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Import-Merkblatt

Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei - doch eine Reihe von Ausnahmen bestätigen diese Regel, etwa in Form von Einfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Produkte. Auf jeden Fall stellen sich dem importierenden Unternehmen eine Reihe von abwicklungstechnischen Fragen.
  • Unter welchen Voraussetzungen darf ich eine Ware importieren?
  • Welche Dokumente sind erforderlich?
  • Wie hoch sind die Einfuhrabgaben?
  • Wo sind die Formalitäten zu erledigen?
Dieses "Merkblatt" soll insbesondere angehenden Importunternehmen eine Orientierungshilfe sein. Ein Beratungsgespräch bei der Kammer oder bei der Zollverwaltung kann das Merkblatt nicht ersetzen.

I. Die geschäftsmäßigen Voraussetzungen für ein Importgeschäft sind:

eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde. Je nach Größenordnung des Unternehmens ist eine Eintragung ins Handelsregister bei dem zuständigen Amtsgericht erforderlich. Diese ist über einen Notar zu veranlassen. Gewerbebetreibende aus Drittstaaten benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.

II. Extrahandel (= Handel mit Ländern außerhalb der EU)

Importe aus Drittländern:
Die Importe aus Drittländern unterliegen dem Regelwerk des Unionszollkodex und der anderen Zoll- und Steuervorschriften sowie dem Außenwirtschaftsrecht (AWR). Nur solche Warenbewegungen bedürfen der Abfertigung durch die Zollstelle in zoll-, steuer- und außenwirtschaftsrechtlicher Hinsicht.
Die Einfuhrabgaben ergeben sich aus dem jeweiligen TARIC-Code, der im Elektronischen Zolltarif (EZT) eingesehen werden kann.
Einfuhrabgaben in der EU sind:
  • Zölle als Abgaben der EU
  • Verbrauchsteuern, inkl. der Einfuhrumsatzsteuer als nationale Abgaben
Die Erhebung anderer Abgaben bzw. Gebühren ist unzulässig. Allerdings können Gebühren für besondere Dienstleistungen möglich sein - z. B. für die Abfertigung außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle auf besonderen Antrag des Beteiligten.
Agrarzölle werden bei bestimmten Agrarwaren erhoben, um den niedrigen Weltmarktpreis auf den EU- Erzeugerpreis anzuheben. Damit wird die Existenz der Landwirtschaft in der EU geschützt.
Abweichend vom normalen Zollsatz kann auf Antrag u.U. eine Vorzugsbehandlung (= Präferenz) in Betracht kommen. Die Präferenz kann in einem Zollverzicht oder einem ermäßigten Zollsatz bestehen. Sie findet für Waren Anwendung, die ihren Ursprung in bestimmten Ländern oder Gebieten haben, mit denen die EU die Anwendung von Präferenzzöllen vereinbart hat (z.B. im Warenverkehr mit Polen) oder einseitig Vorzugsbehandlungen gewährt (z. B. den Entwicklungsländern).
Bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19 Prozent. Sie wird in ihrer Funktion als Grenzausgleich erhoben, um einen Importeur nicht besser zu stellen als einen Abnehmer, der eine Ware im Inland erwirbt.
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die EUSt lediglich ein "durchlaufender Posten", weil gezahlte EUSt als Vorsteuer abgezogen und damit als eine Forderung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann.
Verbrauchssteuern werden bei der Einfuhr von Bier, Tabak, Alkohol und Mineralöl erhoben nach denselben Sätzen, wie diese Waren auch bei ihrem Verlassen aus einem inländischen Steuerlager (z.B. nach ihrer Herstellung) besteuert werden.

Welche Papiere sind bei der Einfuhrabfertigung notwendig?

