Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
Im gewerblichen Warenverkehr (nicht Agrar- und EGKS-Waren) mit der Türkei kann die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden. Die A.TR. darf nur verwendet werden, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder aus der Türkei in einen EU-Mitgliedstaat befördert werden.
Als unmittelbar befördert gelten:
- Waren, bei deren Beförderung kein anderes Gebiet als das der Gemeinschaft oder der Türkei berührt wird
- Waren, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungsstaats bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Der freie Warenverkehr gilt aber nur für Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU oder Türkei befinden.
Waren des zollrechtlich freien Verkehrs sind Produkte:
- die in der EU oder in der Türkei hergestellt worden sind. Alle eingesetzten Materialien, auch die aus Drittländern, müssen aus dem zollrechtlich freien Verkehr der EU oder der Türkei stammen
- die aus Drittländern importiert worden sind, in der EU oder in der Türkei nicht weiter be-/verarbeitet werden und sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden
Für die aus Drittländern eingeführten Produkte müssen die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt und die anfallenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sein. Sie befinden sich dann im zollrechtlich freien Verkehr.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).
Hierfür gilt ein gesondertes Freihandelsabkommen, wonach als Präferenznachweis die EUR.1 (für Warensendungen im Wert von über 6.000 EURO) oder eine vom Ausführer abzugebende Erklärung (für Sendungen im Wert bis zu 6.000 EURO) erforderlich ist. Ebenso ausgenommen von dieser Regelung sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft. Als Präferenznachweise kommen auch hier die EUR.1 oder die vom Ausführer abzugebende Erklärung in Betracht. Für Lieferungen im Rahmen der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung kann optional nach Inkrafttreten die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden. Für EGKS-Waren ist die diagonale Ursprungskumulierung noch nicht anwendbar. Für Sendungen unter 6.000 EURO ist vom Ausführer nur noch die Erklärung in die Rechnung oder einem anderen Handelsdokument aufzunehmen.
Grundsatz der Zollfreiheit
Grundsätzlich sind alle Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden kann, von Zöllen und Abgaben zollgleicher Wirkung befreit.
Ausstellung und Prüfung der A.TR.
Die A.TR. wird vom Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Die Richtigkeit wird von der Zollstelle bescheinigt. Die nachträgliche Ausstellung einer A.TR. ist nicht möglich.
Vorlagefrist
Die A.TR. muss innerhalb einer Frist von 4 Monaten der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden, der die Waren gestellt werden. Ein vereinfachtes Ausstellungsverfahren sowie eine Teilung der A.TR. ist möglich.
Vorübergehende Gültigkeit von A.TR ohne Unterschrift zum 01.05.2024 ausgelaufen
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie veranlassten restriktiven Schutzmaßnahmen – insbesondere durch verordnete Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen unterhält – hatte die Europäische Kommission im gegenseitigen Einvernehmen mit diesen Ländern Maßnahmen abgestimmt, die dafür sorgen sollten, dass während der Krise und bis auf weitere Mitteilung, auch ein nicht im Original vorgelegter Präferenznachweis für die Gewährung einer Präferenzbehandlung ausnahmsweise akzeptiert werden konnte (z. B. eingescannte Kopie in Papierform oder per E-Mail übermittelt).
Nunmehr hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass diese Sondermaßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind und daher nicht mehr gelten. Förmliche Präferenznachweise, die nicht in ordnungsgemäßer Form (d. h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) ausgestellt wurden, können nicht mehr anerkannt werden.
Gleichwohl besteht zwischen den Vertragsparteien des regionalen Übereinkommens Einvernehmen darüber, dass die Erfahrungen mit den Sondermaßnahmen im Präferenzhandel, die während der COVID-19-Pandemie getroffen worden waren, positiv waren. Daher werden künftig unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen bei Einfuhren aus Ländern des Pan-Europa-Mittelmeerraums akzeptiert werden. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Fachmeldung "Warenverkehr im PAN-Europa-Mittelmeerraum, Verwendung von elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen" vom 19. Februar 2024.
Nunmehr hat die Europäische Kommission mitgeteilt, dass diese Sondermaßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind und daher nicht mehr gelten. Förmliche Präferenznachweise, die nicht in ordnungsgemäßer Form (d. h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) ausgestellt wurden, können nicht mehr anerkannt werden.
Gleichwohl besteht zwischen den Vertragsparteien des regionalen Übereinkommens Einvernehmen darüber, dass die Erfahrungen mit den Sondermaßnahmen im Präferenzhandel, die während der COVID-19-Pandemie getroffen worden waren, positiv waren. Daher werden künftig unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen bei Einfuhren aus Ländern des Pan-Europa-Mittelmeerraums akzeptiert werden. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Fachmeldung "Warenverkehr im PAN-Europa-Mittelmeerraum, Verwendung von elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen" vom 19. Februar 2024.