Import aus Drittländern
Trotz einer kontinuierlichen Absenkung der Zollsätze in den letzten Jahren müssen Unternehmen im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, nach wie vor Besonderheiten beachten. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts außer Acht gelassen werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.
1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft:
- Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
- Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt
(auf richtige Firmierung achten) - Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
- Beantragung einer Zollnummer/EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
- Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
2. Lieferbedingungen
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch INCOTERMS 2020®.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich. Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
4. UN-Kaufrecht
Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen.
Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden.
Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.
Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden.
Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.
5. Deklaration der Waren
Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" erforderlich.
Für die Einfuhr-Zollanmeldung ist die 11-stellige Warennummer erforderlich, die Sie über den „Elektronischen Zolltarif (EZT)“ ermitteln. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Außerdem muss der Importeur eine Zollnummer/EORI-Nummer beantragen, die bei der Zollanmeldung anzugeben ist.
6. Einfuhrabgaben
Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben:
- Zölle: Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (z. B. Entwicklungsländer).
- In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
- Einfuhrumsatzsteuer: dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (z. Zt. 19 % Regelsatz).
Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden. - Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)
- Im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Hinweis: Die Einfuhrzollsätze können Sie über Zolldatenbanken,
z. B. den Elektronischen Zolltarif (EZT-Online), abfragen.
z. B. den Elektronischen Zolltarif (EZT-Online), abfragen.
7. Wann sind spezielle Genehmigungen erforderlich?
Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber insbesondere im Agrar- und Textilbereich. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich aus der Einfuhrliste oder dem Deutschen Gebrauchszolltarif.
Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn, Telefon 0228 6845-0 Internet: www.ble.de, und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, Internet: www.bafa.de, zuständig.
Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn, Telefon 0228 6845-0 Internet: www.ble.de, und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, Internet: www.bafa.de, zuständig.
Trotz des freien Warenverkehrs gibt es beim Import bestimmter Waren Einschränkungen, die dazu dienen, gefährdete Bereiche besonders zu schützen. Sonderreglungen ergeben sich sowohl aus nationalem wie auch aus europäischem Recht und werden unter „Verbote und Beschränkunge VuB“ im Zollrecht zusammengefasst. Diese Sonderregelungen werden beim Import überwacht, bitte informieren Sie sich vor Einfuhr, ob Ihre Ware von Verboten und Beschränkungen in folgendem Bereichen betroffen ist:
- Schutz der öffentlichen Ordnung (Waffen, gefährliche Stoffe, jugendgefährdende Medien)
- Schutz der Umwelt (Beförderung von Abfällen und gefährlichen Gütern)
- Schutz der menschlichen Gesundheit (Arzeneimittel, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Lebensmittel oder Kosmetika)
- Schutz der Tierwelt (Souvenirhandel)
- Schutz der Pflanzenwelt (Schadorganismen können eingeschleppt werden)
- Gewerblicher Rechtschutz (gefälschte Waren)
- Schutz des Kulturgutes (Kunstwerke, Antiquitäten)
Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus.
Informationen zu den Verboten und Beschränkungen gibt es beim Zoll.
8. Benötigte Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung
Grundsätzlich werden benötigt:
- Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten
(ohne ausländische Umsatzsteuer) - Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) müssen Sie eine formale Zollanmeldung abgeben. Dies kann elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung erfolgen. (Merkblatt zu Zollanmeldungen)
- Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 10.000 Euro pro Sendung.
- Zollnummer/EORI-Nummer: benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang.
Die Zollnummer/EORI-Nummer beantragen Sie bei der Zollverwaltung.
Ab dem 1. Januar 2023 sind Einfuhrzollanmeldungen ausschließlich elektronisch abzugeben. Ausnahmen gelten für Reisende oder im Ausfallverfahren. Bis dahin gelten die Übergangsregelungen nach dem UZK, wonach die papiergestützte Zollanmeldung verwendet werden kann.
In Einzelfällen:
- Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen).
- Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
- Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen:
diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z. B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.
Zur Zollersparnis:
- Ursprungszeugnis nach Formblatt A (für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern)
- Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1/EUR-MED/Ursprungserklärung, A.TR) zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Abkommen bestehen. Sämtliche Formulare werden in der IHK Ostthüringen zu Gera ausgegeben.
Alternativ ist eine Einfuhrabfertigung durch Dienstleister, insbesondere Speditionen, möglich.
Vereinfachungen sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich, diese dürfen einen Warenwert von 50 Euro nicht überschreiten.
Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.
Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen).
Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so z. B. bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.
Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so z. B. bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.