NRW.BANK-Universalkredit für von der A45-Sperrung betroffene Unternehmen

Anpassung der Fördervoraussetzungen im Februar 2025

Im Februar 2025 sind die Fördervoraussetzungen für den Universalkredit zur A45-Sperrung angepasst worden. Beim Kosten-Kriterium sind ab sofort allgemeine Betriebs- und Materialkosten - ohne Zinsaufwendungen und Abschreibungen - in Höhe von mindestens 30 Prozent nachzuweisen (bisher: 20 Prozent). Bei einer kumulierten Betrachtung des Umsatz- und Kostenkriteriums liegt der neue Schwellenwert bei 25 Prozent. Beim Umsatzkriterium (20 Prozent) gibt es keine Änderung.

Förderprogramm bis 31. Dezember 2025 verlängert

Auch auf Initiative der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen haben die Landesregierung von Nordrhein-Westfale und die NRW.BANK das Förderprogramm um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Hier finden Sie die Pressemeldung der NRW-Landesregierung Antragszeitraum für Fördermittel aus dem Programm NRW.BANK.Universalkredit verlängert.

NRW.BANK.Universalkredit flexibel

Kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe sowie Freiberufler, die von der Unterbrechung der A 45 betroffenen sind, können ein zinsgünstiges Darlehen mit Tilgungsnachlass zur Minderung der Umsatzeinbußen oder höhere allgemeine Betriebs- und Materialkosten beantragen. Bitte wählen Sie hierzu die flexiblen Varianten des NRW.BANK.Universalkredites aus und geben im Antrag neben der Verwendung der Mittel den Zweck „Förderung Rahmede-Brücke“ an.
  • Förderart: Ratendarlehen und endfälliges Darlehen
  • Antragsberechtigt sind betroffene kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Definition inkl. Handwerksbetriebe und Freiberufler mit Sitz oder Betriebsstandort im folgenden Gebiet: Stadt Hagen, Märkischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreis Soest, Hochsauerlandkreis, Kreis Siegen-Wittgenstein, Kreis Olpe, Kreis Unna, Stadt Hamm, Stadt Dortmund.
  • Laufzeit drei bis zehn Jahre, max. fünf Freijahre
  • Höchstbetrag bis zwei Mio. Euro
  • Tilgungsnachlass von bis zu 20 Prozent der Darlehenssumme, max. 100 T Euro, je Unternehmen
  • optional ab 25.000 Euro eine 50 prozentige Haftungsfreistellung für die Hausbank
  • Der EKN-Zins orientiert sich an dem ebenfalls zinssubventionierten Programm (Hinweis: Aufgrund des Tilgungsnachlasses und der Zinssubvention sind bei der Rahmede-Förderung nur Beihilfe relevante Zinssätze möglich)
  • Als Nachweis der Betroffenheit legen die Unternehmen ihrer jeweiligen IHK oder HWK in dem o. g. Gebiet schriftlich dar, dass sie seit der Brückensperrung (1) Umsatzeinbußen (mind. 20 Prozent) oder (2) höhere allgemeine Betriebs- und Materialkosten – ohne Zinsaufwendungen und Abschreibungen (mind. 30 Prozent) haben.
  • Vergleichsbasis: Mittelwert der letzten drei Monate vor Brückensperrung (02. Dezember 2021) im Vergleich zum Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Monaten vor Antragstellung
  • Sofern die Schwelle bei den Kriterien (1) und (2) unterschritten wird, können die Kriterien alternativ kumuliert betrachtet werden. Die Summe der prozentualen Ergebnisse der jeweiligen Betrachtungen muss dann mindestens 25% betragen.
  • Die Förderung erfolgt nach der De-minimis-Verordnung.
  • Für die Betroffenheitsbestätigung ist folgendes Formular zu nutzen: Betroffenheitsbestätigung für Tilgungsnachlass.pdf (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 75 KB). Das antragstellende Unternehmen legt in diesem Kontext der SIHK zu Hagen schriftlich/in Textform dar, wie sich die Sperrung der A 45 auf das eigene Unternehmen hinsichtlich Umsatzrückgang bzw. Kostensteigerung auswirkt.
  • Befristet bis zum 31. Dezember 2025

SIHK berät zum Sonderkreditprogramm des Landes

Die SIHK bietet einen monatlichen Finanzierungssprechtag mit Experten der NRW.BANK und der Bürgschaftsbank NRW an. Anmeldungen sind möglich unter: www.sihk.de/veranstaltungen
26. Februar 2025