Handelsrichter

Seit über 500 Jahren wirken Kaufleute an der Handelsgerichtsbarkeit mit
Eine aktive Beteiligung von Kaufleuten als Richter in Handelsrechtsangelegenheiten gibt es in Deutschland seit Beginn des 16. Jahrhunderts. Damals wie heute stand in Vordergrund, dass Gewerbetreibende am besten selbst über die oft ungeschriebenen Bräuche und Gepflogenheiten urteilen können, die selbst das moderne, durchnormierte Zivilrecht dem Handelsverkehr nach wie vor zugesteht. Zwar existieren keine eigenen Handelsgerichte mehr. Diese einst selbstständigen Sondergerichte finden sich aber im heutigen Gerichtsaufbau als Kammern für Handelssachen der Landgerichte wieder. Als „Handelsrichter” bezeichnet das Gesetz die ehrenamtlichen Richter bei diesen Kammern. Sie bilden den Spruchkörper jeweils zu zweit gemeinsam mit einem Berufsrichter, der als Vorsitzender fungiert.
Welche Angelegenheiten werden vor den Kammern für Handelssachen verhandelt?
Handelssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen es um Fragen des Handels- oder Gesellschaftsrechts sowie verwandter Rechtsgebiete geht. Dazu zählen insbesondere Ansprüche aus Handelsgeschäften unter Kaufleuten, Streitigkeiten unter Gesellschaftern, sonstige Streitigkeiten aus dem Handelsrecht, Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse, Marken- und Geschmacksmusterverfahren sowie schließlich Prozesse auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder des Börsengesetzes.
Wer kann Handelsrichter/in werden?
Zum ehrenamtlichen Richter können nur deutsche Staatsangehörige ernannt werden, die älter als 30 Jahre sind. Sie müssen Inhaber, Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Prokurist einer Firma oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sein oder gewesen sein. Schließlich sollen sie im Bezirk des Gerichts wohnen oder eine Unternehmensniederlassung betreiben. Handelsrichter müssen besonders vertrauenswürdige und ehrenhafte Persönlichkeiten sein. Ausgeschlossen sind daher bestimmte Straftäter sowie Personen, die kein öffentliches Amt bekleiden dürfen oder gegen die ein Ermittlungsverfahren läuft. Ebenfalls nicht ernannt werden sollen Personen, die gesundheitlich nicht geeignet oder in Vermögensverfall geraten sind.
Welche Rechte und Pflichten hat ein Handelsrichter?
Abgesehen davon, dass Handelsrichter kein Dienstverhältnis zum Bundesland haben, unterliegen sie im Verfahren den gleichen Rechten und Pflichten wie ein Berufsrichter. Sie wirken in der Gerichtsverhandlung und bei der Urteilsfindung gleichberechtigt mit. Sie besitzen volles Stimmrecht und können damit in der dreiköpfigen Spruchkammer sogar den Vorsitzenden, also den juristisch ausgebildeten Richter, überstimmen. Ihre Bedeutung wird äußerlich auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie - anders als Schöffen - in der Verhandlung eine schwarze Robe tragen. Ein Handelsrichter muss unabhängig sein und ist an das Beratungsgeheimnis gebunden.
Beim Landgericht Hagen sind zurzeit 28 Handelsrichter/innen tätig. Diese werden abwechselnd eingesetzt, so dass sich die zeitliche Inanspruchnahme des einzelnen in Grenzen hält.
Das Amt des Handelsrichters ist ein Ehrenamt, das nicht entgolten wird. Die Handelsrichter/innen erhalten eine Aufwandsentschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).
Wie wird man Handelsrichter/in?
Der nahe Bezug zum Handelsverkehr kommt auch im Berufungsverfahren zum Ausdruck. Die Handelsrichterinnen und Handelsrichter werden von der örtlichen Industrie- und Handelskammer vorgeschlagen. In einem gründlichen Prüfungsverfahren sucht die IHK Kandidaten aus dem Kreis der Unternehmerinnen und Unternehmer und benennt erfahrene und ehrbare Persönlichkeiten. Die vorgeschlagenen Personen werden vor ihrer Berufung noch einmal vom Gericht auf die persönliche Eignung überprüft. Die Amtszeit der Handelsrichter beträgt dann fünf Jahre, kann aber - wieder auf Vorschlag der IHK - beliebig oft um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Wer sich für das Amt des Handelsrichters interessiert, sollte sich daher zunächst mit seiner Industrie- und Handelskammer in Verbindung setzen.