Digitale Signatur
Sicherheitsniveaus verschiedener Signaturen
Der Gesetzgeber hat im Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz) unterschiedliche Arten elektronischer Signaturen definiert. Diese unterscheiden sich einerseits in der Einfachheit der Anwendung und im Preis, andererseits aber auch in der rechtlichen Wirkung.
Sollen elektronische Signaturen entsprechend dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt sein, gelten extrem hohe Anforderungen insbesondere an die Zertifizierungsstellen, die die Signaturkarten erstellen.
Name | Technische Qualität | Rechtliche Wirkung |
Einfache elektronische Signatur | Nicht definiert (geringe Sicherheit) | können benutzt werden, wenn keine besonderen Formerfordernisse bestehen; als Beweismittel zugelassen |
Fortgeschrittene elektronische Signatur (Stufe 1) |
Mindestvoraussetzungen erfüllt: eindeutige Zuordnung zum und Identifizierung des Signierenden möglich, nachträgliche Änderung der signierten Daten erkennbar (mittlere Sicherheit) |
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Qualifizierte elektronische Signatur (Stufe 2) Zusatzoption: Qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung (Stufe 3) |
Geprüfte Produkte, sichere Signaturerstellungseinheit (Chipkarte), sichere Schlüsselerzeugung (hohe Sicherheit)
Wie vor, plus Bestätigung durch Akkreditierung bei der Bundesnetzagentur (höchste Sicherheit)
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erfüllt in Verbindung mit den Formanpassungsgesetzen die rechtlichen Anforderungen an eine Unterschrift in gleicher Weise wie eine handschriftliche Unterschrift. |
Quelle: Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung im Bundesministerium des Innern (KBST).
Die von den Industrie- und Handelskammern angebotene Signatur gilt als »qualifiziert«. Sie erfüllt die Anforderungen an eine »qualifizierte elektronische Signatur«, die in Ihrer Rechtswirkung der Unterschrift von Hand grundsätzlich gleichgestellt wurde (vgl. BGB §§ 126 ff.)