Nr. 5031070
Antrag auf Zulassung

Externen-Prüfung

An einer IHK-Abschlussprüfung kann man unter bestimmten Umständen teilnehmen, obwohl man keine Ausbildung gemacht hat. Diese sogenannte “Externen-Prüfung” regelt das Berufsbildungsgesetz in § 45 Abs. 2