Eindeutige Kennzeichnung erforderlich

EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG

Spielzeug, das auf den Markt gebracht wird, muss allen geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen und darf die Gesundheit nicht gefährden. Die europäische Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG sieht Pflichten für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler vor. Die Richtlinie wurde mit der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz in deutsches Recht umgesetzt.
Die Richtlinie gilt auch für Produkte, die vom Hersteller nicht als Spielzeug gedacht sind, aber von Kindern möglicherweise doch als solche angesehen werden. Häufig ist zweifelhaft, ob ein Gegenstand für dekorative Zwecke oder als Spielzeug bestimmt ist. Auch Produkte mit Mehrfachfunktion (z. B. Schlüsselring mit Teddybär‐Anhänger) sind entsprechend der Richtlinie als Spielzeug zu betrachten. Die EU-Kommission hat mehrere Leitlinien zur Richtlinie veröffentlicht. Die Leitlinie 4 informiert über den Anwendungsbereich und gibt Entscheidungshilfen, ob ein Produkt unter die Richtlinie fällt oder nicht.
Wesentliche Anforderungen
Die Spielzeugrichtlinie bestimmt die abstrakten Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge und berücksichtigt dabei die vorhersehbare und normale Gebrauchsdauer sowie das übliche Verhalten von Kindern, wie Spieleifer und Experimentierfreude. Der erste Teil der Spielzeug-Richtlinie betrifft vor allem Vorschriften über die technisch-konstruktive Sicherheit, d. h. mechanische, elektrische und Brandsicherheitseigenschaften von Spielzeug. Immer wichtiger werden jedoch die Regelungen über chemische Inhaltsstoffe beim Spielzeug.
Kennzeichnungspflichten
Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen sind. Mit seinem Namen, dem eingetragenen Handelsnamen oder einer eingetragene Marke muss der Hersteller eindeutig identifizierbar sein. Ebenso erforderlich ist eine postalische Kontaktanschrift, die Internetadresse reicht nicht. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in der beigefügten Gebrauchsanleitung zur Verfügung zu stellen.
Entsprechend Anhang V der SpielzeugRL sind entsprechende Warnhinweise anzubringen.
03.04.2023