Sonstiges
- Stärkung der Verbraucherrechte
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge enthält Änderungen zu Gunsten des Verbraucherschutzes. Bereits am 1. Oktober 2021 und 1. März 2022 sind Teile dieses Gesetzes in Kraft getreten. Am 1. Juli 2022 folgen weitere Neuerungen.
Unwirksamkeit von Abtretungsausschlüssen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBen)Seit dem 1. Oktober 2021 sind Bestimmungen in AGBen über den Ausschluss der Abtretbarkeit von Geldansprüchen, die Verbraucher gegenüber dem Unternehmen haben, unwirksam. Das gilt auch für die Abtretbarkeit eines anderen Rechts des Verbrauchers, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.
Einwilligung in TelefonwerbungWer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und aufzubewahren. Der Nachweis muss ab der Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahrt werden.
Automatische VertragsverlängerungBei Verträgen, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben, gilt ab dem 1. März 2022: Eine Vereinbarung, wonach sich der Verbrauchervertrag stillschweigend verlängert, ist nur dann wirksam, wenn das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert wird und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vorgesehen werden. Diese Regelung gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge. Für alle Altverträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt weiterhin die Regelung, dass stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr möglich sind. Bei Telekommunikationsverträgen gibt es eine Spezialregelung in § 56 Telekommunikationsgesetz. Die anfängliche Laufzeit eines solchen Vertrags darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Eine stillschweigende Verlängerung der anfänglichen Vertragslaufzeit ist nur zulässig, wenn dem Kunden ein Kündigungsrecht zusteht, welches er jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ausüben kann. Es bestehen Hinweispflichten des Anbieters gegenüber dem Kunden.
KündigungsbuttonDie Pflicht zur Einrichtung eines Kündigungsbuttons bei online geschlossenen Dauerschuldverhältnissen tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Dies bedeutet, dass eine Kündigungsschaltfläche gut lesbar mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Die Schaltfläche muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, Angaben zur Art der Kündigung und im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund, zur eindeutigen Identifizierbarkeit, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll und zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn, zu machen.Die Bestätigungsschaltfläche, über die der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann, muss gut lesbar mit den Worten „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschrieben sein. Die Kündigungserklärung muss mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speicherbar sein, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Der Unternehmer muss dem Verbraucher den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. - Rückvermeisterung im Handwerk
Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“. Sie konnten als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation selbstständig ausgeübt werden.Nunmehr sah die Bundesregierung Anlass, einige dieser Berufe wieder der Meisterpflicht zu unterwerfen. Das entsprechende Gesetz ist Anfang 2020 in Kraft getreten.
Folgende Berufe sind seit 2020 wieder meisterpflichtig:
Behälter- und Apparatebauer
Betonstein- und Terrazzohersteller
Böttcher
Drechsler und Holzspielzeugmacher
Estrichleger
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Glasveredler
Orgel- und Harmoniumbauer
Parkettleger
Raumausstatter
Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Schilder- und LichtreklameherstellerWelche IHK-Betriebe sind betroffen?Von dieser Gesetzesänderung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die schon bisher der Handwerkskammer angehört haben, es können auch Betriebe betroffen sein, die bislang ausschließlich IHK-zugehörig sind. Es handelt es sich dabei vor allem um die Betriebe, die bislang eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen.Wer also z. B. einen Fliesenhandel betreibt und Fliesenverlegung und –arbeiten anbietet, war bisher in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte. Gleiches gilt z. B. auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellen.Bestandsschutz, aber…Im Rahmen der Rückvermeisterung dürfen Unternehmen auch weiterhin ihre handwerklichen Tätigkeiten im Nebenbetrieb ausüben.Allerdings müssen sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, bei denen die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird. Ihre IHK berät Sie gerne hierzu.Was ist ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb?
Voraussetzung für einen solchen Nebenbetrieb ist das Bestehen eines Hauptbetriebs, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Haupt- und Nebenbetrieb müssen fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sein. Handwerkliche Nebenbetriebe müssen grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen werden.
Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Nebenbetrieb lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Die Tätigkeit darf dabei die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges während eines Jahres nicht überschreiten (ca. 1664 Stunden/ Jahr). Diese Grenze gilt auch für Ein-Personen-Betriebe.
Betroffene Unternehmen müssen für die Eintragung in die Handwerksrolle lediglich nachweisen, dass sie bereits vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben, nicht aber, dass eine meisterliche Qualifikation vorliegt. Es gibt hier also Bestandsschutz für die bestehenden Unternehmen: sie sollen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen außer der Eintragung in die Handwerksrolle. Der Nachweis kann z. B. durch die Gewerbeanmeldung oder durch entsprechende Rechnungen erfolgen.Allerdings ist damit zukünftig eine (zusätzliche) Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer mit einer grundsätzlichen Beitragszahlungspflicht verbunden sowie eine Gebührenzahlung für die Eintragung.Beitragsregelung für IHK- und HwK-zugehörige Betriebe (Mischbetriebe)
Eine Beitragspflicht bei der IHK besteht für gemischt-gewerbliche Unternehmen erst, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der Umsatz des nichthandwerklichen/nichthandwerksähnlichen Betriebsteils über 130.000 € im Jahr beträgt.
Achtung: Ende des BestandsschutzesÄndert sich später die personelle Zusammensetzung der Unternehmensleitung, muss innerhalb von sechs Monaten die notwendige handwerkliche Qualifikation, also grundsätzlich das Vorhandensein eines Meisters, nachgewiesen werden und ein entsprechender Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen.Was ist zu tun?IHK-Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienstleistungen haben und daneben handwerkliche Leistungen aus den oben genannten Berufen erbringen, die in einem wirtschaftlich-technischen Zusammenhang zur nichthandwerklichen Tätigkeit stehen, sollten ihre IHK kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen. Natürlich stehen auch die Handwerkskammern für Auskünfte zur Verfügung.
- Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten
Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) weist darauf hin, dass das Hinweisgeberschutzgesetz zum 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Das Gesetz ermöglicht hinweisgebenden Personen, sog. Whistleblowern, einfach und ohne Angst vor Konsequenzen auf Missstände oder Fehlverhalten in ihren Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen.Um eine zentrale Kontaktstelle als Ansprechpartnerin zu schaffen, ist gesetzlich die Errichtung von internen Meldestellen in Unternehmen und Behörden im Gesetz vorgesehen. Ergänzend dazu wurden externe Meldestellen bspw. beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Diese sollen allerdings erst dann von der hinweisgebenden Person angerufen werden, wenn intern dem Verstoß nicht abgeholfen wurde.Für die Errichtung der Meldestellen ergeben sich je nach Unternehmensgröße unterschiedliche zeitliche Umsetzungspflichten.„Für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten besteht die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ab dem 2. Juli 2023. Fehlt diese ab dem 1. Dezember 2023 können gegen das Unternehmen Bußgelder verhängt werden. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigte müssen erst ab dem 17. Dezember 2023 eine Meldestelle errichten. Es ist daher ratsam, schnellstmöglich mit der Umsetzung im Unternehmen zu beginnen“, erklärt SIHK-Rechtsexperte Matthias Vierhaus.Im Hinblick auf die Umsetzung der Meldemöglichkeiten ist zu beachten, dass Meldekanäle so zu gestalten sind, dass nur die für die Entgegenahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen Personen und Hilfspersonen Zugriff auf diese Meldungen haben dürfen. In der Praxis bedeutet dies, dass z. B. ein IT-gestütztes Hinweisgebersystem oder eine externe Telefonnummer mit Unterdrückung der Rufnummer des Anrufes eingerichtet werden können.
- MoPeG - Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und das Gesellschaftsregister
Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die rechtlichen Änderungen gelten ohne Übergangsregelung auch für bereits bestehende GbR.Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden teils neue Regeln für die GbR eingeführt. Aber auch geltendes Rechts, das durch Rechtsfortbildung in den vergangen Jahrzehnten entstanden ist, wurde in den Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übernommen. Zwei wesentliche Bestandteile sind die Regelung der Rechtsfähigkeit der GbR als Außengesellschaft und das neue Gesellschaftsregister der eGbR.
Rechtsfähigkeit der GbR
Nichtrechtsfähige GbR (Innengesellschaft):- Wird nicht unternehmerisch tätig
- Nimmt nicht am Rechtsverkehr teil
- Dient Gesellschaftern nur als Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander
Rechtsfähige GbR (Außengesellschaft):- Trägerin von Rechten und Pflichten, z. B. ist die GbR Vertragspartnerin und Schuldnerin oder Gläubigerin aus daraus folgenden Ansprüchen.
- Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft selbst zugeordnet, das Gesamthandsprinzip gilt künftig nicht mehr.
- Die GbR ist im Zivilprozess parteifähig und kann im eigenen Namen klagen oder verklagt werden.
- Eine Klage gegen einzelne Gesellschafter ist weiterhin möglich.
Neu ist, dass die GbR im Verhältnis zu Dritten erst entsteht, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.Gesellschaftsregister
Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR. Es wird von den Amtsgerichten geführt, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.
Eintragung in das GesellschaftsregisterEs gibt keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR. In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu einem faktischen Zwang, da die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit nachzuweisen.Faustregel: Wenn die GbR über Rechte verfügen will, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht, wird die Eintragung im Gesellschaftsregister künftig zwingend vorausgesetzt.Beispiele:Im Grundbuch eingetragene GbRAb dem 1. Januar 2024 können Grundstücksrechte im Grundbuch nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Ein Eigentumserwerb an einem Grundstück ist ab dem Zeitpunkt ohne Eintragung nicht mehr möglich.Für eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, besteht keine unmittelbare Pflicht, sich umgehend in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Es muss allerdings spätestens dann erfolgen, wenn eine Veränderung im Grundbuch notwendig wird.GbR als GesellschafterinDie GbR kann sich als Gesellschaftern an anderen Gesellschaften beteiligen, z. B. einer GbR, oHG, KG, GmbH etc.Neu ist, dass die Eintragung im Gesellschaftsregister künftig erfolgen muss, damit ihre Gesellschafterstellung im jeweiligen Register eingetragen werden kann.Auch hier gilt keine unmittelbare Eintragungspflicht. Erst bei einer Änderung der Gesellschafts- und Beteiligungsverhältnisse muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit die Aktualisierung in den anderen Registern eingetragen werden kann.Ablauf der EintragungDie Eintragung in das Gesellschaftsregister setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus.Angaben der Anmeldung:- Name der Gesellschaft
- Sitz der Gesellschaft
- Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
- Unternehmensgegenstand, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt
- Gesellschafter mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort
- Sind Gesellschafter juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, muss die Firma oder der Name, die Rechtsfotrm, der Sitz und das zuständige Register mit Registernummer angegeben werden
- Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
- Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist
Ändert sich eine der oben genannten Angaben muss diese Änderung ebenfalls über einen Notar zum Gesellschaftsregister angemeldet werden. Die Anmeldungen sind grundsätzliche von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen.KostenMit der Eintragung im Gesellschaftsregister und der vom Gesetz vorgesehen Einbindung des Notars entstehen Notar- und Registergebühren.Besonderheiten der eGbR gegenüber der GbR
