Werk- oder Güterkraftverkehr

Abgrenzung

Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens und unterliegt keiner Erlaubnispflicht gem. § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Wenn Sie Werkverkehr betreiben, muss dies vor Beginn der ersten Beförderung dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) angemeldet werden. Das BALM führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BALM oder erhalten Sie bei der für Thüringen zuständigen Außenstelle des BALM in Erfurt.