Verspätete Datenschutzauskunft wird teuer
Das Arbeitsgericht Oldenburg (ArbG) hat einem ehemaligen Arbeitnehmer wegen verspäteter Datenschutzauskunft durch die Arbeitgeberin 10.000 Euro zugesprochen.
Ein Arbeitnehmer verlangte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin zunächst erfolglos Auskunft über die von dem Unternehmen verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Daten. Erst 20 Monate später und während des arbeitsgerichtlichen Prozesses erteilte die beklagte Arbeitgeberin diese Informationen und händigte Kopien an den Kläger aus. Der Kläger machte deswegen als Schadensersatz 500 Euro pro Monat der nicht erteilten Auskunft, insgesamt 10.000 Euro geltend. Das Arbeitsgericht Oldenburg gab diesem Begehren statt, da der Auskunftsanspruch innerhalb eines Monats erfüllt werden muss. Der Schaden müsse auch nicht näher dargelegt und bewiesen werden, da schon die Verletzung der Datenschutzvorschriften zu einem Schaden führe. Die Schadensersatznorm habe präventiven Charakter und diene der Abschreckung. Die Höhe des Schadensersatzanspruches begründet das Gericht mit dem langen Zeitraum, in dem die Beklagte dem Begehren nicht nachgekommen ist sowie mit dem hohen Auskunftsinteresse des Klägers. Dies ist der bislang höchste Schadensersatz, den ein Gericht für die Nichterteilung einer Auskunft ausgeurteilt hat. In der Vergangenheit sprachen die Gerichte maximal bis zu 1.000 Euro zu (ArbG Oldenburg, Urteil v. 09.02.2023, 3 Ca 150/21).