Vermittler und Berater
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten
Versicherungsvermittler; Finanzanlagenvermittler: Erfragung von Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden
Seit dem 2. August 2022 müssen Versicherungsvermittler und -berater beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen. Dies gilt zukünftig nach einer Änderung der FinVermV auch für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater.
Versicherungsvermittler / -berater
Für Versicherungsvermittler und -berater gilt, dass diese seit dem 2. August 2022 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden erfragen und diese dann bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen müssen. Der europäische Gesetzgeber hat mit der Taxonomie- und der Offenlegungs-Verordnung sowie der Änderung der Delegierten-Verordnung (EU) 2021/1257 (IDD-Änderungs-VO) den Rechtsrahmen dafür geschaffen. Zwar ist die gesetzliche Aufgabenstellung klar formuliert, derzeit fehlt es jedoch noch an den technischen Standards, d. h. den Umsetzungskriterien. Es gibt noch keine belastbaren Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie.
Der Verband BVK hat eine Checkliste, die Verbände AfW und Votum Empfehlungen erarbeitet, wie sich Vermittler auf die Transparenzverordnung vorbereiten können.
Finanzanlagenvermittler / Honorarfinanzanlagenberater
Die Erforschung der Nachhaltigkeitspräferenzen gilt auch für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater. Der Bundesrat hat am 31.03.2023 die „Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ angenommen.
In § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV wird der starre Verweis auf die unmittelbar anwendbare Delegierte Verordnung (EU) 2017/565, auf die in der gesamten Finanzanlagenvermittlungsverordnung Bezug genommen wird, in einen gleitenden Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Das hat u. a. zur Folge, dass auch Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h GewO dazu verpflichtet werden, ihre Kunden im Rahmen einer Anlageberatung zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen.
11.04.2023