Förderung der Elektromobilität
Grundsätzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit 1 % des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,25% vom Bruttolistenpreis. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Steuerrabatt für Elektro-Dienstwagen beschlossen
Mit dem Jahressteuergesetz treten zu Beginn des Jahres 2020 neue Bemessungsgrundlagen für die Versteuerung von Elektrodienstwagen in Kraft. Für voll elektrische Fahrzeuge die als Dienstwagen auch privat genutzt werden, werden ab 1. Januar 0,25% des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert, bei Hybridfahrzeugen sind es 0,5%.
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) beträgt der Wert 0,5%, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer beträgt und eine Höchstemission von 50 g CO2 pro Kilometer nicht überschritten wird.
06.02.2020