International

Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EU) 2015/2447

Die Europäische Gemeinschaft hat mit zahlreichen Ländern und Ländergruppen Abkommen geschlossen, in denen Zollbegünstigungen (Zollpräferenzen) vereinbart wurden.
Um die vereinbarten Zollpräferenzen in Anspruch nehmen zu können, müssen bei der Einfuhrverzollung im Empfangsland Nachweise vorgelegt werden (z. B. die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die präferentielle Ursprungserklärung auf der Rechnung), die belegen, dass die Waren gemäß der präferentiellen Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens hergestellt wurden.
Ist ein Exporteur nicht selber Hersteller der von ihm exportierten Ware, muss er sich von seinem in der Gemeinschaft ansässigen Vorlieferanten den präferentiellen Warenursprung bestätigen lassen. Um diesen Nachweis zu erleichtern, wurde in der Gemeinschaft das System der Lieferantenerklärungen geschaffen.
Eine Lieferantenerklärung ist also eine Erklärung, mit der ein Lieferant Angaben über die Eigenschaft gelieferter Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft macht. Diese Erklärungen werden von Ausführern als Nachweismittel verwendet, insbesondere als Belege zu Anträgen auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 / EUR-MED und als Grundlage für die Ausfertigung von präferentiellen Ursprungserklärungen auf der Handelsrechnung. (Die Wortlaute der Ursprungserklärungen finden Sie hier.)
 

Präferenzen im Pan-Euro-Med-Raum

Für den präferenziellen Warenverkehr mit vielen Ländern im europäischen und dem Mittelmeer-Raum, dem Pan-Europa-Mittelmeer-Raum oder auch kurz PEM-Raum – findet das Regionale Übereinkommen Anwendung. Für den Warenverkehr mit einigen dieser Länder wurden die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt. Diese “Übergangsregeln” der neuen Anlage A können neben den bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angewandt werden. Allerdings sind die beiden Systeme der Ursprungsregeln strikt zu trennen – eine “Durchlässigkeit “ zwischen den System besteht also NICHT.

Im Hinblick auf Lieferantenerklärungen wurde jedoch nunmehr mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022 / 2334 der Europäischen Kommission vom 29. November 2022 zur Änderung des UZK-IA, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 309 vom 30. November 2022, zumindest teilweise eine Durchlässigkeit zwischen den beiden Systemen geschaffen. Die Änderung des UZK-IA tritt zum 20. Dezember 2022 in Kraft und gilt dann rückwirkend zum 1. September 2021.

Der EU-Ausführer kann nun sowohl eine Lieferantenerklärung gemäß alten PEM-Ursprungsregeln als auch gemäß den neuen “Übergangsursprungsregeln” für einen Präferenznachweis gemäß “Übergangsursprungsregeln” nutzen. [→ Die “alte”  Lieferantenerklärung kann genutzt werden für neue / aktuelle Ausfuhrdokumente.]

19.12.2022
 

EU-Vietnam-Abkommen

Am 12.06.2020 wurde das EU-Freihandelsabkommen vom EU-Parlament und am 08.06.2020 im Amtsblatt der EU Nr. L 186 veröffentlicht. Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 01.08.2020.
Zuvor wurde das Abkommen am 31.03.2020 vom EU-Parlament und am 08.06.2020 von der vietnamesischen Nationalversammlung ratizifiert.

Ursprungsnachweis:
Als Präferenznachweis wird für Ausfuhren aus der EU nach Vietnam die “Erklärung zum Ursprung” durch registrierte Ausführer (REX-Erklärung) zum Einsatz kommen.
Für Einfuhren aus Vietnam in die EU wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. für Warenwerte unter 6.000 Euro die “Ursprungserklärung” Anwendung finden.
 

