Erinnerung an Eintragungspflicht im Transparenzregister

Das Transparenzregister gibt Auskunft über die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen. Es wurde 2017 im Zuge der Geldwäschebekämpfung eingeführt und ist im Geldwäschegesetz geregelt. Noch nicht eingetragenen HR-Unternehmen sollten unverzüglich handeln, denn es drohen Bußgelder und deren öffentliche Bekanntgabe.
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Eine fehlende oder falsche Eintragung im Transparenzregister kann als Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern geahndet werden: Bei Vorsatz sind dies bis zu 150.000 Euro, bei Fahrlässigkeit immer noch bis zu 100.000 Euro.
Hinzu kommt das Risiko einer öffentlichen Bekanntmachung  der Bußgeldentscheidung auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes. Letztere kann bei der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren nachteilig sein.
Bereits in den vergangenen Jahren hat das Bundesverwaltungsamt zahlreiche Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflichten gegen Unternehmen eingeleitet, die zu teils empfindlichen und auch veröffentlichten Bußgeldern geführt haben. 
Weitere Informationen zur Eintragung im Transparenzregister finden Sie hier
In diesem Zusammenhang weisen wir auf eine weitere Registrierungspflicht für Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes fallen, hin.
25.09.2023