Prüfung Zertifizierter Verwalter

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 modernisiert. Dabei wurde der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt.

Was ist ein zertifizierter Verwalter?

Als zertifizierter Verwalter darf sich künftig bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (vgl. § 26a Abs. 1 WEG)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erlassen (vgl. § 26a Abs. 2 WEG).
Die im Jahr 2018 eingeführte Weiterbildungspflicht bleibt von den neuen Regelungen zum zertifizierten Verwalter unberührt.

Wer gilt als gleichgestellt?

Einem zertifizierten Verwalter ist nach § 7 der Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) gleichgestellt, wer
  • die Befähigung zum Richteramt,
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
  • einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Die genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Sie sind von der Prüfung zum zertifizierten Verwalter befreit.
Die in § 7 ZertVerwV festgelegten Abschlüsse sind abschließend und können nicht mit anderen Abschlüssen oder Zertifikaten gleichgesetzt werden. Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ist durch den Verordnungsgeber nicht vorgesehen und kann deshalb durch die SIHK nicht ausgestellt werden. Der Verwalter muss selbst prüfen, ob er unter § 7 ZertVerwV fällt. Die Anerkennung erfolgt letztlich durch die Wohnungseigentumsgemeinschaft. Erfolgt keine Anerkennung durch die WEG (so dass der Verwalter ggf. den Verwaltervertrag nicht erhält), ist ggf. Klage gegenüber der WEG vor dem Zivilgericht einzureichen.

Warum sollte ich zertifizierter Verwalter werden?

Ab dem 1. Dezember 2023 haben Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung grundsätzlich einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 WEG).
Wenn Sie zum 1. Dezember 2020 bereits zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt waren, gelten Sie gegenüber dieser noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter (vgl. § 48 Abs. 4 S. 2 WEG).
Ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters fordern (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).

Informationen zur Prüfung

Gibt es Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung?
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen.
  • Bei welcher IHK kann die Prüfung abgelegt werden?
Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet. Eine Beschränkung auf die Industrie- und Handelskammer, die für den Wohnsitz oder den Tätigkeitsbereich der Verwalterin oder des Verwalters zuständig ist, besteht nicht.
  • Prüfungsgebühren
Bei der SIHK zu Hagen beträgt die Gebühr für die Prüfung 140 Euro.
  • Prüfungstermine
Termine 2025
Schriftlicher Teil Mündlicher Teil Anmeldeschluss
15.04.2025 22.04.2025 01.04.2025
15.07.2025 22.07.2025 01.07.2025
14.10.2025 21.10.2025 30.09.2025
  • Prüfungsanmeldung
Das Anmeldeformular zur Prüfung finden Sie rechts unter “weitere Informationen”
  • Ablauf der Prüfung
Die Sachkundeprüfung „Zertifizierter Verwalter“ setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind. Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Der mündliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
  • Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung findet in der Regel digital am Tablet in den Räumen der SIHK statt. Der schriftliche Prüfungsteil umfasst vier Themenbereiche und dauert 90 Minuten. Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere die in der Anlage 1 der ZertVerwV aufgeführten Rechtsgebiete.
  • Mündliche Prüfung
Prüfungszeit - mindestens 15 Minuten pro Prüfling
Gegenstand der mündlichen Prüfung muss in jedem Fall das Wohnungseigentumsrecht (ZertVerwV - Anlage 1 – Punkt 2.1) sein. Zusätzlich können die Kenntnisse zu weiteren Prüfungsgegenständen der ZertVerwV - Anlage 1 geprüft werden.
Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
  • Prüfungsvorbereitung
Der Verordnungsgeber gibt keine konkreten Vorgaben zu Art und Umfang eines Vorbereitungslehrganges. Daher hat der DIHK-Rahmenplan (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 769 KB) als gemeinsame Empfehlung des Sachverständigengremiums die Aufgabe, die Vorgaben der Anlage 1 der Verordnung aufzugreifen und zu spezifizieren. Er bildet die Grundlage für die Erstellung von lernzielorientierten Prüfungsaufgaben und ist die Basis für die Gestaltung von Vorbereitungslehrgängen.
Um die notwendigen Kenntnisse für die Sachkundeprüfung zu erwerben, gibt es entsprechende Fachliteratur sowie Vorbereitungsseminare von diversen Veranstaltern. Die IHK gibt auf Grund ihrer Bildungsträgerneutralität hierzu keine Auskünfte. Nutzen Sie deshalb die einschlägigen Suchmaschinen mit den entsprechenden Schlagwörtern (z. B. Prüfungsvorbereitung Sachkundeprüfung Zertifizierte/-r Verwalter/-in) oder alternativ das Weiterbildungs-Informations-System WIS.
Die DIHK-Bildungs-GmbH hat einen Leitfaden zur Prüfung veröffentlicht, den Sie hier erwerben können.
  • Was sind die Prüfungsschwerpunkte?
Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter sind die in Anlage 1 ZertVerwV aufgeführten Sachgebiete. Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische Grundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen (Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich derjenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse erforderlich.
  • Welche Hilfsmittel (z.B. Gesetze o.ä.) sind für die Prüfung zugelassen?
Für die Prüfung sind regelmäßig keine Hilfsmittel zugelassen.

Prüfer und Prüferinnen gesucht!

Eine praxisgerechte Abnahme der Prüfungen ist der IHK-Organisation nur dann möglich, wenn sich dafür sachkundige und erfahrene Persönlichkeiten für die Mitarbeit im Prüfungsausschuss ehrenamtlich zur Verfügung stellen.
Sie sind auf Grund Ihrer Ausbildung gemäß § 7 ZertVerwV von der Prüfpflicht befreit und dürfen sich bereits als zertifizierter Verwalter bezeichnen? Die ehrenamtliche Mitarbeit in einem Prüfungsausschuss interessiert Sie? Dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
29.10.2024