Export in Drittländer


Im Handel mit Drittländern, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind einige Besonderheiten zu beachten:

Deutsche Ausfuhrbestimmungen Zoll

  • Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine Zollnummer/EORI-Nummer, die bei der Ausfuhranmeldung anzugeben ist.
  • Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich, die nach dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" deklariert werden muss.
  • Bei jeder Ausfuhr ab 1.000 Euro Warenwert oder 1.000 kg muss der Exporteur eine "Ausfuhranmeldung" erstellen. Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen System ATLAS-Ausfuhr (Internet-Zollanmeldung) zu erstellen.
  • Bei Ausfuhren über 3.000 Euro Warenwert muss der Exporteur die Waren zusätzlich beim örtlichen Zollamt anmelden und – sofern keine ausdrückliche Befreiung vorliegt – auch vorführen.
Hinweis ATLAS:
Die Kommission der Europäischen Union hat für bestimmte Unterlagen/Erklärungen, die Verbote und Beschränkungen (VuB) betreffen, Codierungen festgelegt, die im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union gelten. Um auch einzelstaatliche Unterlagen bzw. Erklärungen für Verbote und Beschränkungen in codierter Form abbilden zu können, war es erforderlich, die Liste der unionsrechtlich vorgeschriebenen Codierungen entsprechend zu ergänzen.
Diese Codierungen für VuB-rechtliche Unterlagen/Erklärungen sind neben den Codierungen aus anderen Rechtsbereichen (z. B. Außenwirtschaftsrecht, Marktordnungsrecht) zu beachten.
Der Zoll hat das "Hinweisblatt zu den Codierungen für Unterlagen und Erklärungen für Verbote und Beschränkungen im IT-Verfahren ATLAS" aktualisiert. Sie finden es ebenfalls unter “Weitere Informationen”.
Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren findet eine Vorabfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt statt. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist keine Vorabfertigung erforderlich.
Die EU-Kommission hat das Online-Portal Access2Markets gestartet, welches die bisher bekannte Market Access Database ersetzt. Access2Markets ist einfacher zu verwenden und gibt ebenso kostenlos Informationen zu Zöllen, Zollverfahren, Ursprungsregeln, Produktanforderungen und Handelshemmnissen. Bei der Nutzung des Trade Assistant geben Sie die Zolltarifnummer oder, wenn nicht bekannt, den Produktnamen, das Ursprungsland und Zielland an und es werden Ihnen mit der Einfuhr verbundene Informationen angezeigt. Unternehmen wird damit der Einstieg in grundlegende Themen des Export oder Import von Waren aus und in Drittländer erleichtert.
Je nach Zielland oder Warenart sind zahlreiche unterschiedliche Dokumente erforderlich, die vom Exporteur erstellt werden:
  1. Handelsrechnung (unter Umständen mit Bescheinigung der IHK)
  2. Ursprungszeugnis (Ausstellung durch die IHK)
  3. Warenverkehrsbescheinigung oder Präferenznachweis
  4. Analysenzertifikat, Pflanzenschutzzeugnis, ...
Hilfestellung für einen erfolgreichen Export mit anschließendem Import geben auch bestimmte Nachschlagewerke. Verbreitet sind die "K und M" (Konsulats- und Mustervorschriften) herausgegeben von der Handelskammer Hamburg oder "Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen".
Beide Publikationen sind beim Mendel Verlag, Witten zu beziehen.

Bescheinigungen von Exportrechnungen und sonstigen Ausfuhrdokumenten

Die IHK stellt Ursprungszeugnisse aus und bescheinigt Exportrechnungen sowie weitere Dokumente, die für die Abwicklung des Exportgeschäftes bzw. aufgrund der Anforderungen des Bestimmungslandes benötigt werden.

Vorübergehende Verwendung im Ausland

Sollen Waren nur vorübergehend ausgeführt werden, zum Beispiel als Ausstellungsgut, zur Berufsausrüstung für Montagen oder als Warenmuster verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der Eingangsabgaben – in der Regel in der jeweiligen Landeswährung und in bar. Bei etwa 60 Staaten kann als Alternative die Verwendung eines Carnets ATA/CPD in Betracht kommen. Dieser Zollbürgschein wird von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Lassen Sie sich von uns beraten.

Ausländische Einfuhrabgaben

Art und Höhe der Einfuhrabgaben sind von Land zu Land recht unterschiedlich. Neben Zöllen und Einfuhrsteuern können noch Sondersteuern oder Abfertigungsgebühren anfallen. Die IHK bietet unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an.

Ausfuhr von Lebensmitteln

Zahlreiche Lebensmittel dürfen in bestimmten Nicht-EU-Ländern nur dann importiert werden, wenn sie aus Herstellungsbetrieben stammen, die durch das jeweilige Drittland registriert und gelistet sind. Die Betriebe sind dafür verantwortlich, dass sie und ihre Waren die Anforderungen des Einfuhrlandes erfüllen. Die Bestätigung, dass dies der Fall ist, obliegt den Behörden des Exportlandes. In Deutschland sind dies die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Informationen zum Ablauf von Listungsverfahren veröffentlicht, insbesondere darüber, für welche Produktkategorien einzelne Länder eine Listung verlangen.
Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)