Ukraine: Hilfsmaßnahmen

Haben Sie Fragen zum Russland- oder Ukrainegeschäft in der aktuellen Krisensituation? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail.

Finanzielle Maßnahmen

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket für vom Kriegsgeschehen betroffene Unternehmen beschlossen. Darin geht es vor allem um kurzfristige Liquiditätshilfen. Einen Überblick, welche Wirtschaftshilfen zur Verfügung stehen, finden Sie hier sowie auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank.

Zollmaßnahmen

Unternehmen und Organisationen, die Hilfslieferungen in die Ukraine schicken möchten, können für die zollrechtliche Abwicklung verschiedene Verfahrensvereinfachungen nutzen. Das BAFA hat hierzu ein Informationsblatt veröffentlicht.

1. Standardzollanmeldung:

Die Generalzolldirektion hat bestätigt, dass Hilfslieferungen in die Ukraine grundsätzlich im üblichen zweistufigen Ausfuhrverfahren elektronisch anzumelden sind. Das bedeutet: Alle Waren einer Hilfslieferung sind zuvor in Deutschland bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle elektronisch in das zweistufige Ausfuhrverfahren zu überführen (1. Stufe). Anschließend sind die Waren bei den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen zur Ukraine zum Ausgang zu gestellen (2. Stufe).

2. Vereinfachung Sammelnummern:

Hilfslieferungen umfassen in der Regel unterschiedlichste Warenarten, für die normalerweise die jeweils einschlägigen, unterschiedlichen Zolltarifnummern in die Zollanmeldungen einzutragen sind. Um diesen Prozess zu vereinfachen, können Unternehmen in der Zollanmeldung verschiedene Güter (z.B. Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Medikamente) in einer gemeinsamen Zolltarifnummer (sogenannte Sammelnummer) zusammenfassen. Die entsprechende Zolltarif-Sammelnummer lautet 9919 0000 und umfasst „für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren“. Eine Genehmigung durch das Statistische Bundesamt ist für die Verwendung dieser Sammelnummer nach Auffassung des DIHK nicht erforderlich. Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, sind hiervon ausgenommen.
Bei nichtkommerziellen Hilfslieferungen, die kommerziellen Lieferungen beilgelegt werden („Mischsendungen“), empfehlen wir im zweistufigen Ausfuhrverfahren zwei getrennte Zollanmeldungen abzugeben. Zudem empfehlen wir, getrennte Packstücke zu verwenden, einmal für den kommerziellen Teil der Sendung und einmal für den nichtkommerziellen Hilfsgüterteil der Sendung. Dies hilft dem Zoll sowohl bei der Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle in Deutschland als auch bei der Abfertigung an der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze, die Waren schneller zu identifizieren und zuzuordnen.
Weitere Informationen zur Verwendung von Sammelnummern finden Sie im Warenverzeichnis für den Außenhandel 2022 von DESTATIS im Kapitel 99 hier.

3. Hilfslieferungen bis 1.000 Euro bzw. 1.000 kg:

Die GZD weist darauf hin, dass Hilfslieferungen (kommerzieller und nichtkommerzieller Art) gemäß Artikel 137 (1) b) UZK-DA alternativ auch im einstufigen Ausfuhrverfahren direkt an der Ausgangszollstelle (z.B. Polen) mündlich zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden können: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Ukrainekrise/Ukrainekrise-Zoelle/ukrainekrise-zoelle_node.html. Dort sind auch Informationen des polnischen Zolls zur Abwicklung von Hilfslieferungen hinterlegt.

4. Hilfslieferungen von über 1.000 Euro bzw. 1.000 kg:

Die EU-Kommission (DG TAXUD) weist darauf hin, dass gemäß Artikel 137 (1) a) UZK-DA mündliche Zollanmeldungen für nichtkommerzielle Hilfslieferungen (Spenden etc.) auch über 1.000 Euro/1.000 kg direkt an den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen im einstufigen Verfahren möglich sind. DG TAXUD hat mitgeteilt, dass über diese Regelung auch die anderen Mitgliedstaaten informiert werden.
Damit die mündliche Ausfuhranmeldung an den Ausgangszollstellen der EU-Grenzen mit der Ukraine möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, ist eine Aufstellung über die Waren der Hilfslieferungen vorzulegen. Es ist jedoch zu beachten, dass Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 142 c) UZK-DA ausgenommen sind.
Hinweis: Unternehmen, die sich abgesehen von Hilfslieferungen bei der Unterstützung von ukrainischen Geflüchteten in Deutschland oder in den benachbarten EU-Partnerländern engagieren möchten, können im DIHK Frau Anne Courbois (courbois.anne@dihk.de) und Frau Dr. Anne Zimmermann ansprechen (zimmermann.anne@dihk.de).
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben eine Initiative #WirtschaftHilft gestartet. Mit der Initiative bündeln die Spitzenverbände das Engagement deutscher Unternehmen für die Ukraine.

Steuerliche Maßnahmen

Zur Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das Bundesministerium der Finanzen im BMF-Schreiben vom 17.3.2022 Verwaltungsanweisungen dazu erlassen, wie die Finanzverwaltung diverse Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten steuerlich zu behandeln hat. Die Anweisungen gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.
Die sich durch alle Steuerarten ziehenden Regelungen betreffen Sachspenden zur Unterstützung von Flüchtlingen, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden sowie die Unterbringung. Die nun vom BMF veröffentlichten FAQ geben einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten.