Verschiebung der Entwaldungsverordnung weiterhin unsicher
Die Entwaldungsverordnung (EUDR) gilt für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2024. Für Kleinst- und kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2025 (Siehe https://www.ihk.de/giessen-friedberg/eu-entwaldungs-verordnung-6209776).
Der Vorschlag der EU-Kommission vom 2. Oktober war eine Verschiebung der Anwendung um ein Jahr, um den Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung zu lassen. Nach der Zustimmung des Rats gab es zu diesem Vorschlag am 14. November auch die Zustimmung des Europäischen Parlaments. Damit ist die Verschiebung aber immer noch nicht sicher, da nun wesentliche Änderungen der Verordnung noch im Trilog verhandelt werden müssen. Wie schnell das geht ist völlig offen.
Um vorbereitet zu sein, sollten sich Unternehmen darauf einstellen, dass die Verordnung bereits ab 30. Dezember 2024 angewendet werden muss.
Das bedeutet, bevor Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler, die unter die Verordnung fallen, ihre Rohstoffe und Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, beziehungsweise ausführen, müssen sie die Sorgfaltspflicht erfüllen. Wenn sie der Auffassung sind, dass ihre Rohstoffe und Produkte konform mit der Entwaldungsverordnung sind, dann müssen sie eine Sorgfaltserklärung erstellen. Diese muss in das EU-Informationssystem eingegeben werden.
Seit dem 6. November steht das EU-Informationssystem für die Anmeldung und Registrierung bereit.
Ab dem 2. Dezember kann man die erste Sorgfaltserklärung einreichen.
Aktuelle Informationen dazu erhalten Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Stand: 20.11.2024