Verkehr

Ausnahme vom Feiertagsfahrverbot an Fronleichnam

Im Gegensatz zu Nordrhein-Westfalen kennt Niedersachsen das Feiertagsfahrverbot an Fronleichnam nicht. Das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat deshalb erlassen, dass bestimmte Strecken auch an Fronleichnam zur Beförderung von Gütern befahren werden kann. Ein Erlass von 2003 wurde hiermit aufgehoben.
Den genauen Wortlaut, sowie die frei gegebenen Strecken finden Sie hier: Ausnahme vom Feiertagsfahrverbot an Fronleichnam (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 207 KB)
27. Oktober 2020