Türkei: Aktuelles zum Zoll

Verwendung des Ländernamens “Türkiye” ab sofort verbindlich

Die Generalzolldirektion informierte am 14. Oktober 2022 wie folgt:
“Die Türkei hat mitgeteilt, dass sie für die Bezeichnung ihres offiziellen Ländernamens im internationalen Schriftgebrauch ab sofort nur noch die Bezeichnung “Türkiye” verwendet und dieser Name auch in Bezug auf die relevanten Teile aller präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprungsnachweise sowie Warenverkehrsbescheinigungen angewandt wird, wenn der Name des Landes anzugeben ist.”
Um eine Beeinträchtigung des Warenverkehrs zu vermeiden, wird die Bezeichnung “Türkei” in einer Übergangsphase weiterhin akzeptiert. Es empfiehlt sich allerdings, ab sofort den Ländernamen “Türkiye” zu verwenden.

Türkei beschränkt Import von Kunststoffabfällen

Wie die EU-Kommission an das Bundesumweltministerium mitteilt, verbietet die Türkei aktuell den Import von weiteren Kunststoffabfällen. Dies geht offenbar auf einen Rechtsakt zurück, welchen die Türkei am 18. Mai 2021 erlassen hat.
Der Import von Kunststoff- und Glasabfällen in Verbindung mit verschmutzten beziehungsweise Haushaltsabfällen ist laut der Mitteilung aus der Türkei an die Kommission bereits verboten.
Durch den neuen Rechtsakt sind laut der Mitteilung aus der Türkei offenbar ab dem 18. Mai 2021 Kunststoffe aus der Ethylengruppe vom Importverbot betroffen ("A notification has been issued in our country as of May 18, 2021 for the prohibition of ethylene group plastics").
Unter bestimmten Voraussetzungen wird jedoch offenbar eine 45-tägige Übergangsfrist gewährt. Dazu heißt es in der Mitteilung aus der Türkei an die Kommission:
"The import of wastes for which a transport document has been issued for the purpose of export before May 18, regarding the current transport of the prohibited waste in this Communiqué, is concluded for a period of forty-five days from the date of entry into force of this article. For example; polyethylene, which was banned with the notification issued on 18 May, if the transport document was issued before 18 May, they can enter for a period of 45 days. If the waste export certificate/transport document is not issued before May 18, the 45-day period is not valid. Within this 45-day period, even if the export certificate/transport documents are prepared for the polyethylene group before 18 May, it will not be taken if it arrives contaminated with household waste or mixed wastes."
Daneben verbietet die Türkei offenbar den Import weiterer Abfälle. Dazu heißt es in der Mitteilung aus der Türkei:
"Also; according to legislation ımport of waste codes as 02 01 04, 07 02 13, 16 01 19, 17 02 03 and 19 12 04 are prohibited. The import of these wastes are not allowed."
Den Rechtsakt aus der Türkei finden Sie hier.
Eine englische Version der Mitteilung soll nach Aussagen türkischer Behörden zeitnah zur Verfügung gestellt werden.
Der DIHK übernimmt für die vorigen Aussagen keine Gewähr.

Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse für 2021

Im türkischen Amtsblatt Nr. 31351 vom 31. Dezember 2020 wurden die Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse für das Jahr 2021 publiziert. Germany Trade & Invest (GTAI) stellt in einer Meldung vom 18. März 2021 eine deutschsprachige Übersetzung der Darstellungen und Erläuterungen der einzelnen Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse zum Download zur Verfügung.

