Einzelhandel und Online-Handel
Das neue Verpackungsgesetz: Konsequenzen für Händler
Zwar resultieren aus dem neuen Verpackungsgesetz erneut weitere bürokratische Hürden für Händler. Der Hintergrund der Regelungen aber ist ein Guter: Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt sollen vermieden, Anreize für die Kreislaufwirtschaft geschaffen und Ungerechtigkeiten beseitigt werden. So hat eine Studie zur Analyse des Verpackungsmarktes der GVM (Gesellschaft für Verpackungs-marktforschung mbH) gezeigt, dass ein gutes Drittel verpflichteter Unternehmen sich nicht an einem dualen System beteiligt. Die Nichtbeteiligung dieser Trittbrettfahrer fällt auf die dualen Systeme zurück und deren finanzielle Schwierigkeiten werden wiederum durch die Privatwirtschaft aufgefangen.
Viele Aspekte des Gesetzes sind daher nicht neu. Geregelt wurde mit dem Gesetz aber die Einrichtung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) als Behörde. Damit verbunden ist dann auch die Registrierungspflicht für alle Erstinverkehrbringer von Verpackungen für den privaten Endverbraucher. Diese müssen ihre vertriebenden Marken und Mengen über ihre in Verkehr gebrachten Verpackungen melden. Diese Pflichten sind zusätzlich zu den Verpflichtungen gegenüber den dualen Systemen zu erbringen. An der Lizenzierung der Verpackungen über die dualen Systeme ändert sich nichts.
Die Regelungen zu den Beteiligungsentgelten (§ 21 VerpackG) setzen finanzielle Anreize für die Verwendung recycelbarer und kreislauffähiger Materialien sowie solcher aus nachwachsenden Rohstoffen.
Was müssen Händler für den 01.01.2019 vorbereiten?
Händler sollten also prüfen, ob Sie eine Registrierung bei dem Verpackungsregister „LUCID“ vornehmen müssen. LUCID ist eine für jedermann öffentlich einsehbare Datenbank, in der die Zentrale Stelle alle registrierten Unternehmen mit ihren Markennamen veröffentlicht.
Das ist der Fall, wenn die beiden folgenden Fragen mit „ja“ beantwortet werden:
1. Ist meine verpackte Ware systembeteiligungspflichtig?
2. Bin ich der Inverkehrbringer der verpackten Ware?
2. Bin ich der Inverkehrbringer der verpackten Ware?
Systembeteiligungspflichtige Verpackung
Voraussetzung für die Einstufung als systembeteiligungspflichtige Verpackung ist der letztendliche Entsorgungsort für die Verpackung. Betroffen sind Verkaufsverpackungen inklusive Serviceverpackungen, Versandverpackungen und Umverpackungen, die typischerweise in privaten Haushalten oder sogenannten gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen. Vergleichbare Anfallstellen sind beispielsweise auch Gaststätten, Hotels, Kantinen, Kinos, Museen oder Freizeitparks.
Voraussetzung für die Einstufung als systembeteiligungspflichtige Verpackung ist der letztendliche Entsorgungsort für die Verpackung. Betroffen sind Verkaufsverpackungen inklusive Serviceverpackungen, Versandverpackungen und Umverpackungen, die typischerweise in privaten Haushalten oder sogenannten gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen. Vergleichbare Anfallstellen sind beispielsweise auch Gaststätten, Hotels, Kantinen, Kinos, Museen oder Freizeitparks.
Entscheidend für die Einstufung als systembeteiligungspflichtige Verpackung ist ab 1. Januar 2019 die Frage, ob die Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen wird.
Um die Einordnung einer Verpackung zu erleichtern hat die ZSVR anhand von Analysen der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH (GVM) einen Katalog der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen veröffentlicht. Der Katalog soll den Herstellern bzw. Erstinverkehrbringern insbesondere für die Einordnung von Verpackungen in Zweifelsfällen als Orientierungshilfe dienen. Es ist möglich, dass ein Produkt, das in der Regel als Abfall beim Endverbraucher anfällt, dort nicht auffindbar ist. In diesem Fall sollte eine Einstufung per Mailanfrage bei der ZSVR erfolgen (anfrage@verpackungsregister.org). Ab dem Zeitpunkt der Anfrage handelt es sich dann bis zur Entscheidung der Behörde als schwebendes Verfahren.
Registrierungspflichtige Inverkehrbringer
Die Pflicht zur Registrierung bei LUCID trifft den „Erstinverkehrbringer“. Dies sind gewerblich agierende Betriebe, die verpackte Waren an Dritte persönlich oder per Versand abgeben. Sie sind registrierungspflichtige Inverkehrbringer, wenn diese entsprechenden Waren an private Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen gehen oder die verpackten Waren über Handelszwischenstufen voraussichtlich in der so verpackten Form letztlich an Endnutzer abgegeben werden. Wenn die Verpackung an anderer Stelle mit Ware befüllt wird und erst dann an den Endverbraucher geht, ist der Abfüller registrierungspflichtig.
