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Arbeitsschutzrecht kurz und bündig

Das Arbeitsschutzrecht dient dem Schutz von Beschäftigten, indem es rechtliche Rahmenbedingungen für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen festlegt. Hier erhalten Sie einen Überblick über den betrieblichen Arbeitsschutz.

Definitionen / Ziele

Hinter dem Begriff „Arbeitsschutz“ verbirgt sich zweierlei:
  • der Schutz vor arbeitsbedingten Unfällen / Verletzungen (Arbeitssicherheit)
  • der Schutz vor arbeitsbedingten Langzeitschäden / Erkrankungen (Gesundheitsschutz)
Ziel des Arbeitsschutzes ist es, das Risiko arbeitsbedingter Verletzung (Arbeitsunfälle) und Erkrankungen (anerkannte Berufserkrankungen oder arbeitsbedingte Erkrankungen) so klein wie möglich zu halten.
Es ist zu unterscheiden in technischen (z. B. Handhabung von Geräten und Maschinen) und sozialpolitischen Arbeitsschutz (z. B. Arbeitszeitregelungen, Jugend- und Mutterschutz). Im Folgenden geht es primär um ersteren.

Regelungen

Das Arbeitsschutzrecht ist heute sehr stark europäisch geprägt. Im Mittelpunkt stehen die EU-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie. Diese enthält "allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung, die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, die Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze" (Art. 1 Abs. 2). Die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie gilt als das europäische Grundgesetz des betrieblichen Arbeitsschutzes und wird durch zahlreiche EU-Einzelrichtlinien ergänzt, die besondere Gefährungsbereiche regeln.
In Deutschland beruht der Arbeitsschutz auf zwei Säulen. Akteure dieses dualen Systems sind
  • der Staat, wobei die Überwachung Ländersache ist (in NRW Landesarbeitsministerium und Bezirksregierungen)
  • die gesetzlichen Unfallversicherungen, also bei Privatunternehmen die Berufsgenossenschaften, bei der öffentlichen Hand die Unfallkassen.
a) Staat: Gesetze, Verordnungen, technische Regeln
Die gesetzliche Basis des betrieblichen Arbeitsschutzes ist zu finden
  • im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 2: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“)
  • im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 618 führt die "Fürsorgepflicht des Arbeitgebers" an)
  • in der Verfassung des Landes NRW (Art. 24 Abs. 1: "Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes.")
Die EU-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie ist mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in deutsches Recht umgesetzt worden. Dem ArbSchG kommt damit eine zentrale Bedeutung zu. Es regelt die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers, die Rechte und Pflichten der Beschäftigten und die Überwachung des Arbeitsschutzes durch staatliche Stellen. Wesentliche Bedeutung haben hierbei
  • die Gefährdungsbeurteilung (§ 5)
  • die Dokumentationspflicht (§ 6)
  • die Unterweisung von Arbeitnehmern (§ 12)
  • die Übertragung von Pflichten auf Arbeitnehmer (§§ 7 und 13)
  • die Meldepflicht von Arbeitnehmern (§ 16)
  • die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen zur Überprüfung von deren Wirkung (§ 3)
Als zweites wichtiges Gesetz regelt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • die Bestellung von Betriebsärzten und ihre Aufgaben (§§ 2 und 3)
  • die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und ihre Aufgaben (§§ 5 und 6)
  • die Bildung des Arbeitsschutzausschusses und seine Aufgaben (§ 11)
Weitere zentrale, auch arbeitsschutzrelevante Gesetze sind das Chemikaliengesetz (ChemG), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).
Unterhalb der Gesetzesebene gibt es eine Reihe konkretisierender Verordnungen wie etwa
Die Verordnungen werden wiederum konkretisiert durch technische Regeln wie zum Beispiel
  • die ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten, früher: Arbeitsstättenrichtlinien)
  • die TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit)
  • die TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe)
Hält sich ein Unternehmen an die genannten Gesetze, Verordnung und Regeln, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfallschutz gewährleistet ist.
Gesetze und Verordnungen müssen befolgt werden, technische Regeln sind dagegen prinzipiell nur Empfehlungen. Der Unternehmer kann sie außer Acht lassen, sofern er den Schutz der Arbeitsnehmer auf andere Art und Weise gewährleistet. Er muss dies allerdings gegebenenfalls der Aufsichtsbehörde plausibel nachweisen.
b) Gesetzliche Unfallversicherung: Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze
Parallel zum Staat sind im dualen Arbeitsschutzsystem Deutschlands auch die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaften (BGs) und öffentlichen Unfallversicherungsträger mit ihrem gemeinsamen Spitzenverband DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), Normengeber. Ihre Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch VII. Hier heißt es in § 14 Abs. 1: "Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen." Schwerpunkt ist also die Prävention. Das Regelwerk der DGUV ist in vier Kategorien eingeteilt.
  • DGUV-Vorschriften
  • DGUV-Regeln
  • DGUV-Informationen
  • DGUV-Grundsätze
Die DGUV-Vorschriften stellen so genanntes autonomes Recht der Berufsgenossenschaften dar und sind für deren Mitglieder verbindlich.
Als wichtigste DGUV-Vorschrift gilt die DGUV-Vorschrift 1, die zentrale Basisvorschrift des berufsgenossenschaftlichen Regelwerkes für die Prävention und ist vergleichbar mit dem Arbeitsschutzgesetz. Sie verzahnt das berufsgenossenschaftliche Satzungsrecht mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht. Hier sind unter anderem geregelt die
  • "Grundpflichten des Unternehmers" (§ 2)
  • "Unterweisung der Versicherten" (§ 4)
  • "Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten (§ 19)
  • "Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten" (§ 20)
  • "Zahl und Ausbildung der Ersthelfer (§ 26)
Die DGUV-Vorschrift 2 hat die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zum Gegenstand.

