Sachverständigenordnung
Die Vollversammlung der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) hat am 7. Dezember 2022 gemäß § 4 des Gesetzes zur vor-läufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Industrie- und Han-delskammern vom 7. August 2021 (BGBI. I, S. 3306), und § 36 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung neugefasst durch Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I, S. m202), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20. Juli 2022 (BGBI. I, S. 1174), in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammer im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG NRW) vom 23. Juli 1957 (GV NW 1957, S. 187, 228), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zu Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen- Entfesselungspaket I vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) folgende Sachverständigenordnung beschlossen:
I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
§ 1
Bestellungsgrundlage
Bestellungsgrundlage
Die Industrie- und Handelskammer bestellt gemäß § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2
Öffentliche Bestellung
Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverstän-dige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
(4) Die öffentliche Bestellung wird auf fünf Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden.
(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungsurkunde.
(6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der bestellenden Industrie- und Handelskammer beschränkt.
§ 3
Bestellungsvoraussetzungen
Bestellungsvoraussetzungen
(1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Industrie- und Handelskammer bestimmt.
(2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Antragstellers ist, dass
a) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält;
b) er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt;
c) keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen;
d) er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
e) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
f) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
g) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Ein-haltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet;
h) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt;
i) er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügt.
(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht, und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gemäß § 14 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;
c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
§ 4
Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a GewO
Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a GewO
(1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 und 2 GewO.
(2) Im Übrigen gelten § 3 Abs. 2 und 3.
II. Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidung
§ 5
Zuständigkeit und Verfahren
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die SIHK ist zuständig, wenn die Niederlassung des Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im Kammerbezirk liegt. Die Zuständigkeit der SIHK endet, wenn der Sachverständige die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im Kammerbezirk unterhält.
(2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die SIHK nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.
§ 6
Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a GewO
Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a GewO
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 besteht für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, die Zuständigkeit der SIHK bereits dann, wenn der Sachverständige beabsichtigt, die Niederlassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 im Kammerbezirk zu begründen.
(2) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 GewO.
§ 7
Vereidigung
Vereidigung
(1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident oder ein Beauftragter der Industrie- und Handelskammer an ihn die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden", und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe". Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident oder ein Beauftragter der Industrie- und Handelskammer die Worte vorspricht: "Sie bekräftigen im Bewusstsein ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden" und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich bekräftige es".
(4) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder Erweiterung des Sachgebiets einer bestehenden Bestellung genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung.
(5) Die Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung, § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung.
§ 8
Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und Sachverständigenordnung
Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und Sachverständigenordnung
(1) Die Industrie- und Handelskammer händigt dem Sachverständigen bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, den Ausweis, den Rundstempel und die Sachverständigenordnung aus. Ausweis, Bestellungsurkunde und Rundstempel bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskammer.
(2) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist.
§ 9
Bekanntmachung
§ 9
Bekanntmachung
Die SIHK macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen in der Südwestfälischen Wirtschaft oder auf der Homepage bekannt. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die SIHK oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet kann erfolgen, wenn der Sachverständige zugestimmt hat.
III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
§ 10
Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung
Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung
(1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).
(2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).
(3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergeb-nisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).
(4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).
Insbesondere darf der Sachverständige nicht
- Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienst-herren oder Arbeitgebers erstatten.
- Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht infrage gestellt.
§ 11
Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
(1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).
(2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(3) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt.
(3) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt.
§ 12
Verpflichtung zur Gutachtenerstattung
Verpflichtung zur Gutachtenerstattung
(1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
(2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 2 auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftragge-ber unverzüglich zu erklären.
§13
Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen
Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen
(1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge.
(2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei er-kennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. § 14 gilt entsprechend.
(3) Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muss er darauf hinweisen.
§ 14
Bezeichnung als „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“
Bezeichnung als „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“
(1) Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 in schrift-licher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung „von der SIHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ...“ zu führen und seinen Rundstempel zu verwenden. Wurde der Sachverständige von einer anderen Bestellungskörperschaft be-stellt, verwendet er seinen abweichenden Tenor und weist gleichzeitig auf die Zuständigkeit der SIHK hin.
(2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen darf der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur oder ein funktionsäquivalentes Verfahren zu verwenden.
(2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen darf der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur oder ein funktionsäquivalentes Verfahren zu verwenden.
(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.
§ 15
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:
a) der Name des Auftraggebers,
b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
c) der Gegenstand des Auftrags und
d) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie
nicht erbracht worden ist.
nicht erbracht worden ist.
(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,
a) die Aufzeichnungen nach Abs.1,
a) die Aufzeichnungen nach Abs.1,
b) ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Abs. 2 und
c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen, mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind.
(3) Werden die Dokumente gemäß Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachträglich geändert werden können.
§ 16
Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung
(1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder beschränken.
(2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrechterhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen.
§ 17
Schweigepflicht
Schweigepflicht
(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit er-langte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.
(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
§ 18
Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch
Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch
Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Er hat der SIHK regelmäßig geeignete Nachweise darüber vorzulegen.
§ 19
Werbung
Werbung
Die Werbung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.
§ 20
Anzeigepflichten
Anzeigepflichten
Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen:
a) die Änderung seiner nach § 5 Abs. 1 Satz 1 die örtliche Zuständigkeit begründenden Niederlassung und die Änderung seines Wohnsitzes;
b) die Errichtung und die tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung einer Niederlassung;
c) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;
d) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an oder Einschränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit;
e) den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels;
f) die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Zivilprozessordnung;
g) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
h) den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen.
i) die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss.
§ 21
Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen
Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen
(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten sowie zur Prüfung seiner Eignung erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf sol-che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§15) in deren Räumen vorzu-legen und für angemessene Zeit zu überlassen.
§ 22
Zusammenschlüsse
Zusammenschlüsse
Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind.
IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung
§ 23
Erlöschen der öffentlichen Bestellung
Erlöschen der öffentlichen Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn
a) der Sachverständige gegenüber der Industrie- und Handelskammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will;
b) der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält;
c) die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abläuft;
d) die Industrie- und Handelskammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.
(2) Die Industrie- und Handelskammer macht das Erlöschen der Bestellung in der Südwestfälischen Wirtschaft oder auf der Homepage bekannt.
§ 24
Rücknahme; Widerruf
Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Landes.
Rücknahme; Widerruf
Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Landes.
§ 25
Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel
Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel
Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der SIHK Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben. Bei einer Änderung der Zuständigkeit kann die SIHK den Rundstempel und gegebenenfalls den Ausweis des Sachverständigen zurückfordern und dafür einen neuen Rundstempel und gegebenenfalls einen neuen Ausweis ausgeben.
V. Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Personen
§ 26
Entsprechende Anwendung
Entsprechende Anwendung
Diese Vorschriften sind entsprechend auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen anzuwenden, die auf den Gebieten der Wirtschaft
a) bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
b) die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind.
§ 27
Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift
Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift
Diese Sachverständigenordnung tritt am 7. Dezember 2022 in Kraft. Die Sachverständigenordnung vom 28. Juni 2012 tritt damit außer Kraft.
Hagen, 7. Dezember 2022