Sanktionslisten prüfen bei Auslandsgeschäften
Grundsätzlich hat jedes Unternehmen, das Bescheinigungen beantragt, die Pflicht eines Listenabgleichs mit den Sanktions- und Terrorlisten der Europäischen Union. In allen den IHKs zur Bescheinigung vorgelegten Dokumenten ist zu überprüfen, ob der aufgeführte Personenkreis in einer Sanktionsliste gemeldet ist.
Zur Bekämpfung der weltweiten Terrorismusaktivitäten hat die Europäische Gemeinschaft, basierend auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, EU-Verordnungen erlassen. Die Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind bei allen Geschäftsaktivitäten zu beachten. Den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen der Verordnungen aufgeführt sind, dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Die länderbezogenen EU-Embargos fallen ebenfalls unter dieses Verbot.
In den EU-Verordnungen wurden keine Vorgaben getroffen, wie diese Maßnahmen innerbetrieblich umgesetzt werden sollen. Unternehmen sind hier selbst in der Verantwortung in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass diese Verbote im Rahmen ihrer Auslandsgeschäftsaktivitäten eingehalten werden. Erschwerend kommt für Unternehmen hinzu, dass die Sanktionslisten fast täglichen Änderungen unterliegen – Stand 15. Juli 2014 über 9.000 Einträge. Das bedeutet, dass revolvierende Prüfungen auch bei langjähren Geschäftskunden durchgeführt werden müssen und in geeigneter Form für jeden Geschäftsvorgang zu protokollieren sind.
Sofern die Sanktionsprüfungen im Unternehmen nicht über eine Software-Lösung erfolgen, können diese auch über folgende Datenbanken im Internet durchgeführt werden:
- Justizportal des Bundes und der Länder:
https://www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis/
Grundsätzlich empfehlen wir die Prüfung aller an dem jeweiligen Geschäft beteiligten Personen und dies sowohl vor dem Abschluss von Verträgen als auch vor der unmittelbaren Durchführung des Geschäftes.
Beteiligte Personen, Organisationen oder Einrichtungen neben dem Warenempfänger beim Exportgeschäft bzw. Warenversender beim Importgeschäft können unter anderem sein:
- die Bank,
- der Spediteur,
- der Versicherer oder
- die Notify-Adresse.
Die Nichtbeachtung dieser Bereitstellungsverbote ist strafbewehrt und wird im Sinne des Außenwirtschaftsrechts als Embargoverstoß geahndet. Deshalb sollte insbesondere diesem Aspekt im Rahmen von Auslandsgeschäften die erforderliche Beachtung gewidmet werden.