Ausfuhrerklärungen: Eine Ausfuhranmeldung pro Sendung auch bei mehreren Ladeorten möglich
Für Exporte mit mehreren Ladeorten werden oft mehrere Ausfuhrerklärungen beim Zoll abgegeben. Wenn es sich dabei um eine Sendung an einen einzigen Empfänger handelt, ist dies aber nicht mehr erforderlich.
In Deutschland bestehen strikte Regeln für die örtliche Zuständigkeit der Zollstellen. Im Allgemeinen gilt: Jede Ausfuhrsendung muss an der örtlich zuständigen Zollstelle (über ATLAS) angemeldet und gestellt werden. Diese Vorgabe passt oft nicht zu modernen Logistikkonzepten.
Ausfuhrerklärung nach Konsolidierung
Umfangreichere Ausfuhrsendungen, die für einen einzigen Empfänger außerhalb der EU bestimmt sind, werden häufig zunächst an einem Ort konsolidiert, wenn die Bestandteile der Sendung zuvor auf unterschiedliche Lagerorte verteilt waren. Am Ort der Konsolidierung erfolgt dann die Verladung für den grenzüberschreitenden LKW-Transport. Erst dann wird eine Ausfuhrerklärung für diese Sendung erstellt.
Ausfuhrerklärung(en) bei sukzessivem Verladen
Wenn die einzelnen Lager- oder Ladeorte hingegen nacheinander von einem LKW angefahren werden, wird häufig eine Ausfuhrerklärung pro Ladeort erstellt. Grund: Das Zollsystem ATLAS erlaubt nur einen Ladeort pro Ausfuhrerklärung. Diese technische Restriktion widerspricht allerdings dem Prinzip, dass für eine einzige Ausfuhrsendung auch nur eine einzige Ausfuhrerklärung ausreichend sein sollte.
Lösungsmöglichkeit
Der DIHK hat gemeinsam mit der Generalzolldirektion folgende Lösung gefunden: Eine einzige Ausfuhrsendung, deren Waren an mehreren Standorten im Bundesgebiet nacheinander auf den grenzüberscheitenden LKW geladen werden, können bei derjenigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden, in deren Bezirk sich der letzte Verladeort befindet. Eine solche Ausnahme von den Zuständigkeitsregelungen für die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Zolldienstvorschrift DV A 06 10 Abs. 204 wird auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt einzeln oder global bewilligt. Dieser Fall gilt als begründet und das letzte Verladen auf den LKW wird als Verpacken zur Ausfuhr angesehen. Dieser Ladeort kann auch im Rahmen des Verfahrens der Vereinfachten Zollanmeldung (Simplified Export Declaration, SDE (früher "Zugelassener Ausführer")) als Verpackungsort zugelassen werden. Die Hauptzollämter und Zollämter wurden durch die Generalzolldirektion bereits über diese Möglichkeit informiert.
Wichtig: Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn mehrere Ausfuhrsendungen an verschiedene Empfänger in einem Sammeltransport angemeldet werden sollen. Es muss sich um eine Ausfuhrsendung an einen einzigen Empfänger handeln!
Vorteile:
Bürokratieabbau
- Unternehmen können statt mehrerer Ausfuhranmeldungen nur noch eine Anmeldung abgeben.
- Die Ausgangszollstelle muss statt mehrere Ausfuhrbegleitdokumente (ABDs) nur noch ein ABD bearbeiten.
Wartezeiten, Effizienz in der Logistik, Green Deal
- LKWs können Wartezeiten an Ausgangszollstellen verringern, da sie dort nicht mehr auf die Übermittlung noch fehlender ABDs für Teilmengen der geladenen Fracht durch die jeweils zuständigen Binnenzollstellen warten müssen.
- LKWs müssen nicht mehr aufgrund eines für eine Teilmenge der Fracht fehlenden ABDs zum für diese Teilmenge zuständigen Binnenzollamt zwecks dortiger Gestellung zurückfahren. Dies spart Zeit und Geld und schon die Umwelt.
- Unternehmen müssen Bestandteile ihrer Sendung nicht mehr wie bisher zunächst an einem Ort zusammenführen. Sie können die Ladeorte nun nacheinander und damit logistisch effizienter ansteuern. Dies spart ebenfalls Zeit und Geld und schont die Umwelt.