MID Assistent/-in

Mittelstand Innovativ & Digital (MID) MID Assistent/-in ist ein Förderprogramm des Landes NRW, bei der die Einstellung einer Akademikerin oder eines Akademikers als Assistenz für Ihre Vorhaben im Bereich von Digitalisierung bezuschusst wird.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind die Personalausgaben für den MID-Assistenten/die MID-Assistentin, deren/dessen Hochschulabschluss und Arbeitsvertrag durch PtJ geprüft wurde.

Unternehmen können zwischen drei Förderschwerpunkten wählen:

Schwerpunkt a) − Digitale Produkte und Dienstleistungen

In diesem Förderschwerpunkt stehen smarte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren im Zentrum. Insbesondere wird die branchenspezifische Integration technologischer Großtrends wie maschinellem Lernen, Augmented/Virtual Reality (AR/VR) und Data Mining gefördert. Kleinst- und kleine Unternehmen werden dazu ermutigt, diese Technologien passgenau im eigenen Betrieb einzusetzen und ihre Angebote (insbesondere geschäftsfeldbezogene Software und Applikationen) so innovativ weiterzuentwickeln.

Schwerpunkt b) – Prototypen und MVP

Der zweite Förderschwerpunkt soll Kleinst- und kleine Unternehmen dabei unterstützen, ihre Neu- und Weiterentwicklungen möglichst rasch in der Praxis testen zu können: Gefördert wird die Entwicklung und der Bau von Prototypen beziehungsweise Minimum Viable Products („minimal brauchbares Produkt“, MVP), anhand derer Unternehmen ihre Innovation erproben und validieren und mit erstem Nutzerfeedback weiterentwickeln können.

Schwerpunkt c) – Grüne Transformation

Mit dem dritten Förderschwerpunkt wird es Kleinst- und kleinen Unternehmen ermöglicht, sich nachhaltiger aufzustellen. Der/die MID-Assistent/in kann eingesetzt werden, um Vorhaben umzusetzen, die die Ressourcen- und Energieeffizienz in der Produktion oder in produktbezogenen Prozessen erhöhen oder Nachhaltigkeitsstrategien zu entwickeln, die sich auf ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Produktionsverfahren beziehen. Dies kann zum Beispiel durch intelligente Netze in der Produktion oder eine längere Lebensdauer von Produkten erzielt werden.
Wichtig: Routine- oder regelmäßige Änderungen an Produkten, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen werden nicht gefördert; ebenso können grundlegende Maßnahmen der IT-Sicherheit, die keinen Bezug zu konkreten Projekten haben, nicht gefördert werden. Es muss immer einen Bezug zu einem konkreten Produkt/Produktionsverfahren oder einer konkreten Dienstleistung geben.
Eine detaillierte Auflistung der geförderten und nicht geförderten Maßnahmen in den einzelnen Schwerpunkten findet sich in der Förderbekanntmachung.

Wie hoch ist die Förderung beim MID Assistent/-in?

Beschäftigt ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bis zu fünf Mitarbeiter/innen mit Hochschulabschluss, beträgt der maximale Zuschuss 33.000 € für 24 Monate.
Beschäftigt ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine/n Akademiker/in, beträgt der maximale Zuschuss 48.000 € für 24 Monate.

Welche Unternehmen können einen MID Assistent/-in beantragen?

Eine/n MID-Assistent/in können kleine Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen und weniger als 50 Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) beantragen. Es gilt dabei die KMU-Definition der Europäischen Kommission.
Von diesen 49 Mitarbeitenden dürfen maximal fünf einen akademischen Abschluss besitzen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eingestellt sind, sowie Werkstudierende werden dabei nicht berücksichtigt.

Was ist beim Programm MID Assistent/-in noch zu beachten?

  • “Windhund-Verfahren”: Ab dem ersten jedes Monats können Anträge eingereicht werden. Es gibt ein festes Kontingent von Anträgen pro Monat. Beim Erreichen des Kontingents schließt das System und öffnet wieder zum ersten Tag des Folgemonats. Anträge lassen sich auch während der Schließung vorbereiten.
  • MID-Assistent/in muss mind. 30.000 € Jahresbruttoentgelt ohne Arbeitgeberanteile
    erhalten
  • Anstellung muss in Voll- oder Teilzeit (mind. 50% VZÄ) erfolgen, Werkstudierendenverträge sind nicht zulässig
  • Personen, die als MID-Assistent/in infrage kommen, dürfen erst nach der Bewilligung des Antrags, allerdings maximal vier Monate danach, eingestellt werden
  • Der Hochschulabschluss darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, wenn sie die Arbeit aufnehmen
  • Berufsakademien sind keine Hochschulen. Eine abgeschlossene Meisterprüfung gilt ebenfalls nicht als Hochschulabschluss

Wo bekomme ich weitere Informationen?