Vorlage von Ursprungszeugnissen

Update 19. Juli 2021:
In einem Schreiben vom 22. Juni 2021 informiert das türkische Handelsministerium die EU-Kommission, dass es die Zollstellen und Zolldienstleister in der Türkei in einer Mitteilung darüber unterrichtet hat, dass UZs zusätzlich zur A.TR i.d.R. nicht mehr erforderlich sind, sondern nur noch in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden sollen.
Seit dem 1. Januar 2021 ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr in die Türkei nur noch für Waren erforderlich, die handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
Die Türkei hat am 10. Dezember 2020 eine Änderung der Zollverordnung im offiziellen Amtsblatt Nr. 31330 (Übersetzung der EU-Delegation in Ankara (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 414 KB)) veröffentlicht. Die Änderung betrifft Artikel 205 (4) ç über die Ausnahmen vom Erfordernis der Vorlage eines Ursprungszeugnisses. Die Formulierung wurde dahingehend angepasst, dass Ursprungszeugnisse nur noch in solchen Fällen zusätzlich zur Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vorgelegt werden müssen, bei denen die betreffenden Waren handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Die neue Regelung ersetzt die zuvor formulierte Ausnahmeregelung auf Grundlage einer „Risikobewertung“. Diese wenig präzise Formulierung hat in der Praxis dazu geführt, dass Unternehmen für nahezu alle Sendungen Ursprungszeugnisse beantragt haben, um mögliche Probleme zu vermeiden.
Hintergrund: Seit Anfang 2018 fordert die Türkei bei Einfuhren aus der EU zusätzlich zur Warenverkehrsbescheinigung A.TR (Nachweis über die Zollfreiheit im bilateralen Warenverkehr) verstärkt die Vorlage von Ursprungszeugnissen. Die Vorgaben wurden zunächst Anfang 2018 auf bestimmte Produkte, später dann auf nahezu sämtliche Waren ausgeweitet.

Sonderzölle 2021

(Update: 10. März 2021) Die Türkei hat die einzelnen Bekanntmachungen bezüglich der Erhebung von Zusatzzöllen aufgehoben und in einer neuen Bekanntmachung "Zusatzzollverordnung Nr. 3351" zusammengefasst. Diese wurde am 31. Dezember 2020 im Amtsblatt der Türkei veröffentlicht. Sonderzölle auf zahlreiche Waren wurden damit zum 1. Januar 2021 angepasst und zum Teil auch reduziert. Waren mit Ursprung in der EU unterliegen keinen Sonderzöllen.
Die konsolidierte Liste der betroffenen Waren für das Jahr 2021 umfasst insbesondere:
  • mineralische Waren
  • chemische Erzeugnisse
  • Kunststoffe und Kautschuk sowie Waren daraus
  • Leder und Lederwaren
  • Holz, Kork
  • Flechtwaren sowie Erzeugnisse daraus
  • Papier und Papierwaren
  • Spinnstoffe und Waren daraus
  • Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen
  • Regen- und Sonnenschirme und ähnliche Waren
  • Federn, Daunen und Waren daraus
  • Waren aus mineralischen Stoffen sowie aus Keramik und Glas
  • Perlen, Diamanten, Edelsteine und Schmuckwaren
  • Eisen, Stahl, Kupfer und Aluminium sowie Waren daraus
  • Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke
  • Metallwaren
  • zahlreiche Erzeugnisse des Maschinenbaus und der Elektrotechnik
  • Zugmaschinen, Kranwagen, Kraftfahrzeuge mit Bohreinrichtung, Feuerwehrfahrzeuge, Lkw-Betonmischer, Kfz-Teile sowie Motorräder, Fahrräder, Anhänger und Teile dafür, Schiffe
  • optische Waren, Messinstrumente, Zeitmesser und Uhrwerke, Uhrgehäuse, -armbänder und –teile
  • Musikinstrumente, Möbel, Lampen und Lampenteile
  • vorgefertigte Gebäude
  • Spielwaren, Spielekonsolen
  • Dekorationsartikel
  • Sportartikel und Angelgerät
  • Bürsten und Pinsel, Schreibwaren
  • Hygieneartikel sowie diverse Haushaltswaren
Details ergeben sich aus der Liste in Anhang 1 (Ek-1) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4576 KB) zum Erlass Nr. 3351 vom 31. Dezember 2020. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:
Die mit „G.T.I.P.“ bezeichnete Spalte enthält die türkischen Zolltarifnummern. Diese sind bis zur achten Stelle identisch mit den in der EU verwendeten Zolltarifnummern. Diese findet man im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes. Es kann auf der Seite des Statistischen Bundesamts kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Die mit 1 bis 8 bezeichneten Spalten enthalten die anzuwendenden Sonderzollsätze. Die Spalten 1 bis 4 gelten für Waren mit Ursprung in der EU oder in anderen Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält. Die Spalten 5 bis 7 gelten für Entwicklungsländer, denen die Türkei grundsätzlich Zollpräferenzen gewährt (Indien, Bangladesch…). Spalte 8 gilt für alle anderen Länder, z. B. China.
Waren mit Ursprung in der EU, EFTA, und anderen Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält, sind von den Sonderzöllen also nicht betroffen. Zum Nachweis des Ursprungs EU reicht eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder eine Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung aus. Dies wurde durch eine Anpassung des Art. 205 (4) c der türkischen Zollverordnung ermöglicht (https://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2020/12/20201210-14.htm). In der Praxis verlangen türkische Zolldienstleister häufig dennoch ein Ursprungszeugnis. Sie wollen dadurch theoretische Haftungsrisiken minimieren.

