Die Sammelklage: Ansprüche leichter klären und umsetzen
Mit Verabschiedung des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes (VRUG) am 07.07.2023 hat der deutsche Gesetzgeber eine neue Klageart in Gestalt einer kollektiven Abhilfeklage geschaffen.
Das neue Klageinstrument sieht vor, dass Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmen gebündelt geltend gemacht und durchgesetzt werden, um so die Rechtsposition der Verbraucher zu stärken und die Justiz in Massenverfahren zu entlasten.
Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern
Klageberechtigt sind qualifizierte Verbraucherverbände, die in die Liste nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen sind. Klagende Verbände müssen für die Zulässigkeit nur nachvollziehbar darlegen, dass von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können. Klagen mehrere Verbände gemeinschaftlich, genügt es bereits, wenn sie die mögliche Betroffenheit von insgesamt 50 Verbrauchern darlegen. Bis zu drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung soll ein Anschluss von Betroffenen an das Verfahren möglich sein. Der Streitwert wird auf 300.000 Euro gedeckelt.
Positiv ist aus Unternehmenssicht zu bewerten, dass die Verjährungshemmung nicht für alle potentiell betroffenen, sondern nur für jene Verbraucher eintritt, die sich auch tatsächlich zur Verbandsklage angemeldet haben. Darüber hinaus müssen die Verbände – sollten sie sich eines Prozessfinanzierers bedienen – die Finanzierungsvereinbarung offenlegen und dürfen dem Finanzierer nicht mehr als 10 % des Erstrittenen versprechen.
12.10.2023