Verkehr

Erhöhung der LKW-Maut in Deutschland

Seit dem 01. Dezember 2023 müssen sich Unternehmen auf eine Erhöhung und weitere Änderungen bei der LKW-Maut in Deutschland einstellen. In Folge des von der Bundesregierung beschlossenen Mautänderungsgesetzes ergeben sich neben neuen, höheren Mauttarifen auch die Einführung eines CO2 Aufschlags, der Wegfall der Mautbefreiung für erdgasbetriebene Fahrzeuge und die Ausweitung der Maut auch auf Fahrzeuge über 3,5 Tonnen. Auf dieser Seite sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Die SIHK hat sich mehrfach im Interesse ihrer Unternehmen gegen die verabschiedete Mauterhöhung positioniert. Alle weiteren Informationen zur Einschätzung der SIHK finden Sie in der dazugehörigen Presseinformation sowie der gemeinsamen Positionierung im Verbund mit dem Arbeitgeberverband Lüdenscheid, dem Märkischen Arbeitgeberverband und der Kreishandwerkerschaft Märkischer Kreis.

Ab dem 01. Dezember 2023 – CO2 Maut für LKW

Seit dem 01. Dezember gelten für die LKW-Maut CO2 Emissionsklassen als neues Kriterium für die Berechnung der Höhe des anfallenden Tarifs. Für die Maut wird dementsprechend ein CO2-Aufschlag neu eingeführt, der pro Tonne CO2 Kosten in Höhe von 200€ erhebt. Demnach wird für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen, neben den bereits bestehenden Mautgebühren, ein Mautteilsatz für den CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges fällig. Als Grundlage für die Berechnung der Mauttarife gelten die Anzahl der Achsen, die CO2 Emissionsklasse sowie das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination.

Ab dem 01. Januar – Wegfall der Mautbefreiung erdgasbetriebener Fahrzeuge

Mit Erdgas betriebene Fahrzeuge (CNG/LNG) sind seit dem 01. Januar, nach Klassifizierung in Schadstoffklassen, ebenso mautpflichtig, wie mit Diesel angetriebene Fahrzeuge. Die bis zum 31. Dezember geltende Mautbefreiung ist somit ausgelaufen. Alle erdgasbetriebenen Fahrzeuge werden seitdem, etwa anhand der jeweiligen Kohlenstoffdioxid-Emissionen, in Emissionsklassen eingeteilt und bewertet. Die geplante Regelung, dass für diese Fahrzeuge nur die Entrichtung von Mautteilsätzen für Infrastrukturkosten und Lärmbelastungskosten anfällt, wurde gestrichen.

Ab dem 01. Juli – LKW-Maut über 3,5 Tonnen

Die Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen kommt zur Mitte dieses Jahres. Ab dem 01. Juli sind alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bei der Benutzung von Bundesfernstraßen mautpflichtig. Dies gilt sowohl für Solofahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen als auch für Fahrzeugkombinationen, falls deren Zugfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.
Von dieser Regelung bestehen Ausnahmen für emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen sowie für sogenannte Handwerkerfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen. Zudem besteht bis zum 31. Dezember 2025 eine Ausnahme von der Maut für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge.

Welche Fahrzeuge sind mautpflichtig?

Mautpflichtig sind Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen die,
  1. für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden.
  2. eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen (ab dem 01.07.2024 mehr als 3,5 Tonnen) aufweisen.

Welche Fahrzeuge sind nicht mautpflichtig?

  1. Emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen (Dauerhaft mautbefreit)
  2. Emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge (bis 31.12.2025)
  3. Fahrzeuge zur Handwerksausübung oder eines mit dem Handwerk vergleichbaren Gewerbe mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen. Genau definiert dies der § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes. Welche Tätigkeiten als „mit dem Handwerk vergleichbare Berufe“ gelten, regelt die Anlage A zu § 1 Abs.2 und Anlage B zu § 18 Abs. 2 der Handwerksordnung. Eine Übersicht der handwerklichen und handwerksähnlichen Berufe gibt das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) unter diesem Link auf ihrer Webseite.
  4. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst verwendet werden.
  5. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zirkus- und Schaustellerzwecke Verwendung finden.
  6. Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
  7. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.
  8. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörde, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes.
  9. Kraftomnibusse und Pkw

Umsetzung der Mauterhebung

Erhebungmethoden und deren Funktionsweise

Die Erhebung der Maut erfolgt durch das Unternehmen „TollCollect“. Während PKW, Kraftomnibusse und Fahrzeuge der Streitkräfte, die von der Maut befreit sind, automatisch vom System erkannt werden, ist es für andere mautbefreite Fahrzeuge sinnvoll, sich für eine Negativregistrierung bei TollCollect zu entscheiden. Es besteht die Auswahl zwischen drei Verfahren, um die Maut zu entrichten:
  1. Automatisch über eine On-Board Unit. Hierzu wird eine Registrierung bei TollCollect benötigt. Die OBU sendet die Daten an ein externes Rechenzentrum. Hier wird der zu entrichtende Betrag ermittelt. TollCollect stellt die OBU kostenlos zur Verfügung, die Kosten für den Ein- und Ausbau müssen jedoch selbst getragen werden. Mehr Informationen zu Registrierung, Bedienung und Einbau der OBU finden sich auf der Website von TollCollect.
  2. Manuelle Einbuchung über Zahlstellen/Terminals. Diese befinden sich beispielsweise im grenznahen Ausland, an Tankstellen und Autohöfen.
  3. Manuelle Einbuchung online über PC, Smartphone oder Tablet. Per App sind Einbuchungen bis zu 24 Stunden vor der Fahrt möglich.
Eine Registrierung für manuelle Einbuchungen bleibt optional. Die Registrierung ist mit einer Bonitätsprüfung verbunden. Für jedes angemeldete Fahrzeug kann eine Fahrzeugkarte ausgestellt werden.

Kontrolle

Auf Autobahnen erfolgt die Kontrolle über mobile Kontrollen und Mautbrücken. Auf Bundesstraßen übernehmen blaue Säulen, die von der Statur an sogenannte Blitzer erinnern, die Überprüfung. Diese erfassen ein Fahrzeug mittels dreier Bilder und falls alle Daten korrekt sind und die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, werden die Bilddaten noch in den blauen Kontrollsäulen gelöscht.

Verstöße

Bei Verstößen gegen die Maut-Pflicht ist – neben der Begleichung der Maut-Schuld – auch mit einem Bußgeld zu rechnen. Die genaue Höhe des Bußgeldes ist in einem speziellen Bußgeldkatalog definiert. Die maximale Bußgeldhöhe beträgt 20.000 Euro.