Ab 1. Juli 2024: Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände

Ab 1. Juli 2024: Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände

Am 1. Juli 2024 tritt eine neue Fassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft. Neu ist dabei  unter anderem eine Anzeigepflicht in Bezug auf Lebensmittelbedarfsgegenstände. Betroffen sind Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Aus diesem Grund ist auch der Handel inklusive Online-Handel von der neuen Anzeigepflicht grundsätzlich betroffen.
Für Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen besteht bislang keine Anzeige- oder anderweitige Melde- oder Registrierungspflicht, wie sie beispielsweise für Lebensmittelunternehmer im Lebensmittelhygienerecht verankert ist.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat deshalb kürzlich eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) beschlossen.

Wer ist betroffen?

Danach haben Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände
  • als Fertigerzeugnis herstellen (zum Beispiel die Verpackungsindustrie)
  • behandeln (zum Beispiel die Betreiber von Lagereinrichtungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände) oder
  • in den Verkehr bringen (zum Beispiel der gesamte Einzelhandel)
dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.
Wichtig: Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, haben die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Als "Inverkehrbringen" gilt das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (siehe Art. 2 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung 1935/2004 über Lebensmittelbedarfsgegenstände).

Ausnahmen

Ausgenommen sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits von der zuständigen Behörde registriert worden ist (nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 geändert worden ist)
Ausnahmen bestehen auch für Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Definition der Lebensmittelbedarfsgegenstände

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des täglichen Bedarfs, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind oder bei vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen können (gemäß Art. 1 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1935/2004).
Konkrete Beispiele hierfür sind:
  • Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
  • Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (zum Beispiel Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter)
  • Verpackungen von Lebensmitteln (zum Beispiel Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen)
  • Gestände zum Essen und Trinken (zum Beispiel Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten)
Allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmittelbedarfsgegenständen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie national im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und der Bedarfsgegenständeverordnung verankert. Allgemeine Vorgaben zur guten Herstellungspraxis siehe auch Verordnung (EG) Nr. 2023/2006. 

Anzeigepflicht

Die Anzeige muss folgende Angaben umfassen:
  • den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
  • die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,
  • die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie
  • die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
Änderungen im Unternehmen oder einem Betrieb, beispielsweise wenn das Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen eingestellt wird, oder der Verwendung einer anderen Materialart, als bei der ersten Anzeige angegeben, sind diese Änderungen zuständigen Behörde ebenfalls mitzuteilen. Für die Entgegennahme der Anzeige sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Kreise bzw. kreisfreien Städte zuständig. 

Weitere Infos

Juni 2024