Innovation und Umwelt
Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen
Rechtsgrundlage zur Zustands- und Funktionsprüfung (ehemals Dichtheitsprüfung) von privaten Abwasserleitungen
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Zustands- und Funktions-
prüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen.
prüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen.
Die Gesetzesänderung ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem In-
krafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der bisherige § 61a LWG NRW ersatzlos gestrichen.
krafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der bisherige § 61a LWG NRW ersatzlos gestrichen.
Gemäß § 61 Abs. 2 LWG wird die oberste Wasserbehörde (MKULNV NRW) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen.
Diese Rechtsverordnung, die neue Selbstüberwachungsverordnung Ab-
wasser, kurz SüwVO Abw, wurde am 08. November 2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW.) veröffentlicht und trat am 09. November 2013 in Kraft.
wasser, kurz SüwVO Abw, wurde am 08. November 2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW.) veröffentlicht und trat am 09. November 2013 in Kraft.
In dieser SüwVO Abw sind die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen neu geregelt.
In Wasserschutzgebieten
- sind bis spätestens zum 31.12. 2015 die Erstprüfung von Abwasser-leitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (in-
dustrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, vorzunehmen zu lassen, - alle anderen Abwasserleitungen sind erstmals spätestens bis zum 31.12.2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzge-
bieten orientieren sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem Gefährdungs-potenzial. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für die die Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spä-
testens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzge-
bieten entfallen die bisher landesrechtlich gesetzten Fristen.
bieten orientieren sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem Gefährdungs-potenzial. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für die die Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spä-
testens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzge-
bieten entfallen die bisher landesrechtlich gesetzten Fristen.
Die Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz
- die Grundstückseigentümer/innen über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten,
- durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen können und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.
Anerkannte Sachkundige
Der Zustand und die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen werden durch anerkannte Sachkundige geprüft.
Diese Sachkundigen für Zustands- und Funktionsprüfung privater Ab-
wasserleitungen sind in einer Datenbank des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW verzeichnet.
wasserleitungen sind in einer Datenbank des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW verzeichnet.
Nach § 13 der SüwVO Abw werden an die Sachkundigen folgende Anforderungen gestellt:
(1) Sachkundige für die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit können sein:
1. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
2. Ingenieure einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen) mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis,
3. Meister im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung,
4. Personen mit einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerks-
ordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung, und
ordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung, und
5. Personen mit abgeschlossener einschlägig handwerklicher oder ge-
werblich technischer Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufs-
erfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig sein werden, insbesondere
werblich technischer Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufs-
erfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig sein werden, insbesondere
a) Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbau,
b) Rohrleitungs- oder Kanalbauer,
c) Fachkräfte für Abwassertechnik,
d) Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industrieservice.
(2) Sachkundige müssen durch Teilnahme an einer Schulung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3 die Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Prüfungen des Zustands und der Funktionsfähigkeit nachweisen. Die Schulung muss den Sachkundigen Mindestkenntnisse entsprechend Anlage 3 SüwVO Abw vermitteln. Die Anforderungen an die Prüfung ergeben sich aus den Anlagen 4 und 5 SüwVO Abw.
(3) Die zuständige Behörde führt eine Liste der Schulungsinstitutionen, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Eintrag in diese Liste erfolgt nach Überprüfung des vorgelegten Schulungskonzeptes, wenn dargelegt wird, dass die Schulungsinhalte mindestens die Kenntnisse ge-
mäß Anlage 3 SüwVo vermitteln. Entsprechen die Schulungsinhalte diesen Anforderungen nicht, ist die Schulungsinstitution aus der Liste zu streichen. Die zuständige Behörde informiert die gemäß § 12 Absatz 1 zuständigen Kammern über die landesweite Liste der Schulungsinstitute.
mäß Anlage 3 SüwVo vermitteln. Entsprechen die Schulungsinhalte diesen Anforderungen nicht, ist die Schulungsinstitution aus der Liste zu streichen. Die zuständige Behörde informiert die gemäß § 12 Absatz 1 zuständigen Kammern über die landesweite Liste der Schulungsinstitute.
(4) Anerkannte Sachkundige müssen mindestens alle drei Jahre an einer geeigneten, mindestens zweitägigen Fortbildung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3 teilnehmen. Die Teilnahmebescheinigung ist der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
Die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde erfolgt für ihre Mit-
glieder und deren Angestellte durch die jeweils zuständige nordrhein-west-
fälische Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Ingenieur-
kammer-Bau; im Übrigen durch die zuständige Behörde.
glieder und deren Angestellte durch die jeweils zuständige nordrhein-west-
fälische Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Ingenieur-
kammer-Bau; im Übrigen durch die zuständige Behörde.