Akteure

Wesentliche Akteure im betrieblichen Arbeitsschutz sind:
a) Ausschuss für Arbeitssicherheit
Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten haben nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser hat die Aufgabe, zu Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Ausschuss setzt sich aus den Personen zusammen, die im Betrieb die Verantwortung für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes tragen. Konkret sind das
  • der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person,
  • zwei vom Betriebsrat zu bestimmende Betriebsratmitglieder
  • der Betriebsarzt
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • der Sicherheitsbeauftragte
Die Pflicht zur Bildung des Ausschusses hängt von der Beschäftigtenzahl im Unternehmen ab. Ab dem rechnerischen 21. Beschäftigten ist der Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Rechnerisch deshalb, weil Teilzeitbeschäftigte nicht zu 100 Prozent angerechnet werden. Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 Stellen anzurechnen, Beschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Der Arbeitsschutzausschuss soll mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.
b) Sicherheitsbeauftragte
Betriebe mit mehr als 20 ständig Beschäftigten müssen (nach § 22 Sozialgesetzbuch VII und § 20 DGUV-Vorschrift 1) einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Die Bestellung erfolgt unter Mitwirkung des Betriebsrates.
Der Sicherheitsbeauftragte ist ein reiner Berater und Schnittstelle zwischen dem Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit auf der einen Seite und den Beschäftigten auf der anderen Seite. Er hilft seinem Vorgesetzten, das zu sehen, was dieser eigentlich selbst sehen müsste, es aber nicht immer sehen kann, weil er nicht ständig vor Ort ist. Der Sicherheitsbeauftragte nimmt dem Vorgesetzten nicht dessen Aufgaben ab, sondern unterstützt ihn in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Er macht auf Gefährdungen wie Stolperstellen, technische Defekte aufmerksam und auf gefahrbringende Bedingungen wie Unwissenheit der Kollegen, falsche Verhaltens- oder Arbeitsweisen, z. B. wenn ein Mitarbeiter nicht die vorgeschriebene Schutzbrille trägt. Stellt der Sicherheitsbeauftragte Mängel fest, meldet er sie umgehend seinem Vorgesetzten, der die Mängel beseitigen lassen muss. Als Fachmann vor Ort soll der Sicherheitsbeauftragte nicht nur "meckern", sondern auch konstruktive Vorschläge machen. Beides macht er am besten schriftlich.
Der Sicherheitsbeauftragte ist seinen Kollegen gegenüber nicht weisungsbefugt. Er hat Mängel dem Vorgesetzten zu melden und Vorschläge zur Abstellung der Mängel zu unterbreiten. Außerdem sollte der Sicherheitsbeauftragte im Sinne des Unfallschutzes auf seine Kollegen einwirken.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten keine Meister, leitende Angestellte oder sonstige Vorgesetzte zum Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kommt für die Bestellung ebenfalls nicht in Frage.
Sicherheitsbeauftragter kann jeder Mitarbeiter im Betrieb werden. Eine fachliche Voraussetzung gibt es nicht. Allerdings sollte sich der Kandidat /die Kandidatin durch Verantwortungsbewusstsein und eine vorbildliche Verhaltens- und Arbeitsweise auszeichnen. Darüber hinaus sind Vertrauen und Anerkennung der Kollegen sowie Kommunikationsfähigkeiten gute Voraussetzungen für den Sicherheitsbeauftragten. Die nötigen Arbeitsschutzkenntnisse kann er sich in einem Seminar bei der Berufsgenossenschaft oder anderen Anbietern aneignen.
Die Arbeit als Sicherheitsbeauftragter ist eine ehrenamtliche Tätigkeit während seiner Arbeitszeit. Sicherheitsbeauftragter kann nur ein Mitarbeiter aus der eigenen Betriebsstätte werden, während Sicherheitsfachkräfte auch Externe sein können. Der Sicherheitsbeauftragte untersteht als Mitarbeiter direkt seinem Vorgesetzten, die Sicherheitsfachkraft dagegen direkt der Betriebsleitung.
Jeder Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeitern muss mindestens einen Sicherheitsbeauftragten haben. Die genaue Anzahl ist nicht in den Regelungen tabellarisch vorgegeben, sie bemisst sich nach der Geährdungsbeurteilung. Hilfreich zur Ermittlung der vorgeschriebenen Zahl der Sicherheitsbeauftragten ist der Rechner der VGB.
c) Betriebsarzt
Die Pflicht einen Betriebsarzt zu bestellen, leitet sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ab. Der Umfang der betriebsärztlichen Betreuung hängt von der Betriebsart, der Beschäftigtenzahl, der Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und von der Betriebsorganisation ab.
