Abfallrecht
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Ende Oktober 2020 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ in Kraft getreten. Damit wurde vor allem das deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetz an die neuen EU-Vorgaben aus dem Jahr 2018 angepasst. Die Grundstruktur des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde beibehalten. Der Fokus der Novelle liegt auf der Ausweitung der Produktverantwortung.
Mehr Verantwortung für Retouren
Mit der neuen Obhutspflicht hat der Staat erstmals eine rechtliche Handhabe gegen die Vernichtung von Neuware oder Retouren. Sie stärkt die Produktverantwortung von Herstellern und Händlern: Sie müssen künftig Produkte beim Vertrieb möglichst gebrauchstauglich halten, anstatt sie aus wirtschaftlichen Motiven zu entsorgen. Hersteller und Händler können erstmals per Verordnung verpflichtet werden, einen Transparenzbericht zu verfassen. Darin legen sie das Ausmaß der Warenvernichtung offen und dokumentieren die getroffenen oder geplanten Maßnahmen gegen die Warenvernichtung. Für bestimmte Retouren oder Warenüberhänge können geeignete Maßnahmen vorgegeben werden, wie zum Beispiel eine Spendenpflicht.
Höhere Verwertungsquoten
Zur Förderung des Recyclings setzt der Gesetzentwurf auf anspruchsvollere Recyclingquoten. Die Verwertungsquote wird jetzt am Output der Verwertungsanlagen gemessen und soll die tatsächlich aus der Verwertung wiedergewonnenen Stoffe bilanzieren. Neben Papier, Metall, Kunststoff, Glas und Bioabfällen müssen künftig auch Sperrmüll und gefährliche Abfälle sowie ab 2025 auch Textilien aus privaten Haushalten konsequent getrennt gesammelt werden. Erstmals gibt es auch eine gesetzliche Grundlage, um Hersteller und Händler von Einwegplastikprodukten, wie To-Go-Becher oder Zigarettenkippen, per Verordnung an den Reinigungskosten von Parks und Straßen zu beteiligen.
Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) setzt die Europäische Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in deutsches Recht um. Es gilt eine fünfstufige Abfallhierarchie:
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
- Beseitigung
Die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) konkretisiert die Anzeige- und Erlaubnispflichten der §§ 53 + 54 KrWG und legt das Verfahren sowie einige Ausnahmen fest. Unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen.
Nachweispflichten (§ 50 KrWG)
Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Mit Ausnahme der Übernahmescheine für Kleinmengen und die Sammelentsorgung muss das Abfallnachweisverfahren elektronisch abgewickelt werden. Die elektronische Signatur ist für diese Fälle zwingend vorgeschrieben. Für Abfallerzeuger, die eine übersichtliche Zahl von Abfällen über Einzelnachweise entsorgen, bietet sich die Nutzung des kostenfreien Online-Portal Länder eANV an. Technische Voraussetzung ist ein zertifizierter Kartenleser mit qualifizierter Signaturkarte. Komfortablere Alternativen sind Softwarelösungen auf dem eigenen PC oder die Beauftragung eines Dienstleisters bzw. Entsorgers.
Fahrzeugkennzeichnung (§ 55 KrWG)
Fahrzeuge, mit denen - gefährliche oder ungefährliche - Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einem reflektierenden "A"-Schild gekennzeichnet werden. Das gilt für alle Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, auch für Entsorgungsfachbetriebe. Nur wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anbringen. Weitere Informationen finden Sie in der Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren (S. 45).
Anzeigepflicht (§ 53 KrWG)
Sammler und Beförderer, die nur ungefährliche Abfälle transportieren, müssen diese Tätigkeit vor dem ersten Transport bei ihrer zuständigen Unteren Abfallbehörde (Stadt Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis) anzeigen. Wenn Sie neben der reinen Abfalltransporttätigkeit auch eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage betreiben, die von der Bezirksregierung genehmigt wurde, ist die Bezirksregierung Arnsberg auch Ihr Ansprechpartner für die Bestätigung der Anzeige.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, wenn sie pro Kalenderjahr weniger als 20 t nicht gefährliche Abfälle und/oder weniger als 2 t gefährliche Abfälle sammeln bzw. befördern.
Elektronische Antragstellung § 53 KrWG
Elektronische Antragstellung § 53 KrWG
Erlaubnispflicht (§ 54 KrWG)
Für den Transport von gefährlichen Abfällen wird eine Erlaubnis benötigt. Ausgenommen sind zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe. Im Verfahren werden die Fach- und Sachkunde sowie die Zuverlässigkeit des Transportunternehmens geprüft. Die Beförderungserlaubnis ersetzt die frühere Transportgenehmigung.
Elektronische Antragstellung § 54 KrWG
Elektronische Antragstellung § 54 KrWG
02.08.2021