Lebensmittel-Kennzeichnung: Infoblatt "Allergenkennzeichnung" aktualisiert

Die Verordnung 1169/2011 regelt insbesondere die Kennzeichnung von Lebensmitteln und gilt für Unternehmen auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an Verbraucher betreffen. Im Folgenden haben wir einige für die Praxis wichtige Regelungen für Sie zusammengefasst.

1. Allgemeine Hinweise

  • Verantwortlich für die Informationen über ein Lebensmittel ist derjenige, unter dessen Namen/Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Ist dieser nicht in der EU ansässig, liegt die Verantwortung beim Importeur.
  • Folgende Angaben sind verpflichtend: Bezeichnung des Lebensmittels, Verzeichnis der Zutaten, Allergene, Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, ggf. Hinweise zur Aufbewahrung/Verwendung, Name/Firma und Anschrift des verantwortlichen Unternehmens, ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort, ggf. Gebrauchsanleitung, ggf. Alkoholgehalt, Nährwertdeklaration.
  • Neu ist hierbei insbesondere die verpflichtende Nährwertdeklaration.
  • Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigtem Etikett anzubringen. Die Mindest-x-höhe (Definition: siehe Anhang IV LMIV) beträgt 1,2 mm bzw. bei Verpackungen mit einer Oberfläche von weniger als 80 cm2 0,9 mm.
Entsprechend sollte frühzeitig geprüft werden, ob alle erforderlichen Informationen zu den jeweiligen Stichtagen zur Verfügung stehen oder ob noch fehlende Informationen einzuholen bzw. entsprechende Analysen durchzuführen sind.
Ebenso sollten Aufmachung und Angaben auf der Verpackung überprüft und ggf. rechtzeitig Änderungen vorbereitet bzw. Bestellmengen für Bedarfe vor und nach den Stichtagen entsprechend geplant werden.

2. Online-Handel mit Lebensmitteln

  • Für den Fernabsatz bzw. Online-Handel von vorverpackten Lebensmitteln ist insbesondere von Bedeutung, dass bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum alle Angaben vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen. Zum Zeitpunkt der Lieferung müssen alle verpflichtenden Angaben verfügbar sein.
  • Insbesondere im Online-Handel sollten somit frühzeitig geeignete Anpassungen von Darstellung und Prozessen vorbereitet werden, z.B. eine Bereitstellung der Produktdaten in Abstimmung mit Zulieferern.
  • Bleibt die Umsetzung der Regelungen der Lebensmittelinformationsverordnung aus, droht gerade im Online-Handel das Risiko, von flächendeckenden Abmahnungen betroffen zu sein.

3. Weiterführende Informationen

Die detaillierten Regelungen und weiterführende Informationen finden Sie insbesondere in den Artikeln 9 bis 35 der Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 sowie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
In einem rechtlich nicht bindenden Dokument auf der Website der Kommission sind darüber hinaus häufige Fragen und Antworten zusammengefasst.