Bei Betriebsärzten handelt es sich um Ärzte mit einer speziellen arbeitsmedizinischen Zusatzausbildung. Grundsätzlich hat der Unternehmer die Wahl zwischen der Betreuung durch einen eigenen Betriebsarzt, einen externen Betriebsarzt oder durch einen Arbeitsmedizinischen Dienst. Bei der Auswahl eines externen Arbeitsmedizinischen Dienstes sollte darauf geachtet werden, dass die Einrichtung ein Zertifikat der Gesellschaft für Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung (GQA) vorweisen kann.
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsarztes sind im § 3 Arbeitssicherheitsgesetz beschrieben. Dazu gehören unter anderem die Beratung des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz, die Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer und die Beobachtung der Durchführung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Darüber hinaus gibt es bestimmte Tätigkeiten, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nötig machen, wie z. B. der Umgang mit Gefahrstoffen. In der DGUV-Vorschrift 2 werden Einsatzzeit und Mindestbelegschaftsgröße für die Tätigkeit der Betriebsärzte geregelt.
Bei der Bestellung und Abberufung des Betriebsarztes muss der Betriebsrat einbezogen werden. Außerdem sind Betriebsärzte bei der Ausübung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Wie alle Ärzte, sind sie nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.
Weitere Details regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
d) Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) ergibt sich aus § 5 Arbeitssicherheitsgesetz. Näheres regelt die DGUV-Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Die FASi hat die Aufgabe, den Arbeitgeber bei Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes zu unterstützen, wobei die Verantwortung für Arbeitsschutz und -sicherheit beim Unternehmer verbleibt.
Die FASi ist bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei und untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebes. Sollte sie einen Mangel bemerken, so hat sie den Leiter des Betriebes davon in Kenntnis zu setzen und ggf. eine Empfehlung zur Abstellung des Mangels zu geben. Sollte sich die FASi nicht mit dem Leiter des Betriebes einigen können, kann sie den Vorschlag direkt an den Arbeitgeber weiterleiten. Sollte auch dieser die Durchführung der empfohlenen Maßnahmen ablehnen, so ist dies schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Außerdem ist der Betriebsrat davon in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer akuten schweren Gefährdung kann die FASi Weisungen erteilen, um einen unverhältnismäßig großen Schaden abzuwenden, jedoch nur, falls keine Aufsichtsperson anwesend und die Gefahr nicht auf andere Weise abzuwenden ist. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die Weisungsbefugnis der FASi im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die FASi bei ihren Aufgaben zu unterstützen und die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung zu schaffen. So hat der Arbeitgeber, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die FASi ist außerdem über befristet eingestellte oder dem Betrieb zur Arbeitsleistung überlassene Personen zu informieren.
Aufgrund ihrer bedeutenden Aufgaben unterliegt die FASi einem besonderen arbeitsrechtlichen Schutz. So bedarf eine Einstellung oder Abberufung der FASi einer Zustimmung des Betriebsrates. Zudem darf die FASi nicht benachteiligt werden.
Die FASi hat einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Fortbildung. Sie ist für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Fortbildungslehrgänge werden u. a. von den Berufsgenossenschaften angeboten. Die Berufsgenossenschaften sind nach § 23 SGB II verpflichtet, die entsprechenden Lehrgänge für ihre Mitgliedsunternehmen kostenlos anzubieten und die entstehenden Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen.
Die FASi muss einen Nachweis der vorhandenen Fachkunde erbringen. Die Anforderungen sind in Paragraf 4 BGUV-Vorschrift 2 zu finden.
Die FASi muss nicht unbedingt ein eigener Angestellter sein. Auch Externe können bestellt werden. Welcher Weg der bessere ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich bietet sich aber aufgrund des regelmäßigen Schulungsaufwandes eine interne Lösung eher für größere Unternehmen an.
Anerkannte Anbieter von Schulungen finden Sie unter Lehrgänge Sicherheitstechnische Fachkunde
e) Führungskräfte
  • tragen die rechtliche Verantwortung im Arbeitsschutz
  • stellen sichere und geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung
  • führen die Gefährdungsbeurteilung durch
  • unterweisen regelmäßig
  • sind für die Mängelbeseitigung verantwortlich
f) Arbeitnehmer
  • dürfen sich und andere nicht gefährden
  • haben Gefahren unverzüglich zu melden
  • dürfen sich nicht durch Alkohol, Drogen usw. gefährden
  • müssen Mängel beseitigen, soweit dies erlaubt und möglich ist
  • dürfen Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstungen nur bestimmungsgemäß benutzen
  • müssen Zutritts- und Aufenthaltsverbote beachten