EU-Japan-Abkommen

Das Abkommen wurde am 27. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 1. Februar 2019 endgültig in Kraft.
Um vom Zollabbau profitieren zu können, muss die jeweilige Ware präferenzbegünstigt im Sinne des Abkommens sein. Für den Export bedeutet dies: Nur Ware mit EU-Ursprung ist bei der Einfuhr in Japan zollbegünstigt. Umgekehrt muss die Ware für die (zollfreie) Einfuhr in die EU japanischen Ursprung haben. Um diesen Ursprung zu erlangen, sind Ursprungsregeln zu erfüllen. Im Abkommen mit Japan sind dies in den meisten Fällen Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel (Protokoll zu Ursprungsbestimmungen, Annex 3B). Die Ursprungsregeln sind ebenso in der Datenbank der Zollverwaltung eingearbeitet. Meist kann man sich für eine Alternative entscheiden. In Einzelfällen müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt werden. Bei einer Wertschöpfungsregel gibt es unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten, wobei In der EU ansässige Unternehmen normalerweise die auch in anderen EU-Abkommen übliche Berechnung auf Basis des Ab-Werk-Preises anwenden werden.
In der Vielzahl der Fälle können Vormaterialien ohne Ursprung von bis zu 50 Prozent des Ab-Werk-Preises in die Produktion eingesetzt werden. Siehe auch die allgemeinen Ursprungsregelungen.

Rechtssprechung Digitalisierung von Präferenznachweisen


Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EU) 2015/2447

Mit Einführung des Unions-Zollkodex, der seit dem 1. Mai 2016 gilt, sind Lieferantenerklärungen nach den Erfordernissen der Verordnung (EU) 2015/2447 in der jeweils gültigen Fassung auszustellen.
Mit der gleichfalls zu diesem Stichtag in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Unionszollkodex (UZK) wurde die "(Langzeit-) Lieferantenerklärung" für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft überarbeitet. Die Erklärung kann sowohl als Einzel- als auch als Langzeiterklärung durch den Lieferanten abgegeben werden. Ebenfalls angepasst wurden die Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft.
Änderung der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA):
Neuformulierung zur Langzeit-Lieferantenerklärung, Art. 62 UZK-IA


Am 13. Juni 2017 wurde die Verordnung (EU) 2017/989 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) zum Unionszollkodex 2015/2447 (Implementing Act, UZK-IA) im Amtsblatt Nr. L 149 Änderungen zum UZK-IA veröffentlicht. Sie tritt am 14. Juni 2017 in Kraft. Neben der Anpassung verschiedener IA-Artikel wurde insbesondere auch Art. 62 UZK-IA zur Langzeit-Lieferantenerklärung neu formuliert. Die EU-Kommission ist damit einem Vorschlag von DIHK und IHKs gefolgt.
Die neue Formulierung bringt deutliche Verbesserungen für Unternehmen bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen mit sich, denn sie berücksichtigt die häufigsten Praxisfälle bei der Ausfertigung von Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE):

-> die unterjährige Abdeckung von Lieferungen für einen zurückliegenden und einen zukünftigen Zeitraum in einer einzigen LLE wird wieder möglich (wie vor Inkrafttreten des UZK). Die Pflicht zur Ausstellung von zwei Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) bei Ausfertigung im laufenden Jahr entfällt.

-> die Ausfertigung einer LLE am Ende eines Jahres für das folgende Kalenderjahr.

Es sind weiterhin drei Datumsangaben vorgesehen: Zeitpunkt der Ausfertigung (date of issue), Beginn des Gültigkeitszeitraums (start date), Ende des Gültigkeitszeitraums (end date).
Allerdings wurde die Wechselwirkung der Datumsangaben flexibilisiert. Insbesondere kann nunmehr ein „überlappender“ Gültigkeitszeitraum definiert werden, der einen Zeitraum sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt der Ausfertigung abdeckt. Mit anderen Worten: Die Kombination eines zurückliegenden Zeitraums mit einem zukünftigen Zeitraum in einer einzigen LLE wird wieder möglich.
Die neue Regelung sieht sogar vor, dass eine mitten im Kalenderjahr ausgestellte LLE für einen Zeitraum von 24 Monaten (statt wie bisher 12 Monate) Geltung entfalten kann. Bei einer Ausstellung im November 2017 kann eine LLE z. B. eine Laufzeit von Anfang Januar 2017 bis Ende Dezember 2018 aufweisen. Bei einer solchen Ausschöpfung des maximalen Gültigkeitszeitraumes von 24 Monaten ist jedoch zu beachten, dass hinsichtlich einer Rückwirkung maximal 12 Monate vor dem Datum der Ausfertigung zulässig bleiben. Bei einer Ausfertigung für die Zukunft darf der Beginn des Gültigkeitszeitraumes maximal sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen. Damit ist es jetzt möglich, bis zu sechs Monate im Voraus eine Langzeit-Lieferantenerklärung mit voller zweijähriger Laufzeit auszustellen, z. B. im Oktober 2017 eine LLE für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2019. Bisher lief die Zweijahresfrist bereits ab Ausstellungsdatum und galt zudem nur für zukünftige Lieferungen. Einige Beispiele für mögliche LLE-Ausstellungsszenarien finden Sie am Ende dieses Artikels.