Die Pflicht zur Registrierung bei LUCID trifft den „Erstinverkehrbringer“. Dies sind gewerblich agierende Betriebe, die verpackte Waren an Dritte persönlich oder per Versand abgeben. Sie sind registrierungspflichtige Inverkehrbringer, wenn diese entsprechenden Waren an private Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen gehen oder die verpackten Waren über Handelszwischenstufen voraussichtlich in der so verpackten Form letztlich an Endnutzer abgegeben werden. Wenn die Verpackung an anderer Stelle mit Ware befüllt wird und erst dann an den Endverbraucher geht, ist der Abfüller registrierungspflichtig.
Eine Ausnahme gilt für Serviceverpackungen. Diese werden vom Vertreiber am Ort der Abgabe der Ware befüllt (z. B. Brötchentüten, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher, Imbisseinweggeschirr). Hier kann der Letztvertreiber verlangen, dass die Systembeteiligung von der Vorvertriebsstufe, also dem Hersteller der Serviceverpackung, übernommen wird. Entsprechend gehen auch alle anderen Pflichten auf den Vorvertreiber über.
Insbesondere Händler mit eigenen Handelsmarken müssen für sich prüfen, ob sie als Inverkehrbringer einzustufen sind.
Auch wer als Importeur verpackte Waren erstmalig nach Deutschland einführt, gilt als Hersteller.
Um Engpässe am Ende des Jahres zu vermeiden, sollte die Registrierung jetzt erfolgen. Eine Registrierung in diesem Jahr gilt zunächst vorläufig, da die ZSVR erst ab Inkrafttreten des Gesetzes als Behörde gilt. Die Hinweise der ZSVR zu Jahresbeginn müssen entsprechend berücksichtigt werden.
Registrierung bei LUCID
Werden beide vorgenannten Fragen positiv beantwortet, ist die Registrierung hier vorzunehmen.
Unterlagen und Antworten auf häufig gestellte Fragen sind auf der Internetseite der ZSVR zu finden. Dort findet man auch eine Servicenummer für technischen Support.
Händler ohne Systembeteiligungspflicht
Ist der Händler nicht Inverkehrbringer, sollte dennoch geprüft werden, ob der entsprechende Inverkehrbringer registriert ist. Hier kann die Recherche im Register erfolgen. Nicht registrierte Hersteller dürfen ihre verpackte Ware ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr verkaufen. Das gilt natürlich unabhängig davon, ob die Produkte online oder im stationären Ladengeschäft vertrieben werden. Seitens der ZSVR können bei Missachtung des Vertriebsverbotes hohe Bußgelder von bis zu 200.000 Euro angeordnet werden.
Ist der Händler nicht Inverkehrbringer, sollte dennoch geprüft werden, ob der entsprechende Inverkehrbringer registriert ist. Hier kann die Recherche im Register erfolgen. Nicht registrierte Hersteller dürfen ihre verpackte Ware ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr verkaufen. Das gilt natürlich unabhängig davon, ob die Produkte online oder im stationären Ladengeschäft vertrieben werden. Seitens der ZSVR können bei Missachtung des Vertriebsverbotes hohe Bußgelder von bis zu 200.000 Euro angeordnet werden.
Wie in vielen anderen Bereichen bereits praktiziert, setzt der Gesetzgeber nun auch bei den Verpackungen auf die Selbstkontrolle der Wirtschaft. Im Verpackungsregister kann jeder Wettbewerber nachsehen, wer seine Verpackungen registriert hat oder nicht. Deshalb ist ab Januar 2019 eine Abmahnwelle zu befürchten.
Ein kleiner Tipp: Händler können sich auf der Rechnung die Registrierung bei LUCID bestätigen lassen.
Kennzeichnungspflicht für Getränke
Das Verpackungsgesetz soll außerdem eine bessere Unterscheidung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen für Verbraucher ermöglichen. Das Gesetz verpflichtet den Handel zu einer gut sichtbaren Regalkennzeichnung (Mehrweg/Einweg). Ziel ist es, eine Mehrwegquote von mindestens 70 Prozent zu erreichen.
Das Verpackungsgesetz soll außerdem eine bessere Unterscheidung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen für Verbraucher ermöglichen. Das Gesetz verpflichtet den Handel zu einer gut sichtbaren Regalkennzeichnung (Mehrweg/Einweg). Ziel ist es, eine Mehrwegquote von mindestens 70 Prozent zu erreichen.