OSS (One-Stop-Shop) und IOSS (Import-One-Stop-Shop)

Das Verfahren des One-Stop-Shop ersetzt ab 1. Juli 2021 den Mini-One-Stop-Shop und ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Es ermöglicht registrierten Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Parallel wird ebenfalls das Verfahren des Import-One-Stop-Shop eingeführt. Es richtet sich an Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR tätigen. Es ermöglicht den Unternehmern, die unter diese Sonderregelung fallenden Umsätze ebenfalls ab 1. Juli 2021 in einer Steuererklärungzentral an das BZSt zu übermitteln

One-Stop-Shop (OSS)

Der One-Stop-Shop wird ab 1. Juli 2021 den Mini-One-Stop-Shop ersetzen. Gleichzeitig können auch Fernverkäufe und Umsätze über elektronische Schnittstellen (Stichwort Online-Marktplätze) über den One-Stop-Shop abgewickelt werden.Wer kann welche Umsätze über den OSS abgewickeln?
In Deutschland ansässige Unternehmer, die
  • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten und
Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind
  • und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen und
  • daraus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern
können den OSS nutzen.

Welche Möglichkeiten bietet OSS?

Der Ort der Leistung richtet sich bei den in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallenden sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufen grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers, falls keine Ausnahmeregelung vorliegt. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen grundsätzlich am Sitzort des Leistungsempfängers. Nun hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er sich entweder in den Mitgliedstaaten, in denen die genannten Leistungen ausgeführt werden, umsatzsteuerlich erfassen lässt und dort seinen Melde- und Erklärungspflichten nachkommt oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung OSS in Anspruch nimmt.

Unternehmer können durch OSS in einer besonderen Steuererklärung ihre Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und auf elektronischem Weg übermitteln. Somit kann die sich ergebende Steuer insgesamt entrichtet werden.
Unternehmer, die bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert sind, nehmen automatisch an der Sonderregelung OSS teil. Ansonsten ist eine Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt zu beantragen. Bereits seit 1. April 2021 besteht eine Registrierungsmöglichkeit.
Wichtig: Die Teilnahme ist freiwillig. Allerdings gilt sie einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU.
Ausführliche Informationen sowie die Registrierungsmöglichkeiten finden Sie hier auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.
VAT on e-Services wird zu OSS (Nicht-EU)
Nicht in der EU ansässige Unternehmer, die als Steuerschuldner bestimmte Dienstleistungen (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen) an in der EU ansässige private Empfänger erbringen, müssen die Umsatzsteuer im Land des Empfängers abführen. Das ehemalige Verfahren VAT on e-Services wird ab 1. Juli 2021 zur OSS (Nicht EU) und bietet hierfür eine Vereinfachung. Teilnehmende Unternehmer können ihre betreffenden Umsätze in einer besonderen Steuererklärung bei einer zentralen Stelle erklären und dort die fällige Umsatzsteuer zahlen, vgl. die Informationen auf der Homepage des BZSt.

Import-One-Stop-Shop (IOSS)

Ab 1. Juli 2021 können bestimmte Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR diese Umsätze über den IOSS abwickeln.Wer kann welche Umsätze über IOSS abwickeln?Folgende Unternehmer können IOSS nutzen:inländische Unternehmer,nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn die EU mit dem Drittland, in dem sie ansässig sind, ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat (z. Zt. nur Norwegen),nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn Sie einen im Inland ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt haben undim übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn Sie einen im Inland ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt haben.

Diese Unternehmer können IOSS für folgende Umsätze nutzen:

  • Der Unternehmer tätigt Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union (EU), oder
  • der Unternehmer stellt eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung, durch deren Nutzung die Lieferung von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR unterstützt wird und deshalb so behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst geliefert hätte.


    Welche Möglichkeiten bietet IOSS?

    Die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen mit einem Wert von bis zu 22 Euro wird ab 1. Juli 2021 abgeschafft und gleichzeitig tritt der IOSS in Kraft. Ein Unternehmer hat nun das Wahlrecht, ob er sich in allen Mitgliedstaaten, in denen er Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Wert von 150 Euro erbringt, steuerlich erfassen lassen und dort seine Melde- und Erklärungspflichten nachkommen möchte, oder aber die Sonderregelung des IOSS nutzen will.
    Unternehmer können ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU getätigten Fernverkäufe, die unter die Sonderregelung fallen, in einer vereinfachten Zollerklärung anmelden. Außerdem können Sie in einer besonderen Steuererklärung diese Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und auf elektronischem Weg übermitteln und somit die sich ergebende Steuer insgesamt entrichten. Bereits seit 1. April 2021 besteht eine Registrierungsmöglichkeit.
    Wichtig: Aus dem Drittland importierten Warenlieferungen, die einen Sachwert von 150 Euro nicht übersteigen, sind für die Teilnehmer am IOSS von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
    Wichtig: Die Teilnahme ist freiwillig. Allerdings gilt sie einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU.
    Ausführliche Informationen sowie die Registrierungsmöglichkeiten finden Sie hier auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.

    Hinweis laut BMF-Schreiben vom 1. April 2021 (siehe Link unten): Für die Fälle, in denen der IOSS nicht genutzt wird, gilt zum 1. Juli 2021 eine (optionale) Sonderregelung (sog. Special Arrangement), bei der die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet werden kann.

    Weitere Informationen:

    BMF-Schreiben zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket vom 1. April 2021 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 671 KB)
    BMF-Schreiben zur Haftung bei Online-Marktplätzen vom 20. April 2021
    IHK-Merkblatt zu innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (E-Commerce) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 197 KB)
Stand: 23.02.2024