Allerdings: Die Ausstellung von Langzeit-Lieferantenerklärungen für weiter als 12 Monate in der Vergangenheit liegende Zeiträume bleibt weiterhin ausgeschlossen. Hier müssen Unternehmen ggfs. weiterhin auf Einzel-Lieferantenerklärungen zurückgreifen.

Die Generalzolldirektion hat mitgeteilt, dass LLEn, die im Zeitraum zwischen Mai 2016 und Juni 2017 im Widerspruch zur in dieser Zeit gültigen Fassung des Art. 62 UZK-IA falsch ausgestellt wurden, aber der neuen Formulierung entsprechen, von den Zollämtern als zulässig anerkannt werden.

Mögliche Ausstellungsszenarien für Langzeit-Lieferantenerklärungen (Auswahl):

Fall 1: Am 15. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE für das laufende Jahr ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum 15. Juli 2017) "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017."

Fall 2: Am 15. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE mit maximaler Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum 15. Juli 2017) "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 15. Juli 2018."

Fall 3: Am 15. Juli 2017 soll eine LLE für das kommende Jahr ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum: 15. Juli 2017) "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018."

Fall 4: Am 15. Juli 2017 soll eine LLE für das vorhergehende Jahr ausgestellt werden. (Ausstellungsdatum: 15. Juli 2017) "Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016."

Lieferantenerklärungen für die Türkei

Die Warenein- und -ausfuhren zwischen der EU und der Türkei werden grundsätzlich mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR abgewickelt. Daraus ist das Ursprungsland allerdings nicht erkennbar. Mit einer besonderen Lieferantenerklärung lässt sich die Präferenzursprungseigenschaft belegen und gleichzeitig bei der Weiterlieferung an Kunden begründen.
Das heißt, falls der Nachweis des präferenziellen Ursprungs benötigt wird, um beispielsweise türkische Ursprungswaren zollfrei in andere Staaten weiter liefern zu können oder bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß aktueller Verordnung ausstellen zu können, ist vom türkischen Lieferanten eine  Lieferantenerklärung nach der Vereinbarung zwischen der EU und der Türkei auszufüllen.
Waren türkischen Ursprungs können aus der EU genauso wie EU-Ursprungswaren aus der Türkei zollbegünstigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.
Eine mehrsprachige Sprachfassung für die Lieferantenerklärung bzw. für die Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist im Download hinterlegt. Diese wurden im türkischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Damit wird die Verständigung erheblich erleichtert und der Lieferant in der Türkei kann erkennen, warum es diese Erklärung gibt.

Archivierung von Lieferantenerklärungen

Bei Lieferantenerklärungen handelt es sich um Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 UZK (Zollkodex der Union). Daher sind diese abweichend von den Regelungen in den Ursprungsprotokolle und Art. 51 UZK in Deutschland gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4 a i.V. m. Abs. 3 AO stets zehn Jahre aufzubewahren.
Dies gilt sowohl für den Aussteller der Erklärung als auch für den Exporteur. Auch sind sämtliche (Kalkulations-) Unterlagen mitzuarchivieren, die die Richtigkeit der Erklärung und die Ursprungseigenschaft nachweisen (Rechtsgrundlage: § 147 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 4a AO).