Bescheinigung A1

Die Bescheinigung A1 kommt im Sozialversicherungsrecht im Bereich der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz zum Tragen. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers / Selbständigen oder des Arbeitgebers durch die Krankenkasse bzw. den zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt und dem Antragsteller ausgehändigt. Mit der Bescheinigung A1 wird erklärt, dass während der Dauer der Entsendung des Arbeitnehmers nach Deutschland weiterhin sein eigenes System der sozialen Sicherheit anwendbar bleibt und damit deutsches Sozialversicherungsrecht wegen des Grundsatzes der Vermeidung von Doppelversicherung ausgeschlossen ist.
Die Sozialversicherungsträger des Entsendestaates sind verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung gegeben sind. Bei Vorliegen einer Bescheinigung A1 ist der Arbeitnehmer in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig. Er ist aber auch nicht zur Inanspruchnahme von Leistungen der deutschen Sozialversicherung berechtigt. Andererseits verpflichtet die Bescheinigung den Arbeitgeber, die Sozialversicherung entsprechend den im Heimatland des Arbeitsnehmers geltenden Regelungen durchzuführen.
Beschäftigte aus den Mitgliedstaaten, die eine Bescheinigung A1 nicht vorlegen, werden nach deutschem Sozialversicherungsrecht beurteilt und sind somit hier sozialversicherungspflichtig.
Es sollte unbedingt beachtet werden, dass die Bescheinigung A1 nur auf Antrag von den zuständigen Behörden im Heimatland des Arbeitnehmers ausgestellt wird.
Deutsche Arbeitnehmer und Selbständige, die in andere EU- und EWR-Staaten sowie in die Schweiz entsandt bzw. dort vorübergehend selsbtändig tätig werden, können die A1 Bescheinigung zum Nachweis über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit bei folgenden Stellen beantragen:
  • die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist (Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung);
  • der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV);
  • die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist;
  • der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn die Tätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland.
06.02.2020