommen in Betracht:
- Direktkauf / direkte Beauftragung
- Einholung von mindestens zwei zu dokumentierenden Vergleichsangeboten
- freihändige Vergabe
- beschränkte Ausschreibung
- öffentliche Ausschreibung
(2) Bei der Festlegung der Wertgrenzen sind insbesondere die Grundsätze gemäß § 3 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(3) Vergabeverfahren sind zu dokumentieren. Umfang, Inhalt und Form sind festzulegen.
(4) Informationen über Beschaffungsvorgänge sind vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(5) Freiberufliche Leistungen dürfen mit einem entsprechenden Vergabevermerk direkt vergeben werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Beschaffungssatzung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Hagen, 5. Juli 2017
Ralf Stoffels Dr. Ralf Geruschkat
Präsident Hauptgeschäftsführer