Name der eGbRMit der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichte, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“. Andere Rechtsformzusätze sind unzulässig. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z. B. GmbH & Co eGbR.Der Name der GbR kann aus den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, einer Fantasiebezeichnung oder in Kombination aus einer Sach- oder Branchenbezeichnung gebildet werden. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB.Das Registergericht prüft die Zulässigkeit des Namens der eGbR.Die SIHK bietet in diesem Zusammenhang eine kostenlose Prüfung des Namens an, um Probleme bei der Eintragung zu vermeiden.Für die nicht eingetragene GbR besteht weiterhin keine Pflicht, einen Rechtsformzusatz zu führen. Um Irritationen zu vermeiden ist es jedoch empfehlenswert „GbR“ als Zusatz zu verwenden. Die Grenzen der Namenswahl einer nicht eingetragenen GbR ergeben sich aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot und bestehenden Schutzrechten Dritter. In Geschäftsbriefen müssen neben der Geschäftsbezeichnung einer GbR auch die ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Gesellschafter enthalten sein.Sitz der GbRNeu ist die Regelung des Sitzes für die eGbR: Die Gesellschafter können einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. Vertragssitz), auch wenn es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handelt, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Dadurch wird es der eGbR möglich, die gesamte Geschäftstätigkeit ins Ausland zu verlegen.Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht, ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).Publizität VertretungsbefugnisBisher war Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber Dritten, dass diese zugleich zur Geschäftsführung befugt sind. Dabei ging das BGB vom Regelfall der gemeinschaftlichen Geschäftsführung aus, falls keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.Künftig geht das Gesetz als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne eine Verknüpfung mit der Geschäftsführungsbefugnis. Die Gesellschafter können von der Regel abweichen und andere Vertretungsregelungen vereinbaren.Für eGbR vereinfacht sich künftig der Geschäftsverkehr: Da die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Gesellschaftsregister eingetragen wird, genießt diese Registerpublizität, der Rechtsverkehr kann sich somit einfach und rechtssicher über die Vertretungsbefugnis informieren. Gesellschafter der nicht eingetragenen GbR können dagegen eine bestehende Einzelvertretungsbefugnis nur gesondert nachweisen, etwa mit einer Vollmacht.Transparenzregister Mitteilungspflicht
Mit der Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister ist diese verpflichtet, den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen im Transparenzregister einzutragen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies nicht.Informationen zum Transparenzregister gibt Ihnen gerne Natalie Weskamp.
Anpassungsbedarf für bestehende GbR Verträge prüfen
Soweit durch die Reform nur geltendes Recht neu in das BGB aufgenommen wurde, besteht kein konkreter Handlungsbedarf für bestehende GbR. Beispielsweise wurden in das BGB nun ausdrückliche Regelungen zur Notgeschäftsführung, § 715a BGB, Gesellschafterklage, § 715b BGB und unbeschränkten Gesellschafterhaftung, §§ 721 – 721b BGB, aufgenommen, ohne dass dabei die geltende Rechtslage verändert wird, diese wurde lediglich konsolidiert.Anderes gilt jedoch bei den neuen Regelungen, mit denen ab 1. Januar 2024 eine neue Rechtslage eintritt. Gesellschafter einer bestehenden GbR sollten deshalb prüfen, ob ihr Gesellschaftsvertrag noch passt. Neu geregelt wurden z.B. die Folgen des Ausscheidens von Gesellschaftern, die nach altem Recht zu einer Auflösung der GbR geführt haben.Ein Beispiel: Nach geltendem Recht ist der Tod eines Gesellschafters ein gesetzlicher Auflösungsgrund für die GbR. Wenn die Gesellschafter die Auflösung nicht wollen, sondern die GbR mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll, ist eine ausdrückliche Vereinbarung dazu im Gesellschaftsvertrag erforderlich.Ab dem 1. Januar 2024 gilt genau das Gegenteil: Der Tod eines Gesellschafters ist dann kein gesetzlicher Auflösungsgrund mehr, sondern führt nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, die GbR besteht also fort. Wenn die Gesellschafter möchten, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, muss dies künftig im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.Die Neuregelung erfasst auch alte GbR-Gesellschaftsverträgen, die vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen wurden. Deshalb muss geprüft werden, ob Anpassungsbedarf besteht. Wurde damals bewusst keine vom Gesetz abweichende Regelung aufgenommen, weil beim Tod eines Gesellschafters die gesetzliche Rechtsfolge „Auflösung“ eintreten sollte, und soll dies auch nach dem 1. Januar 2024 für die GbR gelten, muss der Gesellschaftsvertrag um eine ausdrückliche Regelung ergänzt werden, damit die Rechtsfolge „Auflösung“ weiterhin eintritt.Vergleichbares gilt bei der- Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter
