Innovation und Umwelt

SCIP-Meldungen in die ECHA-Datenbank

Am 23. November 2023 wurde das „Vierte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes“ verkündet, das teilweise am Folgetag in Kraft trat. Neu formuliert wurde darin § 16 f "Informationspflicht der Lieferanten“, der bisher schon die Grundlage für Meldungen in die SCIP-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) war. SCIP steht für „substances of concern in products“ und betrifft Erzeugnisse, die „substances of very high concern” (SVHC) enthalten.

Anfangs war umstritten, ob deutsche Unternehmen auf dieser Grundlage verpflichtet sind, die SCIP-Datenbank der ECHA zu befüllen oder ob es einfachere Möglichkeiten zur Informationsübermittlung an die ECHA gäbe. De facto haben sich Einträge direkt in die SCIP-Datenbank (SCIP-Database - ECHA (europa.eu) durchgesetzt, auch aufgrund der Rückfragen vieler gewerblicher Kunden bei ihren Lieferanten.

Mit der Änderung des § 16 f ChemG wird nun explizit vorgeschrieben, dass betroffene Unternehmen Einträge in die SCIP-Datenbank vornehmen müssen, inclusive der Detail-Angaben, die der bisherigen Praxis entsprechen. Ein Anpassungsbedarf für bisher schon getätigte Einträge entsteht dadurch nicht.
Haupt-Thema der Änderung des Chemikaliengesetzes ist die Einfügung eines neuen Abschnitts 4 a in Form von neuen § 16 g bis § 16 l. Damit wird die Einrichtung eines zentralen Vergiftungsregisters am Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) festgelegt. In diesem Register sollen die Daten aller deutschen Giftinformationszentren und des BfR zusammengeführt und ausgewertet werden.
Starten soll dieses Register am 1. Januar 2026. Die bisherigen Meldepflichten von Unternehmen z. B. an die Unfallversicherungen bleiben davon unberührt, d. h. sie gelten weiterhin. Die 12-seitige Gesetzesänderung ist hier im Bundesgesetzblatt zu finden.
25-10-2024