Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Seit dem 1. Oktober 2019 erfolgt die Antragstellung auf eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ausschließlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (Artikel 6 Zollkodex der Union).
Wie der deutsche Zoll auf seiner Webseite mitteilt, ist nun Folgendes zu beachten:
Für die elektronische Kommunikation steht in Deutschland das Bürger- und Geschäftskunden Portal (BuG) der Zollverwaltung zur Verfügung.
Wirtschaftsbeteiligte müssen sich für den Zugang zum BuG authentifizieren und erhalten ein BuG-Postfach. Nach erfolgter Authentifizierung kann der Antragsteller bzw. Vertreter den elektronischen Antrag (eAntrag) auswählen und eingeben.
Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen zum bisherigen Antrag 0307 in Papierform.
Beim Ausfüllen des eAntrages gibt es einige Veränderungen, z. B.:
  • bestimmte Angaben wie Adressdaten werden in Feld 1/Feld 3 nach der Eingabe der EORI-Nummer automatisch aus den Stammdaten eingefügt
  • Feld 2 wird nicht mehr angezeigt, da auch hier die Daten aus den Stammdaten bereitgestellt werden
Weitere Hinweise zu jedem Feld können der beiliegenden "Ausfüllhilfe" zum Antrag entnommen werden. Unterlagen und Bilder können im PDF- bzw. JPEG-Format im Antrag hochgeladen werden.
Nach dem Absenden des Antrags erhält der Antragsteller umgehend eine Eingangsbestätigung und ein Antragsbegleitdokument in sein Postfach. Das Antragsbegleitdokument muss verwendet werden, wenn z. B. Warenmuster und Warenproben oder weitere Unterlagen an das für vZTAs zuständige Hauptzollamt Hannover geschickt werden sollen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung zum eAntrag erfolgen kann.
Die weitere Kommunikation wird über das BuG-Postfach abgewickelt. Hierüber wird auch die vZTA zugestellt.
Nähere Informationen können Sie auf der Webseite des Deutschen Zolls nachlesen.
Hinweis:
Die elektronische Antragstellung gilt nur für vZTAs. Anträge auf verbindliche Ursprungsauskünfte (vUAs) sind weiterhin in Papierform mit dem Antragsformular 0305 einzureichen.