Innovation und Umwelt

Beschränkung / Anhang XVII

Für Stoffe, von denen ein unangemessenes Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, gibt REACH (Titel VIII) die Möglichkeit der Beschränkung von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung. Es können Beschränkungen und auch Verbote verhängt werden. Dossiers mit Vorschlägen für Beschränkungen werden von den Mitgliedstaaten oder - im Auftrag der EU-Kommission - von der ECHA ausgearbeitet.
Das Beschränkungsdossier soll darlegen, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt besteht, das auf Gemeinschaftsebene behandelt werden muss. Darüber hinaus sollte das Dossier die am besten geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung (z. B. die Verwendung von Alternativstoffen bzw. -technologien) aufzeigen und eine sozioökonomische Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Beschränkung beinhalten.
REACH schreibt bei der Entscheidung über Beschränkungen sehr detaillierte Fristen vor, bei denen die Ausschüsse für Risikobeurteilung (RAC) und für sozioökonomische Analyse (SEAC) großen Anteil an der Entscheidungsfindung haben. Hierbei werden die beiden Ausschusse vom Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (FORUM) beraten.
Die endgültige Entscheidung über eine Beschränkung (Aufnahme eines Stoffes in Anhang XVII) trifft die Kommission auf Grundlage des eingereichten Dossiers, eines "Background Documents" sowie der Stellungnahmen der Ausschüsse  RAC und SEAC.
(Quelle: baua, Dortmund)