- Kündigung durch Pfändungsgläubiger
- Insolvenz eines Gesellschafters
Diese Auflösungsgründe gelten nach neuem Recht nicht mehr und führen nur zu einem Ausscheiden des Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft.Gesellschafter, die nicht wollen, dass die neuen Regeln für ihren Gesellschaftsvertrag gelten, müssen eine wichtige Frist im Auge behalten, Artikel 229, § 61 EGBGB: Die vor dem 1. Januar 2024 geltenden Auflösungstatbestände sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.Hinweis IHK-Beitrag
An Ihrer IHK-Zugehörigkeit und Ihrem Beitrag ändert sich durch die Eintragung im Gesellschaftsregister nichts!28.11.2023 - Informationspflichten im Onlinehandel
Am 28. Mai 2022 trat das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, welches die Richtlinie (EU) 2019/2161 („Omnibusrichtlinie“) umsetzt, in Kraft. Hierdurch wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Gewerbeordnung erheblich modifiziert.
Neue DefinitionenNeben den herkömmlichen Waren und Dienstleistungen sind mittlerweile auch digitale Inhalte (z. B. Videoclips, eBooks) und digitale Dienstleistungen (soziale Netzwerke, Videostreamingdienste) von dem UWG erfasst. Erstmals sind Begriffe wie „Online-Marktplatz“ oder „Ranking“ im Gesetz definiert.
InformationspflichtenBei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, muss darüber informiert werden, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt. Sofern Rankings in Online-Marktplätze eingebunden sind, müssen die Betreiber über die Hauptparameter sowie deren Gewichtung informieren. Der Unternehmer muss zudem Informationen geben, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Stets unzulässig ist die Behauptung, dass die Bewertung von Verbrauchern stammt, die diese Waren oder Dienstleistungen tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen. Ebenfalls verboten sind gefälschte Verbraucherbewertungen.
Influencer-WerbungSofern ein Influencer ein Produkt eines fremden Unternehmens empfiehlt, hierfür aber kein Entgelt und keine ähnliche Gegenleistung erhält oder sich versprechen lässt, liegt kein kommerzieller Zweck vor, sodass der Influencer diese Empfehlung dann auch nicht als „kommerziell“ kennzeichnen muss.
Anspruch der Verbraucher auf SchadensersatzVerbraucher, die zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie sonst nicht getroffen hätten und dadurch einen Schaden erlitten haben, haben einen Anspruch auf Schadensersatz. Als geschäftliche Entscheidung gilt nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb einer Ware oder Dienstleistung, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen. Zu einem Schadensersatzanspruch kann auch psychisch wirkender Zwang oder ausgeübter Druck wie z. B. hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, führen.Die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs beträgt 12 Monate.
BußgelderDie vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen des Unternehmens stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Sofern das Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als 1,25 Mio. EUR Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden, diese darf vier Prozent des Jahresumsatzes jedoch nicht übersteigen.
KaffeefahrtenDurch die Änderung der Gewerbeordnung wurde auf Kaffeefahrten, sog. Wanderlager, der Vertrieb von Finanzdienstleistungen, Versicherungs- und Bausparverträgen, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln verboten.Veranstalter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde über die bislang geforderten Informationen hinaus eine Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitzuteilen. In der öffentlichen Ankündigung einer Kaffeefahrt muss der Veranstalter Informationen seiner Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse geben. Dadurch soll eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglicht werden. Die Teilnehmer sollen darüber informiert werden, unter welchen Bedingungen ihnen bei Verträgen, die im Rahmen der Kaffeefahrt abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.