Können die Prüfungszulassung gefährden
Fehlzeiten in der Ausbildung
Gemäß der §§ 43 und 44 Berufsbildungsgesetz ist die Ablegung der Ausbildungs- bzw. Umschulungszeit Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung.
Nach einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.06.20210, Az. 10 M 25/10) ist damit kein rein kalendarischer Zeitablauf gemeint, die Ausbildung muss tatsächlich absolviert worden sein. Fehlzeiten(verschuldet oder unverschuldet) während der Berufsausbildung werden daher von der zuständigen Stelle (SIHK) bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung abgefragt und sind vom Ausbildenden wahrheitsgemäß anzugeben. Fehlzeiten sind alle Tage, an denen Auszubildende bzw. Umzuschulende entschuldigt oder unentschuldigt der Ausbildung (Betrieb und Schule) ferngeblieben sind. Urlaubstage zählen hierbei nicht zu den Fehlzeiten.
Fehlzeiten unter 10% sind i.d.R. unproblematisch.
Fehlzeiten von mehr als 10% der Gesamtausbildungszeit gefährden die Zulassung zur Abschlussprüfung. Bei entsprechenden Fehlzeiten erfolgt eine Überprüfung durch die SIHK. Diese dient als Grundlage für eine Zulassungsentscheidung.
Tipp: Ein Ausbildungsjahr ist mit 220 Arbeitstagen anzusetzen.
Fragebogen Fehlzeiten
Wird die 10%-Grenze überschritten, muss im Einzelfall mittels des Fragebogen Fehlzeiten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 199 KB) dargelegt werden, dass aufgrund des individuellen Ausbildungsstandes trotz der zeitlichen Lücken das Ausbildungsziel noch erreicht werden kann. Hierzu wird eine Beurteilung durch den Ausbildungs- bzw. Umschulungsbetrieb angefordert.
Ergeben sich bei der Auswertung des Fragebogens auch unter Beachtung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen (Verkürzungsgründe) noch erhebliche Fehlzeiten, so beschließt der zuständige Prüfungsausschuss nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz über die Zulassung bzw. die Nichtzulassung der/des Auszubildenden/Umzuschulenden.
Die Zulassungsentscheidung des Prüfungsausschusses ist für die SIHK in jedem Fall bindend.
23.08.2024