Innovation und Umwelt

Naturschutz und Landschaftspflege: Rechtsgrundlagen, Ziele

Leitgesetz für Naturschutz und Landschaftspflete ist das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dieses ist vor allem dem Umweltmedium Boden in seiner Ausprägung als Natur und Landschaft gewidmet. Unter Naturschutz ist die Verhinderung von entstellenden Eingriffen in die Natur zu verstehen, unter Landschaftspflege über diese Abwehr hinaus auch die Vornahme verschönernder Eingriffe.
Verordnungen zu diesem Gesetz sind die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und die Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchGKostV).
Ergänzt wird das BNatSchG durch das Bundeswaldgesetz (BWaldG) und das Bundesjagdgesetz (BJagdG) sowie das Tierschutzgesetz (TierSchG).
Wichtige europäische Rechtsakte in diesem Zusammenhang sind die die Richtlinien zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Planzen (FFHRL) sowie die Richtlinien über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (VogelRL).
Ziel des BNatSchG sind die
- biologische Vielfalt,
- Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
- Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft.
Zentrale Themen für Unternehmen sind die Bestimmungen zu den Schutzgebieten. Dies sind
- Naturschutzgebiete (§ 23)
- Nationalparke, Nationale Naturmonumente (§ 24)
- Biosphärenreservate (§ 25)
- Landschaftsschutzgebiete (§ 26)
- Naturparke (§ 27)
- Naturdenkmäler (§ 28)
- geschütze Landschaftsbestandteile (§ 29)
- gesetzlich geschützte Biotope (§ 30)