Instrumente

Wesentliche Instrumente im betrieblichen Arbeitsschutz sind:
Betriebsanweisung
Eine Betriebsanweisung (BA) ist eine verbindliche schriftliche Anordnung des Arbeitgebers an die Beschäftigten für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, Gefahrstoffen, Maschinen und andere technische Anlagen. Sie dient dem Schutz vor Unfallgefahren, Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefährdungen sowie dem Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Rechtsgrundlagen:
Arbeitsschutzgesetz § 4 Nr. 7, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1
Betriebssicherheitsverordnung § 12 Abs. 2
Biostoffverordnung § 14
Gefahrstoffverordnung § 14
Eine BA enthält beispielsweise folgende Punkte:
  • Anwendungsbereich
  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregel
  • Verhalten bei Störungen und im Gefahrfall
  • Erste Hilfe
  • Instandhaltung und Entsorgung.
Für BAs zu Gefahrstoffen bilden die Sicherheitsdatenblätter die wesentliche Quelle. Allgemein müssen sie entsprechend dem Stand der Gefährdungsbeurteilung aktualisiert und an neue Erkenntnisse angepasst werden.
Viele Berufsgenossenschaften (etwa die BG Holz und Metall) halten für die Erstellung von BAs Merkblätter und Arbeithilfen bereit.
Unterweisung
Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie dient dazu, den Beschäftigten die Unfall- und Gesundheitsgefahren, die am Arbeitsplatz auftreten können, aufzuzeigen. Ziel ist es, dass die Beschäftigten sich aus Überzeugung gesundheits- und sicherheitsgerecht verhalten.
Rechtsgrundlage der Unterweisung ist § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz. Abs. 2 dieses Paragrafen bestimmt, dass bei einer Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher zur Unterweisung verpflichtet ist.
Neben der grundsätzlichen Regelung der Unterweisung im Arbeitsschutzgesetz gibt es eine Reihe von konkretisierenden Vorschriften und Regeln zu den Themen Unterweisung und Betriebsanweisung. Beispiele:
Bei Neueinstellungen, Arbeitsplatzwechseln oder Einführung neuer Verfahren, Maschinen, Stoffe oder Geräte sind Erstunterrichtungen durchzuführen, Wiederholungsunterrichtungen haben regelmäßig stattzufinden, mindestens einmal pro Jahr. Auswahl und Gewichtung der Themen ergeben sich aus den betrieblichen Gegebenheiten.
Nähere ist zu erfahren in der BG-Information „Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes“.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage allen betrieblichen Handels in Sachen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. In der Gefährdungsbeurteilung ist zu entscheiden, inwieweit Schutzmaßnahmen bei bestimmten Tätigkeiten oder für bestimmte Mitarbeitende erforderlich sind: Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, Betriebsmmittelprüfungen, arbeitsmedizinische Untersuchungen, Impfungen, Messungen zu Expositionen, persönliche Schutzausrüstung, schritliche Betriebsanweisungen und Unterweisungen.
Das Arbeitsschutzgesetz und andere Regelungen verlangen vom Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, sie zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen festzulegen, durchzuführen und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Vor allem für kleinere Unternehmen stellen die Gefährdungsbeurteilungen eine große Herausforderung dar.
An dieser Stelle weisen wir auf drei Hilfen hin.
1) Handlungsleitfaden Gefährdungsbeurteilung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW. Auf dieser Seite finden sich noch zahlreiche andere Checklisten, Formulare, Videos usw.
2) Das Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA.
3) Die Überblickseite der DGUV zur Gefährdungsbeurteilung.

Links / Portale

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), hier findet sich auch eine Übersicht mit "Rechtstexte und Technische Regeln"
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS)
www.komnet.nrw.de (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Bezirksregierung Arnsberg (RP Arnsberg)
www.lia.nrw.de (Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW (LIA.NRW))
www.dguv.de (Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung")
http://www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz/index.htm (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)
http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?MMRSV=1 (Online-Datenbank Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerke)
www.sgu-leitfaden.de (Wissenportal zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz)
BDI-Broschüre "Das Recht des technischen Arbeitsschutzes" (Stand Mai 2016)