EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
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Zusätzlicher Dokumentations- und Nachweispflichten
Die wichtigsten Änderungen
- Risikoanalyse: Hersteller müssen für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen. Diese technischen Unterlagen müssen für mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes aufbewahrt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Bislang gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zu Art, Form und Umfang!
- Herstelleridentifizierung: Neben dem (Handels-)Namen und seiner Kontaktanschrift muss der Hersteller eine “elektronische Adresse” anbringen. Diese elektronische Adresse kann eine E-Mail-Adresse, eine URL oder ein QR-Code mit direkter Verlinkung auf ein Kontaktformular sein.
- Artikelidentifizierung: Kennzeichnung mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer
- Sicherheitshinweise: Sicherheitsinformationen in der Amtssprache des jeweiligen Vertriebslandes
- Überprüfung Produkt: Haben Hersteller, Bevollmächtigte bzw. Einführer/Importeure ihre Vorgaben erfüllt, sind alle Angaben vorhanden?
- Kennzeichnung: Produktdarstellung in Online-Shops mit eindeutigen und gut sichtbaren Angaben in jedem einzelnen Angebot
Interne Risikoanalyse
- Eigenschaften des Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung)
- Wechselwirkung mit anderen Produkten
- Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung und Warnhinweise, für eine sichere Verwendung, Entsorgung)
- Erscheinungsbild des Produkts, das den Verbraucher dazu verleitet, das Produkt anders zu verwenden als vom Hersteller vorgesehen (zum Beispiel Form und Farbe des Produkt verleitet Kinder zum Verzehr)
- Cybersicherheitsmerkmale