Grundsätzlich erforderliche Papiere:
Einfuhrzollanmeldung
Im kommerziellen Verkehr ist eine schriftlichen Zollanmeldung grundsätzlich erst ab einem Warenwert von 1.000,00 Euro erforderlich. Bei einem geringeren Warenwert kann der Antrag mündlich gestellt werden.
Warenverkehrsbescheinigung (WVB)
Sofern die Anwendung einer Präferenz (Zollbegünstigung) beantragt wird, z. B. eine WVB EUR 1, präferentielle Ursprungserklärung, oder ein Formblatt A. Die Inanspruchnahme einer Präferenz ist nicht zwingend.
Ursprungszeugnis (UZ)
Nur erforderlich, soweit die Waren im Elektronischen Zolltarif (EZT) unter Einfuhrhinweise mit "U" gekennzeichnet sind.
Ursprungserklärung (UE)
Nur erforderlich für Waren der Kapitel 50 - 63 des EZT, die unter Einfuhrhinweise mit "UE" gekennzeichnet sind.
Die UE ist vom Exporteur oder Lieferanten zu erstellen; sie soll auf der Rechnung oder auf einem anderen geschäftlichen Beleg vermerkt sein. Soweit ein Ursprungszeugnis vorgelegt wird, ist die UE entbehrlich. Diese Erklärung ist außenwirtschaftsrechtlicher Natur und ist nicht mit der Ursprungserklärung nach dem Präferenzrecht zu verwechseln (siehe WVB).
Einfuhrgenehmigung (EG)
Nur erforderlich, soweit aus außenwirtschaftsrechtlichen Gründen vorgeschrieben. Im Regelfall ist keine Einfuhrgenehmigung notwendig. Wareneinfuhren können dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden, um bestimmte Märkte in der EU zu schützen. Genehmigungen werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt.
Eine etwaige Genehmigungspflicht ist aus dem elektronischen Zolltarif ersichtlich.
Einfuhrlizenz (EL)
Nur erforderlich für die Einfuhr bestimmter Agrarwaren, soweit sie im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganiation oder Handelsregelung vorgeschrieben sind.
Einfuhrkontrollmeldung (EKM)
Die EKM ist ein besonderes Meldepapier mit erheblicher fachlicher Bedeutung für die auswertenden Dienststellen (z. B. für die Marktbeobachtung, Freigabe von Kautionen oder Überwachung von Einfuhrquoten), insbesondere bei Waren des Ernährungsbereichs. Die EKM ist grundsätzlich vorzulegen, wenn die Ware in der Einfuhrliste mit den Buchstaben "EKM" gekennzeichnet ist.
Überwachungsdokument (ÜD)
früher Einfuhrerklärung (EE oder EEG) - wenn im EZT durch "ÜD" darauf hingewiesen ist. Es ist nur abzugeben, sofern dies in außenwirtschafts- oder marktordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

Wie müssen die Importwaren angemeldet werden?

Zur Beurteilung der einschlägigen Einfuhrbestimmungen reichen allgemeine Angaben wie "Bekleidung" oder "Chemikalien" grundsätzlich nicht aus. Jede Ware ist unter Angabe der bis zu neunzehnstelligen Warennummer in Feld 33 im Vordruck Einheitspapier oder in der elektronischen Zollanmeldung zu einem Zollverfahren, in der Regel zur "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr" anzumelden. Die ersten acht Ziffern dieses Codes sind mit dem zolltariflichen Code (Kombinierten Nomenklatur) und dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik identisch.
Aus Gründen der Rechtssicherheit erteilt die Zollbehörde auf schriftlichen Antrag eine verbindliche Zolltarifauskunft, die die Zollbehörde gegenüber dem Berechtigten hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren bindet.

Welcher Wert ist Grundlage für die Verzollung?

Der Zollwert ist die zentrale Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrabgaben. Im Regelfall ist dies der "Transaktionswert", d. h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis "frei Ort des Verbringens" in das Zollgebiet der Gemeinschaft (frei Ort Außengrenze der EU). Dieser Wert muß alle Kosten beinhalten, die der Käufer bis zum Ort des Verbringens aufwenden muß, um die Ware zu erhalten; dies sind insbesondere die Transport- und Versicherungskosten.

Zuständigkeiten

Grundsätzlich kann jede Zollstelle innerhalb der EU die Überführung von Waren in ein Zollverfahren vornehmen. Aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen ist es jedoch ratsam, die Ware dort in den freien Verkehr zu überführen, wo der Einführer/Anmelder seinen Sitz hat.
Für bestimmte Waren (insbesondere Waren, die Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr unterliegen) sind bei der Gestellung der Ware die sachliche Zuständigkeit sowie die Öffnungszeiten der jeweiligen Zollstelle zu beachten, z. B. bei beabsichtigter Einfuhr von Wein oder handgeknüpften Teppichen.

Was noch zu beachten ist!

Zum Schutz einer Vielzahl sonstiger Rechtsgüter bestehen Verbote und Beschränkungen (VuB) für den Warenverkehr über die Grenze. Sie sind daher vom Einführer ebenfalls entsprechend zu beachten. Hierüber geben die spezialgesetzlichen Regelungen über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder über sonstige Verkehrsbeschränkungen Auskunft.
Dazu gibt es im EZT * die Hinweiszeichen "VuB" , die zumindest eine Orientierung auf bestehende Verbote oder Beschränkungen geben. Nähere Informationen darüber, ob gegebenenfalls VuB bestehen, sind auch über die SIHK oder über das zuständige Zollamt zu erhalten.

* Die EZT-online Auskunftanwendung finden Sie hier.

 
Hinweis: Dieses Merkblatt ist als Erstinformation ohne Anspruch auf Vollständigkeit konzipiert.