Exporteurs-Erklärung bzw. IHK-Ursprungszeugnis zusätzlich zur A.TR

Die Vorgaben zur Erbringung des Ursprungsnachweises sind nun, in der ebenfalls am 24.05.2019 angepassten Zollverordnung (insbesondere Art. 205), geregelt worden.
Danach gilt u. a. folgendes:
Für Waren, die mit der Freiverkehrsbescheinigung „A.TR“ eingeführt werden, muss gemäß Art. 205 (4) ç) kein Ursprungszeugnis mehr vorgelegt werden.
Allerdings behält sich das Ministerium vor, bei Risikowaren dennoch einen Ursprungsnachweis anzufordern. Dieser Nachweis kann entweder durch ein nichtpräferenzielles IHK-Ursprungszeugnis oder – sofern die Ware die Bedingungen für den präferenziellen Ursprung nach dem PAN-EUR-MED-Abkommen (PEM) erfüllt und als Präferenzware angemeldet wird – durch eine präferenzielle (Langzeit-) Lieferantenerklärung nach Beschluss 1/2006 (Lieferantenerklärung „Türkei“, LE-TR) erfolgen.
Hinweis:
Stammt eine Ware aus einem Mitgliedsstaat des PEM-Abkommens, ist der Nachweis per präferenzieller LE-TR möglich. Alternativ kann dieser Nachweis gemäß Artikel 205 der türkischen Zollverordnung auch per nichtpräferenziellem IHK-Ursprungszeugnis erfolgen.
Nach Rückmeldungen einiger IHKs, scheinen diese Dokumente in der Praxis jedoch häufig nicht alternativ, sondern kumulativ vorgelegt werden zu müssen. Bis auf weiteres empfehlen wir daher die Vorlage eines UZs und einer LE-TR (bei EU-Ursprungs oder Pan-Euro-Med-Ursprung) zusätzlich zur A.TR, um Zusatzzölle/Ausgleichssteuern zu vermeiden.
Anders als berichtet, wurde die Verordnung 2017/10926 vom 14.12.2017 (VO zu Ausgleichssteuern) selbst dagegen nicht aufgehoben, sondern „lediglich“ die diesbezügliche Durchführungsverordnung (vgl. Bekanntmachung vom 24.05.2019). Das bedeutet, dass die Ausgleichssteuern fortgelten.
Der mit der VO 2017/10926 definierte Warenkreis sowie die betroffenen Ursprungsländer, für die die Ausgleichssteuern gelten, wurde zuletzt im Juni 2018 durch die VO 2018/11799 deutlich ausgeweitet. Neben Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesch, Kambodscha und Sri Lanka sind seitdem auch Nepal, Bolivien, Cap Verde, Mongolei, Paraguay, Ukraine und Äthiopien mit verschiedenen Zolltarifnummern und Zollsätzen erfasst. Der betroffene Warenkreis umfasst seither alle unter die Zollunion fallenden Erzeugnisse mit Ausnahme von Kapitel 93 und mit Ausnahme von EGKS-Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Kapitel 5, 9, 13 bis 15, 17 bis 22, 24 und 44 bis 46).
Nach welchen Kriterien der türkische Zoll darüber hinaus eine Ware als „Risikoware“ einstuft ist weiterhin nicht bekannt. Auch in der ergänzenden Erklärung Nr. AZ 44730247 des türkischen Handelsministeriums vom 27.05.2019 fehlen diesbezügliche Informationen. Ebenso wenig liegt bislang eine offizielle Liste aller „Risikowaren“ vor.
Derzeit kann nur über eine direkte Recherche im Tarifmodul des türkischen Zollsystems BILGE ermittelt werden, ob ein Ursprungszeugnis bei der Einfuhrzollanmeldung in der Türkei erforderlich ist.