Product Compliance

Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Am 13. Dezember 2024 tritt die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) in Kraft. Die europäische Verordnung gilt ohne nationale Anpassung direkt in allen Mitgliedsstaaten.
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation = GPSR) enthält Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten und löst in Deutschland das Produktsicherheitsgesetz ab. Sie gilt für jedes auf dem EU-Markt angebotene Verbraucherprodukt, egal ob es neu, gebraucht, repariert oder wiederaufbereitet ist. Einige wenige Ausnahmen finden sich in Artikel 2 (Anwendungsbereich).

Die wichtigsten Änderungen

  • Hersteller müssen für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen. Diese technischen Unterlagen müssen für mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produktes aufbewahrt und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
  • Neben dem (Handels-)Namen und seiner Kontaktanschrift muss der Hersteller eine “elektronische Adresse” anbringen. Diese elektronische Adresse kann eine E-Mail-Adresse, eine URL mit Kontaktangaben oder ein QR-Code sein.
Betroffen sind Hersteller (Artikel 9), Bevollmächtigte (Artikel 10), Importeure (Artikel 11) und Händler (Artikel 12). Besondere Pflichten enthält die Verordnung für Online-Händler (Artikel 19) und Online-Marktplätze (Artikel 22). Wenn eine Person ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrem Handelsnamen in Verkehr bringt oder wesentliche Änderungen am Produkt vornimmt, gilt sie als Hersteller und übernimmt dessen Pflichten. Die Änderung eines Produkts gilt als wesentlich, wenn sie sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt und die folgenden Kriterien erfüllt:
  • das Produkt wurde in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war
  • die Art der Gefahr wurde verändert, eine neue Gefahr geschaffen oder der Risikograd erhöht
  • die Änderungen wurden nicht vom Verbraucher selbst oder in seinem Auftrag für seine eigenen Zwecke vorgenommen.

Interne Risikoanalyse

Hersteller sind verpflichtet, für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen (Kapitel II, Artikel 6). Diese müssen mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und die für die Sicherheitsbewertung relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten. Folgende Kriterien sind zu beachten:
  • Eigenschaften des Produkts (Aussehen, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung)
  • Wechselwirkung mit anderen Produkten
  • Aufmachung des Produkts (Etikettierung, Alterskennzeichnung und Warnhinweise, für eine sichere Verwendung, Entsorgung)
  • Erscheinungsbild des Produkts, das den Verbraucher dazu verleitet, das Produkt anders zu verwenden als vom Hersteller vorgesehen (zum Beispiel Form und Farbe des Produkt verleitet Kinder zum Verzehr)
  • Cybersicherheitsmerkmale
22.11.2024