Be- und Entlastung für Unternehmen

Änderungen bei Energie- und Stromsteuer

Zum 1. Januar 2024 wurde die Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe beschlossen. Gleichzeitig wurde der sogenannte Spitzenausgleich abgeschafft.
Der Bundestag hat am 15. Dezember die geplante Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen beschlossen. Im Wesentlichen wird mit der Änderung des Stromsteuergesetzes die geplante Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe umgesetzt.
Zunächst befristet für die Jahre 2024 und 2025 wird die Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Abschnitte C, D, E und F der Wirtschaftszweigklassifikation des Statistischen Bundesamtes in der Fassung WZ 2003) sowie der Land- und Forstwirtschaft von 5,13 Euro auf 20 Euro je Megawattstunde erhöht. Dies bedeutet eine Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß von 0,05 ct/kWh. Die Erstattung erfolgt rückwirkend auf Antrag (§ 9b StromStG).
Mit der Erweiterung der Steuerentlastung, bei gleichzeitigem Beibehalt des bisherigen Sockelbetrags von 250 Euro, können vermutlich deutlich mehr vor allem kleinere Unternehmen von dem reduzierten Steuersatz profitieren – bereits ab 12.500 kWh sind versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke entlastungsfähig.
Gleichzeitig wird der sogenannte Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 Energiesteuergesetz gestrichen. Damit müssen Unternehmen ab dem Antragsjahr 2024 zumindest für Befreiungen bzw. Ermäßigungen bei der Strom- und Energiesteuer kein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS bzw. alternatives System nach SpaEfV mehr nachweisen.
Für das Jahr 2023 kann noch bis Ende 2024 ein Antrag zum Spitzenausgleich gestellt werden. Zu beachten ist hierbei, dass Unternehmen mit der Antragstellung ihre Bereitschaft erklären müssen, alle als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.
Durch die Absenkung der Stromsteuer werden zahlreiche Unternehmen entlastet. Vor dem Hintergrund des zeitgleichen Auslaufens der Strom- und Gaspreisbremsen und den immernoch vergleichsweise hohen Strompreisen am Markt, wird dies die Preissteigerungen bei vielen Unternehmen jedoch nicht ausgleichen können. Unternehmen, die bisher in hohem Maße vom Spitzenausgleich nach §55 EnergieStG profitiert haben, könnte unterm Strich sogar eine Zunahme der Steuerbelastung drohen. Insgesamt greift die Maßnahme für viele mittelständische Unternehmen Südwestfalens leider zu kurz, um für eine nennenswerte Entlastung bei den Energiepreisen zu sorgen.
09.01.2024