Gewerberecht

Verwaltung von Ferienwohnungen ist erlaubnispflichtig

Wer gewerbsmäßig Wohnimmobilien verwaltet, benötigt hierfür eine Erlaubnis. Da auch bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern ein Mietverhältnis besteht (§ 549 BGB), müssen sich auch Verwalter von Ferienwohnungen um eine Erlaubnis auf Grundlage der Gewerbeordnung kümmern (§ 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4).
Die Erlaubnis wird bei der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betriebssitz beantragt. Für den Bezirk der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer sind dies für Verwalter von Ferienwohnungen mit Betriebssitz:
Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen und sich regelmäßig weiterbilden.
Wird nur die eigene Ferienwohnung verwaltet, entfällt die Erlaubnispflicht.